Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses
Leitsatz (amtlich)
Ein sofortiges Anerkenntnis setzt voraus, dass es vorbehaltlos und vor allen Dingen rechtzeitig erfolgt, d.h. es muss je nach prozessualer Konstellation entweder bei gerichtlicher Wahl des frühen ersten Termins (§§ 272, 275) vor Stellung der Sachanträge im Termin erfolgen oder bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens bereits vor der Verteidigungsanzeige, auf jeden Fall aber in der Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht werden.
Normenkette
ZPO §§ 93, 93d, 272, 275, 495
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Beschluss vom 02.02.2006; Aktenzeichen 232 F 159/05) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG Magdeburg vom 2.2.2006 - 232 F 159/05 UK, wird zurückgewiesen (14 WF 49/06).
Die Gerichtsgebühr dieses Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG Magdeburg vom 2.2.2006 - 232 F 159/05 UK, wird zurückgewiesen (14 WF 50/06).
Die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Beschwerdewert für die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beträgt bis zu 600 EUR.
Gründe
I. Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 79-80 d.A.) gegen den ihr Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in erster Instanz versagenden Beschluss des AG Magdeburg vom 2.2.2006 (Bl. 70 d.A.) ist nicht begründet.
Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es, in objektiver Hinsicht, gem. § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedurft hätte.
Zu Recht verweist das AG darauf, dass die Beklagte den Klageanspruch nicht hätte anerkennen dürfen, wenn sie, wie vorgetragen, der Ansicht war und ist, dass die Abänderungsklage zu keinem Zeitpunkt schlüssig gewesen sei. Allein infolge des Anerkenntnisses hat sie sich unwiderruflich in die Position des prozessual in der Sache Unterliegenden begeben, sodass eine Erfolg versprechende Rechtsverteidigung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben sein konnte und auch nachträglich nicht mehr bejaht werden kann, weil die insoweit ergangene Anerkenntnis-Entscheidung in der Hauptsache weder anfechtbar war noch angefochten worden ist.
Auch in dem für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe letztlich maßgeblichen Kostenpunkt vermag die Beklagte, wie aus den nachfolgenden Ausführungen erhellt, nicht zu obsiegen, weshalb auch unter diesem Aspekt eine erfolgreiche Rechtsverteidigung in erster Instanz gem. § 114 ZPO nicht in Betracht kommen kann.
Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Außergerichtliche Kosten sind, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt, im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe generell nicht erstattungsfähig.
II. Die gem. § 99 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insb. nach § 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 79-80 d.A.) gegen die zu ihren Lasten ergangene Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG Magdeburg vom 2.2.2006 (Bl. 74-75 d.A.) ist ebenfalls nicht begründet.
Zu Recht hat das AG gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beklagten als in der Hauptsache unterliegender Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Eine von diesem Grundsatz der prozessualen Kostenverteilung abweichende Entscheidung wäre zu Lasten des obsiegenden Klägers nur unter den Voraussetzungen des § 93 ZPO gerechtfertigt gewesen. Die liegen indes nicht vor.
Selbst wenn die Beklagte nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben sollte, was dahinstehen mag, fielen nach jener Vorschrift dem Kläger die Prozesskosten nur dann zur Last, wenn die Beklagte den Anspruch sofort anerkannt hätte. Allein daran fehlt es hier.
Ein sofortiges Anerkenntnis setzt anerkanntermaßen voraus, dass es vorbehaltlos und vor allen Dingen rechtzeitig erfolgt, das heißt es muss je nach prozessualer Konstellation entweder, bei gerichtlicher Wahl des frühen ersten Termins (gemäß § 275 i.V.m. den §§ 272 Abs. 2, 495 Abs. 1 ZPO), vor Stellung der Sachanträge im Termin erfolgen oder, bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens (gemäß § 276 i.V.m. den §§ 272 Abs. 2, 495 Abs. 1 ZPO) wie im vorliegenden Falle (Bl. 32 d.A.), bereits vor der Verteidigungsanzeige, auf jeden Fall aber in der Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht werden (s. dazu beispielhaft Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 93 Rz. 4). Stattdessen hat die Beklagte sowohl mit Schriftsatz vom 2.12.2005 (Bl. 35 d.A.) erklärt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, als auch noch in der Klageer...