Leitsatz (amtlich)
Einem Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn mit der beabsichtigten Eheschließung das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht werden soll.
Bei der Verweigerung der staatlichen Mitwirkung an Eheschließungen ist Zurückhaltung geboten. Wird jedoch binnen zwei Wochen nach Ablehnung eines Antrages ein weiterer Antrag zur Eheschließung mit einer anderen Person gestellt, ist der Verdacht des Missbrauchs begründet.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Hälfte der vollen Gerichtsgebühr; i.Ü. ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert beträgt 3.000 Euro.
Gründe
I. Der Antragsteller hat am 5.2.2002 bei der Präsidentin des OLG Naumburg einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt, den die Präsidentin des OLG am 30.5.2002 abschlägig beschieden hat.
Gegen diesen ihm am 14.6.2002 zugestellten – Bescheid hat der Antragsteller mit einem Schriftsatz, der am 26.6.2002 beim Senat eingegangen ist, gerichtliche Entscheidung beantragt.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insb. form- und fristgemäß eingelegt (§§ 23 ff. EGGVG). Er ist jedoch unbegründet, da der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgte Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses unzulässig ist.
1. Für einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der beabsichtigten Eheschließung das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht wird. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Eheschließung offensichtlich nicht auf die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft abzielt, sondern ausschließlich ein ehefremder Zweck verfolgt wird. Durch Scheinehen wird nämlich das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht mit der Folge, dass die staatliche Mitwirkung an einer solchen Eheschließung zu versagen ist (OLG Dresden v. 28.1.2000 – 6 VA 8/99, OLGReport Dresden 2000, 315 = MDR 2000, 1195 = NJW-RR 2001, 1 ff.; ferner Palandt/Brudermüller, 61. Aufl., § 1309 BGB Rz. 13 m.w.N.).
2. Obgleich bei der Verweigerung der staatlichen Mitwirkung an Eheschließungen Zurückhaltung geboten ist, folgt der Senat der ablehnenden Haltung der Präsidentin des OLG.
Die Präsidentin des OLG weist in dem angefochtenen Bescheid nämlich zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller nicht einmal zwei Wochen vor seinem Antrag vom 5.2.2002 die Anmeldung der Eheschließung mit einer anderen Frau (N.L.) zurückgezogen hat (24.1.2002); i.Ü. ist auch die Anmeldung dieser Eheschließung – am 6.9.2001 – vor dem Hintergrund des bestandskräftigen Bescheids vom 5.3.2001 erfolgt, mit dem dem Antragsteller die Anerkennung als Asylberechtigter versagt worden ist.
Diese – für eine bloße Sicherung des Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland und damit für die Eingehung einer Scheinehe sprechenden – Umstände hat der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren nicht entkräftet. Konkrete Zukunftsvorstellungen, die auf eine gemeinsame Lebensplanung mit seiner jetzigen „Verlobten” (S.N.) hindeuten könnten, werden nicht geäußert.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt daher erfolglos.
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 30 EGGVG i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO und § 13a FGG sowie auf § 30 KostO.
Dr. Friederici Bisping Wiedenlübbert
Fundstellen