Leitsatz (amtlich)
Bei ausländischen Gesellschaften sind Bestand und Vertretungsbefugnis nach der allgemeinen Regel des § 29 GBO durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, wobei § 32 GBO nicht anwendbar ist. Auch durch ausländische Urkunden kann der Nachweis geführt werden, soweit deren Echtheit nachgewiesen und die Beurkundung gleichwertig ist. Soweit für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen, kann mithin der Vertretungsnachweis durch Vorlage öffentlich beglaubigter Registerblattabschriften geführt werden.
Normenkette
GBO §§ 29, 32
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 1. Juni 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Befugnis des F. K. zum 19. März 2014, die Beteiligte zu 1) allein zu vertreten, durch beglaubigten Handelsregisterauszug nachzuweisen ist.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 12.500,00 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch von M. Blatt ... als Eigentümerin eingetragen. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag der Notarin G. aus A. vom 2. Dezember 2009 (UR-Nr. 869/2009) veräußerte sie ihren Grundbesitz an den Beteiligten zu 2). Dabei wurde sie durch T. Kr. vertreten, dem hierfür unter dem 30. November 2009 durch F. K. privatschriftlich Vollmacht erteilt worden war. Mit Erklärung vom 1. Juli 2010 genehmigten J. Sch. und F. K. die in der Urkunde vom 2. Dezember 2009 abgegebenen Erklärungen für die Beteiligte zu 1). Ihre Unterschriften wurden durch den Notar Gz. in W. am gleichen Tage beglaubigt. J. Sch. gab ihre Erklärung als "Präsidentin des Verwaltungsrates" und F. K. als "ehemaliger Verwaltungsrat" ab. Ein von dem Handelsregisteramt Z. am 30. Juni 2010 beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Z. über die Beteiligte zu 1) weist unter anderem aus: in der Spalte Personalangaben "Sch., J. ., Deutsche Staatsangehörige, in Kg. (DE)", in der Spalte Funktion "Präsidentin des Verwaltungsrates" und in der Spalte Zeichnungsart "Einzelunterschrift".
Am 10. April 2013 beurkundete die Notarin L. aus A. (UR-Nr. 400/2013) u. a. die Auflassungerklärung der Beteiligten zu 1) und zu 2) bezüglich des am 2. Dezember 2009 veräußerten Grundstücks. Der Beteiligte zu 2) handelte dabei als vollmachtloser Vertreter der Beteiligten zu 1). Mit Erklärung vom 19. März 2014 genehmigte F. K. die Erklärungen des Beteiligten zu 2) in der Urkunde vom 10. April 2013. Hierzu gab der beurkundende Notar S. aus Zh. (Altstadt) am gleichen Tage folgende Erklärung ab, versehen mit Apostille der Staatskanzlei des Kantons Zh. vom 19. März 2014:
"Amtliche Beglaubigung
die Echtheit der umstehenden, vor uns gezeichneten Unterschrift von Herrn F. K., von Gn. /AG, in H., Schweiz, ausgewiesen durch Identitätskarte, welcher im Handelsregister des Kantons A. als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der M. AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Sp.,
eingetragen ist, wird amtlich beglaubigt.
Die Einsichtnahme ins Handelsregister erfolgte unmittelbar vor der Beglaubigung durch Internet-Abfrage."
Mit dem am 20. Juli 2016 von der Notarin R. aus St. (UR-Nr. 887/2016) beurkundeten Vertrag überließ der Beteiligte zu 2) seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3), den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz im Wege der ehebedingten Zuwendung zum Zwecke ihrer Altersabsicherung. Zugleich wurde die Auflassung des Grundstücks erklärt. Die Notarin übersandte dem Grundbuchamt bei dem Amtsgericht in Quedlinburg mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017 hierzu verschiedene Urkunden und beantragte, die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 3) ohne Zwischeneintragung des Beteiligten zu 2) zu vollziehen sowie die Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten des Beteiligten zu 2) einzutragen.
Das Grundbuchamt wies mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 darauf hin, dass der beantragten Eigentumsumschreibung Hindernisse entgegenstünden, zu deren Behebung eine Frist von einem Monat bestimmt werde. Es fehle der Nachweis der Vertretungsbefugnis des F. K. für die Beteiligte zu 1) zum 10. April 2013. Vorgelegt worden sei eine Genehmigungserklärung für die Urkunde 400/13 der Notarin L., wonach F. K. für die Beteiligte zu 1) mit Sitz in Sp. handele. Die eingetragene Eigentümerin habe jedoch ihren Sitz in Z. . Ferner liege kein Nachweis der Einzelvertretungsbefugnis des Herrn K. vor. Außerdem stelle die Genehmigungserklärung der Frau Sch. und des Herrn K. vom 1. Juli 2010 keinen Vertretungsnachweis dar, da laut vorgelegtem Handelsregisterauszug Herr K. nicht mehr zur Vertretung berechtigt sei.
Daraufhin legte der Beteiligte zu 2) ein Schriftstück vom 19. April 2017 über die Beteiligte zu 1) vor, das mit "Handelsregisteramt des Kantons Z." überschrieben ist und mit der Angabe "Diese Internet Information aus dem kantonalen Handelsregister hat mangels Originalbeglaubigung keinerlei Rechtswirkung und erfolgt ohne Gewähr." schließt....