Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsklage zur Wirksamkeit eines Ehevertrages während der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder nach geschiedener Ehe
Leitsatz (amtlich)
Die Klage auf Feststellung, dass ein Ehevertrag unwirksam ist (Wirksamkeitskontrolle) ist unzulässig, wenn die Ehe geschieden oder das Scheidungsverfahren noch rechtshängig ist; der Klage fehlt, da die Leistungsklage zulässig ist, das Rechtsschutzinteresse.
Normenkette
ZPO § 256; BGB § 138
Verfahrensgang
AG Burg (Beschluss vom 23.05.2007; Aktenzeichen 5 F 442/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG - FamG - Burg vom 23.5.2007, Az: 5 F 442/06 GÜ, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. § 569 ZPO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Burg vom 23.5.2007 (Bl. 24/25 PKH-Beiheft), aufgrund dessen sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines den Zugewinn ausschießenden Ehevertrages abgewiesen worden ist, ist in der Sache unbegründet, bietet doch die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO in objektiver Hinsicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.
Mit seiner am 22.5.2006 beim AG - FamG - Burg eingereichten Klage, begehrt der Kläger festzustellen, dass der Ehevertrag der Parteien vom 3.7.2001 vor dem Notar A. Z., der den Zugewinnausgleich zwischen ihm und der Beklagten für den Fall der Beendigung der Ehe durch einen anderen Fall als durch den Tod ausschließt, unwirksam ist.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis, die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
Dieses Rechtsschutzbedürfnis fehlt indes im vorliegenden Falle. Denn die Feststellungsklage ist bereits mangels eines entsprechenden Feststellungsinteresses unzulässig, wenn der Kläger anstattdessen in zumutbarer Weise eine Leistungsklage erheben könnte (Greger, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 256 Rz. 7a m.w.N.).
Im Entscheidungsfall ist dem Kläger, der seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich ggü. der Beklagten mit 56.250 EUR beziffert hat (Bl. 65 d.A.) zumutbar, ggf. durch Vorschaltung einer Stufe zur Auskunft, diesen Anspruch mit der Leistungsklage geltend zu machen. Letzteres gilt um so mehr, als lediglich die Klage auf Leistung, auch als Stufenklage, anders als die Feststellungsklage, die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs hindert.
Im Übrigen gibt die amtsgerichtliche Entscheidung Anlass zu folgenden Anmerkungen:
Im Falle der Erhebung einer Klage auf Zugewinnausgleich könnte dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen sein, böte doch diese Rechtsverfolgung zumindest eine hinreichende, wenngleich nicht abschließend gewisse Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO in objektiver Hinsicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.
Mit seiner grundlegenden Entscheidung vom 11.2.2004 (BGH FamRZ 2005, 1444 - 1149 = DNotZ, 2005, 853 - 857 = MDR 2005, 1353 - 1354 = NJW 2005, 2386 - 2390) hat der BGH Grundsätze für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen (Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB, Ausübungskontrolle nach § 242 BGB) aufgestellt und diese mit der Entscheidung vom 25.5.2005 (BGH NJW 2005, 2391 - 2393 = FamRZ 2005, 1449 - 1452 = DNotZ 2005, 857 - 860 = MDR 2005, 1355 - 1356) noch einmal ausdrücklich bekräftigt. Danach hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abgestellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen oder erhofften Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Verabredung verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Eh...