Leitsatz (amtlich)
Im Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen nicht in § 27 ZPO genannter Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden (§ 28 ZPO). Dazu gehören auch die Ansprüche eines Lebenspartners wegen zugunsten des Eigentums des anderen erbrachter Leistungen, die mit dessen Tod ihren Zweck verfehlen.
Solche Verbindlichkeiten sind Erblasserschulden, mag die Herausgabepflicht selbst auch erst mit dem Erbfall eintreten.
Verfahrensgang
LG Stendal (Aktenzeichen 23 O 310/13) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Zuständigkeit gerichtlich zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist unzulässig. Die Beklagten werden als die Erbinnen nach W. L. in Anspruch genommen. Deshalb besteht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand. Im Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen nicht in § 27 BGB genannter Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden (§ 28 ZPO). Dazu gehören auch die Ansprüche eines Lebenspartners wegen zugunsten des Eigentums des anderen erbrachter Leistungen, die mit dessen Tod ihren Zweck verfehlen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 28 Rz. 2 m.w.N.). Solche Verbindlichkeiten sind Erblasserschulden, da ihr Verpflichtungsgrund schon vom Erblasser gesetzt war, mag die Herausgabepflicht selbst auch erst mit dem Erbfall eintreten (Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb. 2010, § 1967 Rz. 19; Küpper in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 1967 Rz. 13). Dass sich der Nachlass jedenfalls in Form des betroffenen Grundstücks noch im Bezirk des Gerichts befindet, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte, ist zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit, wie die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) mangels Teilung. Da § 28 ZPO für alle Erben einen besonderen Gerichtsstand schafft, ist der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen (Putzo/Thomas/Hüsstege, ZPO, 34. Aufl., § 28 Rz. 41).
Fundstellen
Haufe-Index 6494049 |
FamRZ 2014, 955 |
ZEV 2014, 170 |
ZEV 2014, 205 |
ZEV 2014, 6 |
MDR 2014, 410 |
ErbR 2014, 243 |
EE 2014, 113 |
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