Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung im FGG-Verfahren bei Antragsrücknahme
Leitsatz (amtlich)
Die Tatsache der Antragsrücknahme im FGG-Verfahren ist für sich allein kein Anlass für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.
Eine Abweichung von der Regelkostenentscheidung des § 13a Abs. 1 FGG setzt voraus, dass der Antragsteller die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt hat oder das Verfahren durch ein schuldhaftes Verhalten veranlasst worden ist.
Normenkette
FGG § 13a Abs. 1; KostO § 94
Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Beschluss vom 12.01.2005; Aktenzeichen 27 F 1790/04) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Halle-Saalkreis vom 12.1.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des AG, mit der dieses gem. § 13a Abs. 1 FGG und den §§ 94 Abs. 1, Abs. 3 KostO seine Kostenentscheidung in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge begründet hat. Im Ergebnis hat das AG entschieden, dass die Gerichtskosten und die gerichtlichen Auslagen von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind und die außergerichtlichen Kosten jeder Beteiligte selbst trägt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Argument, dass die Antragstellerin im Verfahren ihre Anträge zurückgenommen hat und deshalb hier nicht die Regelungen des FGG sondern der ZPO anzuwenden sind. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Bei einem streitigen Verfahren über die elterliche Sorge handelt es sich um ein Verfahren, welches nach den Vorschriften des FGG durchzuführen ist. Da insoweit dann auch die entsprechenden Vorschriften des FGG hinsichtlich der Kostenentscheidung zum Tragen kommen, ist hier vorrangig § 13a FGG vom AG zutreffend angewendet worden. Danach sind einem der Beteiligten die Kosten dann vollständig oder teilweise aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Allein der Umstand, dass ein Beteiligter in einem Antragsverfahren den Antrag zurücknimmt, ist für sich noch kein ausreichender Grund, um eine Kostenerstattung zu verfügen (Keidel/Kunze/Winkler in Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG; Zimmermann, § 13a Rz. 22, m.w.N.), es müssen noch weitere Gründe hinzukommen. Ein solcher ließe sich u.U. dem Sinn § 13a Abs. 1 S. 2 FGG entnehmen. Das heißt, wenn der Antragstellerin hier die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein klar erkennbar war bzw. das Verfahren durch ein schuldhaftes Verhalten veranlasst worden ist, käme hier eine Abweichung von der Grundregel des § 13a Abs. 1 S. 1 FGG in Betracht. Insoweit erfolgt durch § 13a Abs. 1 FGG auch die grundsätzliche Regel der Kostenteilung, wie vom AG entschieden, von der nur dann, wenn bestimmte Gründe vorliegen abgewichen werden darf. Solche Gründe liegen hier im vorliegenden Fall allerdings nicht vor, insb. ist das Verfahren nicht durch grobes Verschulden veranlasst worden. Denn grobes Verschulden setzte Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss, voraus. Auch ein solches Verhalten der Antragstellerin ist hier nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.
Fundstellen
FamRZ 2005, 2077 |
OLGR-Ost 2005, 782 |
www.judicialis.de 2005 |