Leitsatz (amtlich)

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob die Inanspruchnahme mehrerer Bürgen in gesonderten Prozessen an Stelle eines auf Grund subjektiver Klagenhäufung gegen alle Bürgen zugleich geführten Rechtsstreits rechtmissbräuchlich erfolgte, so dass nur die Kosten des einen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrens zu erstatten sind.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Aktenzeichen 8 (4) O 3132/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Magdeburg vom 18.10.2001 in der Fassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5.12.2001, Geschäftszeichen: 8 O 3132/00, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die der Klägerin von dem Beklagten aufgrund des Urteils des 2. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 5.7.2001, Geschäftszeichen: 2 U 33/01, zu erstattenden Kosten werden auf 2.919,43 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 19.7.2001 festgesetzt. Im Übrigen wird das Festsetzungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.179,85 DM (1.114,54 Euro).

 

Gründe

I. Die Klägerin hat den Beklagten als Bürgen wegen eines erstrangigen Teilbetrages von 35.000 DM der Kontokorrentverbindlichkeit der Hauptschuldnerin aus dem Kreditvertrag … in Anspruch genommen. Vor dem LG blieb die Klage erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin hat der 2. Zivilsenat des OLG Naumburg durch Urt. v. 5.7.2001 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt. Am gleichen Tag ist die Ehefrau des Beklagten durch den 2. Zivilsenat verurteilt worden, aus einer übernommenen Bürgschaft ebenfalls einen erstrangigen Teilbetrag der Hauptforderung der Klägerin gegen die Schuldnerin aus dem Kontokorrentkreditvertrag … i.H.v. 35.000 DM zu zahlen. Die zugrunde liegenden und im wesentlichen identischen Klagen gegen die Bürgen hat die Klägerin am 8.11.2000 beim LG eingereicht.

Mit Antragsschriften vom 18.7.2001 hat die Klägerin die Festsetzung ihrer Auslagen erster und zweiter Instanz beantragt. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Auffassung, die Klägerin hätte beide Bürgen in einem Prozess in Anspruch nehmen müssen, um so Kosten zu sparen. Die durch das Vorgehen der Klägerin verursachten Mehrkosten seien nicht zu erstatten. Dem hielt die Klägerin entgegen, dass zwei Prozesse hätten geführt werden können, weil die Bürgen nicht als Gesamtschuldner verurteilt worden seien.

Das LG hat zunächst durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.10.2001 die der Klägerin von dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 7.092 DM nebst Zinsen festgesetzt. Unberücksichtigt blieb hierbei die von Seiten der Klägerin geltend gemachte Umsatzsteuer. Zur Begründung hat die Rpflegerin im weiteren ausgeführt, dass für den Umfang der Erstattungspflicht allein die Kostengrundentscheidung maßgeblich sei. Diese sehe die Kostenschuld des Beklagten vor. Gegen diese, dem Beklagtenvertreter am 20.11.2001 zugestellte Entscheidung, richtet sich die am 4.12.2001 beim LG eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten.

Die Klägerin hat ebenfalls wegen der nicht festgesetzten Umsatzsteuer Rechtsmittel eingelegt, woraufhin das LG am 5.12.2001 einen weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat, wonach der Beklagte der Klägerin 797,76 DM nachfestgesetzte Umsatzsteuer schuldet. Gegen diese, seinem Bevollmächtigten am 18.1.2002 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der am 1.2.2002 beim LG eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II. 1. Auf das Rechtsmittel des Beklagten finden die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften Anwendung, da die angefochtene Entscheidung vor dem 1.1.2002 ergangen ist (§ 26 Nr. 10 S. 1 EGZPO). Zwar hat der Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.10.2001 und den Beschluss vom 5.12.2001 jeweils die statthafte sofortige Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Tatsächlich liegt allerdings ein einheitliches Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.10.2001 vor, da die hiergegen gerichtete Beschwerde auch den Gegenstand (Umsatzsteuer) des Beschlusses vom 5.12.2001 erfasste, der sich tatsächlich als Berichtigungsentscheidung der Rechtspflegerin nach § 319 ZPO auf die sofortige Beschwerde der Klägerin darstellte. Ganz offensichtlich war die Festsetzung der Umsatzsteuer übersehen bzw. vergessen worden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 319 Rz. 10), woraufhin die Klägerin ihr Rechtsmittel aufgrund Erledigung nicht mehr weiter verfolgt hat.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Beklagten Erfolg.

a) Das Rechtsmittel führt aus, bei den Prozessen gegen die Bürgen habe es sich um eine Angelegenheit gehandelt, womit die Klägerin auch nur die zur Verfolgung dieser Angelegenheit notwendigen Kosten verlangen könne. Die Streitwerte seien zu addieren und so der einen Kostenberechnung ggü. beiden Beklagten zugrunde zu legen. Dies trifft im Ergebnis in dem durch ...

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