Leitsatz (amtlich)
Umfang der Vergütung eines im Rahmen eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses tätigen Zeugenbeistands.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Entscheidung vom 12.09.2019; Aktenzeichen 21 AR 1/18) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg vom 12. September 2019, wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 12. September 2019 aufgehoben.
Die Beschwerde des Zeugenbeistands gegen die Kostenfestsetzung durch den Landtag von Sachsen-Anhalt - Landtagsverwaltung - vom 17. Februar 2017 in der Fassung der Abilfeentscheidung vom 10. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Zeuge sagte vor dem .... Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags von Sachsen-Anhalt am ... als Zeuge aus. Die Vernehmung dauerte von ... Uhr bis ... Uhr.
Gemäß § 23 UAG war für den Zeugen ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand tätig geworden, der bei der Landtagsverwaltung einen Erstattungsantrag in Höhe von 1.268,54 Euro gestellt hat. Mit diesem macht der Zeugenbeistand eine Grundgebühr gemäß § Nr. 4100 RVG, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4118 VV RVG, eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4120 VV RVG, eine Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend.
Die Landtagsverwaltung setzte mit Bescheid vom 17. Februar 2017 eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit gemäß Nr. 4301 Nr.4 VV RVG in Höhe von 273,70 Euro fest.
Hiergegen hat sich der Zeugenbeistand mit Schriftsatz vom 20. November 2017 mit der Beschwerde gewandt.
Dieser hat die Landtagsverwaltung teilweise abgeholfen und mit Bescheid vom 10. Januar 2018 die Mittelgebühr von 210,00 Euro auf 250,00 Euro um 40,00 Euro erhöht. Im Übrigen hat sie der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Magdeburg zur Entscheidung vorgelegt.
Der Einzelrichter des Landgerichts hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. März 2018 auf die Kammer übertragen. Diese hat auf die Beschwerde des Zeugenbeistands den Bescheid des Landtags vom 17. Februar 2017 in der Fassung vom 10. Januar 2018 mit Beschluss vom 12. September 2019 aufgehoben und die dem Zeugenbeistand zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.268,54 Euro festgesetzt. Ferner hat sie die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Gegen diesen Beschluss, der ihr nicht förmlich zugestellt worden ist, hat die Bezirksrevisorin des Landgerichts Magdeburg mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 weiter begründet.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2020 hat das Landgericht der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist statthaft, weil sie das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen hat, § 33 Abs.3 UAG i.V.m. § 56 Abs.2 S.1, 33 Abs.6 S.1 RVG, und die Beschwerde darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, § 33 Abs.6 S.2 RVG i.V.m. §§ 346, 347 ZPO.
Bei der Frage, ob die Tätigkeit eines nach § 68 b StPO beigeordneten Rechtsanwalts generell mit den Gebühren für eine Einzeltätigkeit gemäß Nr. 4301 Nr.5 VV RVG anstatt mit Gebühren des ersten Abschnitts aus Teil 4 VV RVG zu vergüten ist, handelt es sich um die Frage, ob diese Rechtsnorm richtig angewendet worden ist und nicht lediglich um eine Tatfrage.
Die weitere Beschwere ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 56 Abs.2 S.1, 33 Abs.6 S.4, Abs.3 S.3 RVG. Nachdem eine förmliche Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht erfolgt war, ist die zweiwöchige Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden.
Nachdem das Verfahren vor dem Landgericht der Kammer übertragen worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern, §§ 56 Abs.2 S.1, 33 Abs.8 S.1 RVG.
2. Die weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Dem Beschwerdeführer steht für seine Tätigkeit als Beistand des Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss des Landtags des Landes Sachsen-Anhalt ausschließlich eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4301 Nr.4 VV RVG in Höhe von 250,00 Euro, nebst einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro und Umsatzssteuer von 19 % in Höhe von 51,30 Euro zu.
Es ergibt sich demnach ein Gesamterstattungsbetrag in Höhe von 321,30 Euro, der zugunsten des Zeugenbeistands mit dem angefochtenen Beschluss in der Fassung der ergänzenden Festsetzung vom 10. Januar 2018 festgesetzt worden ist.
a. Auf den Beistand eines Zeugen sind nach der Vorbemerkung 4 Abs.1 zu Teil 4 VV RVG die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.
aa. Umstritten ist, ob diese Verweisung im Falle der Beiordnung nach § 68 b StPO zur entsprechenden Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG führt, in dem die Gebühren des Verteidigers, Nr. 4100 ff. VV RVG, geregelt sind, oder zur Anwendung von Teil 4 Abschnitt 3 - Einzeltätigkeiten, hier Nr. 4301 Nr.4 VV RVG: "Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehm...