Leitsatz (amtlich)

Im Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen nicht in § 27 ZPO genannter Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden (§ 28 ZPO). Dazu gehören auch die Ansprüche eines Lebenspartners wegen zugunsten des Eigentums des anderen erbrachter Leistungen, die mit dessen Tod ihren Zweck verfehlen.

Solche Verbindlichkeiten sind Erblasserschulden, mag die Herausgabepflicht selbst auch erst mit dem Erbfall eintreten.

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Aktenzeichen 23 O 310/13)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Zuständigkeit gerichtlich zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist unzulässig. Die Beklagten werden als die Erbinnen nach W. L. in Anspruch genommen. Deshalb besteht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand. Im Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen nicht in § 27 BGB genannter Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden (§ 28 ZPO). Dazu gehören auch die Ansprüche eines Lebenspartners wegen zugunsten des Eigentums des anderen erbrachter Leistungen, die mit dessen Tod ihren Zweck verfehlen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 28 Rz. 2 m.w.N.). Solche Verbindlichkeiten sind Erblasserschulden, da ihr Verpflichtungsgrund schon vom Erblasser gesetzt war, mag die Herausgabepflicht selbst auch erst mit dem Erbfall eintreten (Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb. 2010, § 1967 Rz. 19; Küpper in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 1967 Rz. 13). Dass sich der Nachlass jedenfalls in Form des betroffenen Grundstücks noch im Bezirk des Gerichts befindet, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte, ist zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit, wie die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) mangels Teilung. Da § 28 ZPO für alle Erben einen besonderen Gerichtsstand schafft, ist der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen (Putzo/Thomas/Hüsstege, ZPO, 34. Aufl., § 28 Rz. 41).

 

Fundstellen

Haufe-Index 6494049

FamRZ 2014, 955

ZEV 2014, 170

ZEV 2014, 205

ZEV 2014, 6

MDR 2014, 410

ErbR 2014, 243

EE 2014, 113

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge