Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 26.01.2016) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 26.01.2016 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 26.01.2016 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Notarkostenrechnung des Notars D. Nr ... vom 08.07.2014 wird auf einen Betrag von 265,55 EUR herabgesetzt und angeordnet, dass der Notar der Antragstellerin einen Betrag von 102,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2014 zu erstatten hat. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
II. Das erstinstanzliche Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kosten der II. Instanz hat der Antragsgegner zu tragen.
III. Der Gebührenstreitwert für die II. Instanz wird auf bis 500, EUR festgesetzt.
Gründe
I. Unter dem Datum des 08.07.2014 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin eine - berichtigte - Kostenrechnung in Höhe von insgesamt 367,89 EUR (brutto) über die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages mit Auflassung (Kostenrechnung Nr ...). Der darin enthaltenen Berechnung der 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV i.V.m. §§ 46, 47, 97 GNotKG in Höhe von 214, - EUR liegt die Annahme eines Geschäftswerts von insgesamt 19.025, - EUR zugrunde. Der Geschäftswert von 19.025, - EUR umfasst den Grundstückskaufpreis von 9.500, - EUR, eine vertragliche Regelung zur Maklercourtage von 2.400, - EUR sowie den Wert einer beantragten erbbedingten Grundbuchberichtigung von (3/4 von 9.500, - EUR =) 7.125, - EUR.
In dem von dem Antragsgegner beurkundeten Kaufvertrag vom 19.06.2014 (UR-Nr. D 635/2014) verkaufte Frau K. G. geb. Sch. das im Grundbuch des AG Q. von P., Blatt ... eingetragene Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung P. zum Kaufpreis von 9.500, - EUR an die Antragstellerin. Hinsichtlich der Maklercourtage enthält die notarielle Urkunde in § 3 Ziff. 3. die folgende Regelung:
" Nach Angaben der Beteiligten ist der vorstehende Vertrag durch die Fa. T. (I. GmbH, H.) zustande gebracht worden.
Die nachstehende Maklercourtage ist vereinbart:
Aufgrund der bestehenden Vereinbarungen bekennen der Verkäufer und der Käufer, der vorgenannten Firma je eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 1.200,00 EUR incl. Mwst. zu schulden."
Gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 08.07.2014 hat die Antragstellerin mit - am selben Tage eingegangenen - Schreiben vom 14.07.2014 die Entscheidung des LG beantragt. Sie hat sich, soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse, unter anderem dagegen gewandt, dass bei der Ermittlung des Geschäftswerts auch die Maklercourtage Berücksichtigung gefunden hat. Die Maklergebühr, die dem Notar lediglich zufällig und nur als Hinweis bekannt geworden sei, müsse - so hat die Antragstellerin gemeint - schon deshalb außer Betracht bleiben, weil kein rechtsverbindlicher Maklervertrag mit ihr zustande gekommen sei und sie angesichts mehrerer Pflichtverletzungen durch den Makler auch keine Maklergebühr gezahlt habe bzw. zahlen werde.
Das LG hat Stellungnahmen der Ländernotarkasse vom 24.06.2015 (Bl. 58 ff. d.A.) und der Präsidentin des LG Magdeburg als dienstaufsichtführender Behörde vom 20.07.2015 (Bl. 71 d.A.) eingeholt. Nach Auffassung der Ländernotarkasse ist die in dem notariellen Vertrag enthaltene Maklerklausel konstitutiver Natur und hat eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG ausgelöst; eines Hinweises des Notars auf die anfallenden Mehrkosten habe es nicht bedurft. Dem hat sich die Präsidentin des LG angeschlossen.
Das LG hat in seinem Beschluss vom 26.01.2016 dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit stattgegeben, als es die Notarkostenrechnung des Antragsgegners vom 08.07.2014 auf einen Betrag von 265,55 EUR herabgesetzt und angeordnet hat, dass der Notar der Antragstellerin einen Betrag von 102,34 EUR zu erstatten habe. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts dürfe - so das LG - die Maklercourtage von 2.400, - EUR nicht hinzugerechnet werden. Zwar hätten beide Parteien des Kaufvertrages in dem Vertrag ein konstitutives Anerkenntnis hinsichtlich der Maklergebühren ausgesprochen. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Aufnahme dieser Klausel den Interessen der Vertragsparteien entsprochen habe, so dass die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG nicht erhoben werden dürften. Materiellrechtliche Gründe für die Beurkundung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses seien nicht ersichtlich. Andererseits bestünden aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vertragsparteien sich mittels eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses gegenüber dem Makler hätten verpflichten wollen. Das Interesse des am Geschäft nicht beteiligten Maklers dürfe nicht Grund für die Aufnahme einer konstitutiven Maklerklausel sein.
Gegen den ihm am 29.01.2016 zuge...