Leitsatz (amtlich)
1. Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann nicht analog § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden.
2. Der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile ist grundbuchrechtlich grundsätzlich zulässig. Dies setzt voraus, dass die gemeinsame Verzichtserklärung auf eine Weise vollzogen wird, die dem Verzicht auf das Alleineigentum gleichsteht, weil es durch die Eintragung der Verzichtserklärungen in das Grundbuch zu einer Aufgabe des Eigentums an dem Grundstück insgesamt kommt.
Normenkette
BGB § 928 Abs. 1
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) und W. T. waren seit dem 6. Juni 1994 zu je 1/2 als Eigentümer des im Grundbuch von E. Blatt ... (nunmehr Blatt ...) verzeichneten Flurstücks ... der Flur ... eingetragen.
Die beiden Eigentümer erklärten unter dem 30. Mai 2013 den Verzicht auf den vorgenannten Grundbesitz. Ihre Unterschriften unter dieser Erklärung wurden durch die Notarin W. aus E. beglaubigt (UR-Nr. 875/2013). W. T. verstarb am 4. April 2014 und wurde von der Beteiligten zu 2) beerbt. Auf den Vollzugsantrag der Beteiligten zu 1) vom 21. März 2016 trug das Grundbuchamt deren Eigentumsverzicht am 13. Juli 2016 in das Grundbuch ein. Am 15. September 2016 wurde das beteiligte Land aufgrund Erbscheins vom 9. September 2016 des Amtsgerichts Eisleben als Eigentümer zu 1/2 anstelle des W. T. eingetragen.
Der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement des Beteiligten zu 2) wies das Grundbuchamt mit Schreiben vom 30. März 2017 darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch unzulässig sei. Nur alle Miteigentümer könnten rechtswirksam auf das Eigentum an einem Grundstück verzichten. Zugleich wurde um Berichtigung des Grundbuches gebeten. Daraufhin trug das Grundbuchamt am 5. Mai 2017 die Beteiligte zu 1) wieder mit einem hälftigen Anteil als Eigentümerin in das Grundbuch ein mit der Begründung, dass der eingetragene Eigentumsverzicht unzulässig gewesen sei.
Hiergegen erhob die Beteiligte zu 1) Beschwerde mit dem Antrag, den aus ihrer Sicht korrekt erfolgten Eigentumsverzicht erneut einzutragen. Die vom Grundbuchamt zitierte Rechtsprechung, wonach einzelne Miteigentümer eines Grundstücks ihren Anteil nicht durch Verzicht aufgeben könnten, sei in der Literatur mit durchgreifender Begründung als nicht tragfähig angesehen worden und beinhalte zudem einen anderen Sachverhalt. Vorliegend sei der Eigentumsverzicht nicht durch sie allein als Miteigentümerin, sondern durch beide damals eingetragenen Miteigentümer in einer Urkunde erklärt worden. Insofern bestehe selbst nach der zitierten Rechtsprechung ein Grundbuchberichtigungsanspruch.
Das Grundbuchamt hat die Beschwerde mit Beschluss vom 31. Juli 2017 zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung ein Miteigentumsanteil nach Bruchteilen an einem Grundstück nicht analog § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden könne. Nur mit der Eintragung des Verzichts aller Miteigentümer in das Grundbuch werde das Grundstück herrenlos. Eine anteilige Herrenlosigkeit eines Grundstücks gebe es hingegen nicht. Der Eigentumsverzicht für den Teileigentumsanteil sei daher zu löschen und die Beteiligte zu 1) wieder einzutragen gewesen.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) wiederholt vorgetragen, dass der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile nach der Rechtsprechung zulässig sei. Die Argumentation in dem angefochtenen Beschluss, dass eine anteilige Herrenlosigkeit nicht begründet werden können, treffe nicht zu. Der Eigentumsverzicht des Miteigentümers W. T. sei vielmehr wirksam und wirke wegen der Universalsukzession auch nach dessen Tode fort.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist nach § 71 GBO zulässig. Zwar kann ein Rechtsmittel nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht gegen eine Eintragung - hier gegen die Wiedereintragung der Beteiligten zu 1) als Miteigentümerin - gerichtet werden. Dies gilt auch insoweit, als sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde zugleich dagegen wendet, dass ihrem erneuten Verzichtseintragungsantrag nicht entsprochen worden ist. Gleichwohl war die Beschwerde hier als zulässig zu werten, da das Antragsbegehren jedenfalls hilfsweise die Anregung zur Eintragung eines Amtswiderspruchs enthält. Denn soweit das Grundbuchamt nach § 53 GBO verpflichtet ist, von Amts wegen tätig zu werden, kann es dazu im Beschwerdewege angehalten werden, so dass die Eintragung eines Widerspruchs oder eine Löschung nach § 53 GBO mit einer Beschwerde geltend gemacht werden kann (z. B. Demharter, Rdn. 1 zu § 71 GBO).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Eine Löschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO scheidet von vornherein aus,...