Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht
Leitsatz (amtlich)
Einstweilige Anordnungen, die das Umgangsrecht betreffen, sind nicht mit der sofortigen Beschwerde zum OLG angreifbar.
Normenkette
ZPO §§ 620a, 620c, 621g
Verfahrensgang
AG Wernigerode (Beschluss vom 22.03.2006; Aktenzeichen 11 F 1608/05) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschlusses des AG Wernigerode vom 22.3.2006 - 11 F 1608/05 EAUG, wird als unzulässig verworfen.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die als sofortige Beschwerde auszulegende einfache Beschwerde der Kindesmutter vom 27.3.2006 gegen den im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung getroffenen Beschluss des AG Wernigerode vom 22.3.2006 ist gem. den Vorschriften der §§ 621g, 621 Abs. 1 Nr. 2, § 620c S. 2 ZPO unstatthaft und damit unzulässig.
Gemäß § 621g S. 2 ZPO i.V.m. § 620c S. 1 ZPO findet bei einstweiligen Anordnungen die sofortige Beschwerde nur statt, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind (vgl. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. § 620 Nr. 1 ZPO) geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil (vgl. § 621 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bzw. § 620 Nr. 3 ZPO) angeordnet oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung (vgl. § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO bzw. § 620 Nr. 7 ZPO) oder nach den §§ 1, 2 des Gewaltschutzgesetzes entschieden hat.
Im Übrigen sind gem. § 620c S. 2 ZPO die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b ZPO unanfechtbar. Das gilt auch für Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung, die sich mit dem Recht auf Umgang befassen.
Obwohl die Befugnis zum Umgang mit dem Kind an sich ein Bestandteil der elterlichen Sorge ist, den der nicht sorgeberechtigte Elternteil behält, unterscheidet § 621 Abs. 1 ZPO - ebenso wie § 620 ZPO - zwischen Sorge (jeweils Nr. 1) und Umgang (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bzw. § 620 Nr. 2 ZPO). Dieser ist daher kein anfechtbarer Teilbereich der elterlichen Sorge i.S.d. § 620c S. 1 ZPO i.V.m. § 621g S. 2 ZPO. Das gilt auch, wenn es das FamG, wie hier, abgelehnt hat, eine entsprechende einstweilige Anordnung zu erlassen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 620c Rz. 3 und 4).
Für eine allenfalls ausnahmsweise bei gravierenden rechtsstaatlichen Defiziten praeter legem eröffnete außerordentliche Beschwerdemöglichkeit wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung (s. dazu beispielhaft Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 620c Rz. 12, m.w.N.; abl.: BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 m. Anm. Gummer = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577) bestehen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte.
II. Eine Gerichtsgebühr ist nach § 131 Abs. 3 KostO für die, so steht unwiderleglich zu vermuten, im Interesse des Kindes eingelegte Beschwerde nicht angefallen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert aus § 24 S. 1 RVG folgt, entspricht § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1508792 |
FamRZ 2006, 1046 |
AnwBl 2006, 201 |