Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit bei Streitigkeiten wegen unerlaubter Verfügungen über ein gemeinsames Kontoguthaben
Leitsatz (amtlich)
Streitigkeiten wegen unerlaubter Verfügung über ein gemeinsames Guthaben auf einem Konto ist nicht dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen. Es liegt daher keine Familiensache vor.
Normenkette
BGB § 741; ZPO §§ 621, 36 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Beschluss vom 04.06.2008; Aktenzeichen 242 F 62/08) |
Tenor
Als funktionell zuständiges Gericht wird das AG - Zivilabteilung - Magdeburg bestimmt.
Gründe
I. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl die Zivilabteilung des AG als auch das FamG des AG haben sich mit am 9.1.2008 verkündetem bzw. mit Beschluss vom 4.6.2008 für sachlich unzuständig erklärt. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO steht der Zuständigkeitsbestimmung die fehlende Bindungswirkung der Abgabebeschlüsse nicht entgegen; vielmehr genügt die tatsächliche beiderseitige Kompetenzverleugnung, da die Entscheidungen jeweils den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden ist (vgl. OLG Brandenburg NJW 2004, 780; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 36 Rz. 25).
Das OLG Naumburg ist für die Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 2 ZPO analog zuständig, denn es ist das zunächst höhere gemeinsame Gericht der beiden Abteilungen des AG.
II. Zuständig ist die Zivilabteilung des AG in Magdeburg. Eine familiengerichtliche Streitigkeit liegt nicht vor. § 621 ZPO zählt die Familiensachen vollständig auf. Andere vermögensrechtliche Streitigkeiten sind keine Familiensachen. Nach der Rechtsprechung mehrerer OLG, der sich der Senat anschließt, sind insbesondere Streitigkeiten wegen unerlaubter Verfügungen über ein gemeinsames Guthaben auf einem Konto nicht dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Köln, FamRZ, 1987, 1139; OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 1138).
Die Klägerin macht einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gem. §§ 741, 430 BGB geltend. Verfügt ein Ehegatte unberechtigt über den Anteil eines anderen an einem gemeinsamen Konto, ist der Ausgleichsanspruch nicht dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen, wenn sich die Ehegatten endgültig getrennt haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte die Rechtsauffassung vertritt, die Klägerin mache einen sog. familiengerichtlichen Ausgleichsanspruch geltend, denn maßgeblich für die gerichtliche Zuständigkeit ist der in der Klagebegründung mitgeteilte Sachverhalt und nicht dessen rechtliche Bewertung durch den Beklagten. Ebenso ist unerheblich, dass vor dem AG - FamG - Madgeburg ein Verfahren wegen Zugewinnausgleichs zwischen den Parteien anhängig ist. Diese Tatsache führt nicht dazu, dass die streitgegenständliche Klage als Familiensache zu behandeln ist; vielmehr wird das FamG im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens einen etwaigen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten bei der Bewertung der jeweiligen Endvermögen der Parteien zu berücksichtigen haben.
Fundstellen