Normenkette
GNotKG § 79 Abs. 2
Tenor
In Abänderung des Beschlusses des Senats vom 14. Februar 2018 wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren von Amts wegen auf die Gebührenstufe bis zu 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte hat sich ohne Erfolg im Wege der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Halberstadt - Grundbuchamt - vom 19. Juni 2017 gewendet, in der das Grundbuchamt sie darauf hingewiesen hat, dass der Eintragung einer Grundbuchberichtigung das Fehlen der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes entgegenstehe. Der Senat hat in dem Tenor des o. g. Beschlusses den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 331.666,66 Euro nach §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 70 Abs. 1 GNotKG festgesetzt.
Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20. März 2018 hat die Beteiligte Erinnerung gegen den Kostenansatz und Beschwerde gegen die Höhe der Kostenfestsetzung eingelegt. Nachdem die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Naumburg in ihrer Nichtabhilfeverfügung darauf hingewiesen hatte, dass möglicherweise eine Umdeutung der Erinnerung in eine Anregung zur Änderung der Wertfestsetzung (§ 79 Abs. 2 GNotKG) oder eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung (§ 83 Abs. 1 GNotKG) in Betracht komme, hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2018 klarstellend mitgeteilt, dass mit der Beschwerde gegen die Höhe der Kostenfestsetzung selbstverständlich die Beschwerde nach § 83 GNotKG gegen die Höhe der Geschäftswertfestsetzung gemeint gewesen sei. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung sei vom Finanzamt zum Entscheidungszeitpunkt bereits erlassen und wohl nur wegen vermeintlich fehlender Notwendigkeit zur Grundbuchberichtigung nicht übersandt, sondern nur zur Akte genommen worden. Auf einmalige telefonische Nachfrage habe das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung übersandt, sodass drei Tage später die Bescheinigung dem Grundbuchamt habe eingereicht werden können. Der Aufwand zur Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung könne somit mit (bis zu) 100,00 Euro angenommen werden. Allenfalls komme der Ansatz des Ersatzwertes nach § 36 Abs. 3 GNotKG in Betracht.
Mit Verfügung vom 29. August 2018 hat der Berichterstatter den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach §§ 83 Abs. 2 Satz 7, 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG unzulässig sein dürfte. Eine Änderung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren von Amts wegen nach § 79 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG dürfte wegen Fristablaufs nach § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG nicht mehr in Betracht kommen. Daraufhin hat die Beteiligte mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29. August 2018 die Beschwerde nach § 83 GNotKG zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 18. September 2018 hat der Senat nach Übertragung des Erinnerungsverfahrens nach § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung durch den Einzelrichter die Erinnerung der Beteiligten vom 20. März 2018 gegen den Gerichtskostenansatz vom 28. Februar 2018 zurückgewiesen.
Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28. September 2018 hat die Beteiligte gerügt, dass keine Entscheidung nach § 79 Abs. 2 GNotKG getroffen worden sei. Zur Aufrechterhaltung weiterer Ansprüche hat sie vorsorglich die Gehörsrüge gemäß § 84 GNotKG erhoben.
II. Die Gegendarstellung gibt dem Senat Anlass, seinen Beschluss vom 14. Februar 2018 nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GNotKG trotz Ablaufs der 6-Monatsfrist in § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG von Amts wegen zu ändern und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis 500,00 Euro festzusetzen.
Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass auch dann keine Möglichkeit der Abänderung nach Ablauf der 6-Monatsfrist mehr bestehe, wenn vor deren Ablauf Einwendungen von Beteiligten erhoben würden (z. B. Rohs/Wedewer, GNotKG, Rn. 21 zu § 79). Für diese Auffassung spricht, dass es sich bei der 6-Monatsfrist in § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG um eine Ausschlussfrist handelt. Demgegenüber vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass durch den zwischenzeitlichen Ablauf der 6-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG das Gericht nicht daran gehindert sei, seinen Streitwertbeschluss zu ändern, wenn vor Ablauf dieser Frist eine Gegenvorstellung beim Gericht eingegangen ist (z. B. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - 7 KSt 1.13 (7 C 17.11), BeckRS 2013, 55786. Beschluss vom 21. Februar 1992 - 1 C 39/88, BeckRS 1992, 08154; BVerwG, NVwZ 1988, 1019). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Tatsache, dass der Senat erst nach Ablauf der 6-Monatsfrist entscheidet, ihm die Befugnis, den Streitwertbeschluss auf die Gegenvorstellung hin zu ändern, nicht nehmen könne. Abgesehen davon, dass der Beteiligte auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keinen Einfluss habe und es schon deshalb unverständlich wäre, auf eine...