Leitsatz (amtlich)

Die Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nach der Entscheidung des BGH vom 4.12.2002 (Az. XII ZB 12/00) eine Zwischenentscheidung und nur mit der einfachen – unbefristeten – Beschwerde anfechtbar. Der Senat gibt seine anderweitige bisherige Rechtspechung auf. Da die Aussetzung keine das Verfahren beendende Entscheidung ist, kann eine Kostenentscheidung nach § 93a ZPO erst im Rahmen des Schlussurteils ergehen.

 

Verfahrensgang

AG Oschersleben (Beschluss vom 29.10.1998; Aktenzeichen 7 F 59/97)

 

Tenor

Das Urteil des AG – FamG – Wanzleben vom 29.10.1998, Aktenzeichen 7 F 59/97, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich und zur Kostenfolge ausgesetzt und wie folgt tenoriert:

Der Versorgungsausgleich wird gem. § 2 VAUG ausgesetzt.

Die Kostenentscheidung im Urt. v. 29.10.1998 wird aufgehoben.

Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren wird dem AG – FamG – übertragen.

Wert des Rechtsmittels: 500 Euro.

 

Gründe

Durch Verbundurteil vom 29.10.1998 hat das FamG Wanzleben die Ehe der Parteien geschieden, über die elterliche Sorge für mehrere minderjährige Kinder entschieden und den Versorgungsausgleich durch Rentensplitting durchgeführt.

Die Bundesanstalt für Arbeit hat mit Schriftsatz vom 15.7.2002, der am 16.7.2002 beim OLG Naumburg einging, Rechtsmittel gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegt. Sie macht geltend, dass sie als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber des Ehemannes zwar eine Anfrage hinsichtlich der dort erworbenen beamtenrechtlichen Anwartschaften erhalten hat, eine Übersendung der rentenrechtlichen Auskunft jedoch unterblieben ist und ohne eine beamtenrechtliche Auskunft abzuwarten das FamG den Versorgungsausgleich entschieden hat, nur unter Zugrundelegung der rentenrechtlichen Auskünfte.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Bundesanstalt für Arbeit ist gem. § 53b Abs. 2 FGG notwendige Beteiligte des Verfahrens. Durch das AG wurde ihr erst am 25.6.2002 die Entscheidung zugestellt, sodass die am 16.7.2002 beim OLG eingegangene Beschwerde gem. § 621e ZPO zulässig ist.

Die Beschwerde ist auch begründet, denn zutreffend rügt die Bundesanstalt für Arbeit, dass eine beamtenrechtliche Auskunft in der Entscheidung fehlt, weil das FamG übersehen hat, dass diese beamtenrechtliche Auskunft erst erteilt werden kann, im Hinblick auf § 55 BeamtG, wenn und soweit die rentenrechtliche Auskunft dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger zugegangen ist.

Im Hinblick darauf, dass der Entscheidung vom 29.10.1998 Auskünfte aus der Zeit davor zugrunde gelegt wurden, hat der Senat zunächst aktualisierte Rentenauskünfte angefordert und erhalten und die Rentenauskunft des Ehemann sodann der Bundesanstalt für Arbeit übersandt, die am 17.2.2003 sodann eine beamtenrechtliche Auskunft erteilt hat, mit dem Hinweis, dass wegen der Versetzung des Beamten in die alten Bundesländer sein Anrecht nicht mehr angleichungsdynamisch ist. Der Wert selber wurde mit 157,25 Euro ehezeitbezogen mitgeteilt.

Nach den demzufolge vorliegenden Auskünften verfügt die Ehefrau über angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 126,31 Euro. Der Ehemann verfügt seinerseits über angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 2,79 Euro und über Beamtenversorgungsanwartschaften (West) i.H.v. 157,25 Euro.

Es kommt daher ein zweigleisiger Ausgleich in Betracht, der jedoch vorliegend nicht durchgeführt werden darf, da die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ausgleich nicht vorliegen. Das Verfahren ist daher gem. § 2 VAUG auszusetzen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4.12.2002 (BGH v. 4.12.2002 – XII ZB 12/00) handelt es sich bei der Aussetzung nach § 2 VAUG um eine Zwischenentscheidung und nicht um eine Endentscheidung des Gerichtes mit der Folge, dass hiergegen nur die einfache, unbefristete Beschwerde zulässig ist. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Entscheidung nach § 629 ZPO einerseits und die nach § 93a ZPO zu ergehende Gesamtkostenentscheidung ggf. unter Berücksichtigung von Billigkeitsentscheidungen war das Verfahren auszusetzen und gleichzeitig die im Schlussurteil des Familiengerichtes enthaltene Kostenentscheidung aufzuheben, da eine Kostenentscheidung erst in der Schlussentscheidung – die als Schlussurteil zu ergehen haben wird – erfolgen kann.

Im Hinblick auf die Aussetzung wird das FamG den Versorgungsausgleich durchzuführen haben, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird bzw. nach den Voraussetzungen des VAÜG wenn und soweit die Einkommensangleichung in Kraft getreten ist.

Da der Verbund noch nicht beendet ist und nur eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 93a ZPO ergehen kann, war die Kostenentscheidung im Urteil aufzuheben und der Schlussentscheidung, die als Schlussurteil zu ergehen hat, vorzubehalten.

Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel wird dem FamG für die Gesamtkostenentscheidung übertragen.

Dr. Friederici Bisping Wiedenlübbert

 

Fundstellen

EzFamR aktuell 2003, 188

OLGR-NBL 2003, 548

www.judicialis.de 2003

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