Leitsatz (amtlich)
1. Eine besondere Entschädigung i.S.d. § 7 ZSEG (jetzt § 13 JVEG) setzt voraus, dass ein aussreichender Vorschluss gezahlt ist.
2. Nach Beendigung des Rechtsstreits ist die Anforderung eines weiteren Vorschusses ggü. einer hierzu nicht bereiten Partei nicht durchsetzbar.
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Halle - 1. Kammer für Handelssachen - vom 19.6.2005 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 4.766,90 EUR.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. § 16 Abs. 2 S. 1 u. 2 ZSEG statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als Sachverständiger im vorliegenden Rechtsstreit durch Beschluss der 11. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des LG Halle vom 19.6.2005. Er hat für seine Tätigkeit als Sachverständiger zur Erstellung des Gutachtens mit Rechnung vom 14.11.2003 eine Vergütung in einer Gesamthöhe von 13.176,44 EUR geltend gemacht und dabei einen Stundensatz von 78 EUR (52 EUR zzgl. 50 %) zugrunde gelegt, zugleich aber ausgeführt, dass er einen Stundensatz von 100 EUR für angemessen halte, dem aber die Parteien auch auf seine Anfrage hin nicht zugestimmt hatten. Der Beschwerdeführer hatte das Gericht zuvor nicht auf die Überschreitung des angeforderten Vorschusses von zunächst 3.500 EUR aufmerksam gemacht. Durch weitere Rechnung vom 25.3.2004 hat er für seine Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung eine weitere Entschädigung i.H.v. 849,54 EUR gefordert. Auf beide Rechnungen sind nur Teilbeträge ausgezahlt. Insgesamt haben die Parteien Vorschüsse für die im vorliegenden Rechtsstreit einzuholenden Gutachten i.H.v. 11.248,90 EUR eingezahlt, hiervon einen Teilbetrag i.H.v. 4.579,04 EUR auf Vorschussanforderungen für das Gutachten des Beteiligten.
Das LG Halle hat die Zustimmung der Beklagten zu dem vom Beschwerdeführer für seine Tätigkeit beantragten Stundensatz von 100 EUR durch Beschl. v. 26.6.2004 auf 100 EUR ersetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Landeskasse hat der Senat durch Beschl. v. 13.4.2005 als unzulässig verworfen.
Das LG hat die Parteien und den Beschwerdeführer sodann durch Verfügung vom 25.4.2005 in Vorbereitung der Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen darauf aufmerksam gemacht, dass die eingezahlten Vorschüsse nicht ausreichen werden, um eine Entschädigung des Beschwerdeführers auf der Basis eines Stundensatzes von 100 EUR vorzunehmen. Es hat die Klägerin um Stellungnahme gebeten, ob diese trotz rechtskräftigen Abschlusses des Rechtsstreits zur Leistung eines weiteren Vorschusses bereit sei und ob sie, falls der Beschwerdeführer rechtzeitig auf die zu erwartenden hohen Kosten hingewiesen hätte, daraufhin einen höheren Vorschuss einzuzahlen bereit gewesen wäre. Es hat weiter den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass möglicherweise eine Festsetzung seiner Vergütung nach § 3 Abs. 3 ZSEG erfolgen würde und seine bisherigen Darlegungen zur Erhöhung des Stundensatzes nicht ausreichend seien. Die Klägerin hat dahin Stellung genommen, dass sie nunmehr nicht zur Leistung eines weiteren Vorschusses bereit sei, aber dies während des Rechtsstreits gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass zwar keine Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre notwendig gewesen sei, aber gleichwohl schwierige und umfangreiche Fragen zu beantworten gewesen seien, was in ähnlicher Weise zu berücksichtigen sei. Angesichts der Anzahl der benötigten Stunden könne ihm der bei einem Stundensatz von 50 EUR entstehende Erwerbsausfall nicht zugemutet werden.
Das LG hat in dem angegriffenen Beschl. v. 19.6.2005 die Vergütung des Beschwerdeführers ohne Abzug bereits geleisteter Zahlungen auf 9.259,08 EUR festgesetzt und dabei ggü. der beantragten Entschädigung Abzüge für die Berechnung der Fotokopiekosten vorgenommen, die mit der Beschwerde nicht angegriffen werden. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Darüber hinaus hat das LG bei der Berechnung der Entschädigung des Sachverständigen nach § 3 Abs. 2 S. 1 ZSEG hinsichtlich beider Entschädigungsrechnungen einen Stundensatz von 52 EUR zugrunde gelegt. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes um 50 % nach § 3 Abs. 3 ZSEG habe der Beteiligte nicht geltend gemacht; eine Entschädigung auf der Grundlage des Stundensatzes von 100 EUR könne nicht erfolgen, weil der eingezahlte Vorschuss hierzu nicht ausreiche und nach Verfahrensabschluss im Übrigen eine Vorschussnachforderung aus Rechtsgründen nicht möglich sei. Allenfalls seien freiwillige Nachzahlungen zu berücksichtigen, zu denen die Klägerin aber nicht bereit sei. Eine Kürzung nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO sei nicht vorzunehmen, da die Klägerin erklärt habe, sie wäre bei rechtzeitiger Mitteilung zu einer weiteren Vorschuss...