Entscheidungsstichwort (Thema)
im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 10. März 2000 sowie im Ausschreibungsanzeiger des Landes Sachsen-Anhalt vom 03. März 2000 ausgeschriebene Vergabe der Aufträge „Los 07/00: Unterhaltsreinigung incl. OP-Reinigung und Glasreinigung” und „Los 08/00: Speisenversorgung”, jeweils für das Kreiskrankenhaus A., Haus Z.
Verfahrensgang
Regierungspräsidium Halle (Aktenzeichen VK Hal 19/00) |
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über ihre sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 2) hat die Vergabe von Dienstleistungen für sein Haus Z. in zwei Losen, und zwar Reinigungsarbeiten und Speisenversorgung, europaweit jeweils im Nichtoffenen Verfahren mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben und hierin erklärt, sieben Bieter zur Angebotsabgabe auffordern zu wollen. Als Schlusstermin für den Eingang von Teilnahmeanträgen wurde der 31.03.2000 bestimmt; die Übersendung der Vergabeunterlagen an die ausgewählten Bieter war auf den 07.04.2000 terminiert. Das Ende der Angebotsfrist wurde auf den 17.05.2000, dasjenige der Zuschlags- und Bindefrist auf den 10.07.2000 festgelegt.
Die Beteiligte zu 1), die die ausgeschriebenen Arbeiten in den vergangenen zehn Jahren erbracht hatte, beantragte mit Schreiben vom 25.03.2000 die Übersendung von Vergabeunterlagen für die Ausschreibung der o.g. Dienstleistungen; sie erhielt allerdings keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Am 20.04.2000 wurde die Beteiligte zu 1) telefonisch darüber informiert, dass sie am Vergabeverfahren nicht beteiligt werde.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.05.2000 rügte die Beteiligte zu 1) im Hinblick auf ihre Nichtberücksichtigung im Vergabeverfahren gegenüber dem Beteiligten zu 2) einen Verstoß
gegen § 3 Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 3 VOL/A i.Vm. § 3a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A. Der Beteiligte zu 2) lehnte diese Rüge mit Schreiben vom 09.05.2000 als unberechtigt ab.
Am 05.07.2000 reichte die Beteiligte zu 1) bei der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg einen Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens ein und begehrte die Aufhebung des Vergabeverfahrens mit dem Ziel der erneuten Ausschreibung im offenen Verfahren. In ihrer Antragsschrift vertrat sie u.a. die Ansicht, dass sie auch in einem Nichtoffenen Verfahren nicht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen. Hierzu nahm die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 13.07.2000 Stellung.
Mit Beschluss der Vergabekammer vom 02.08.2000 wurde der Nachprüfungsantrag der Beteiligten zu 1) als unzulässig zurückgewiesen. Die Vergabekammer begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beteiligte zu 1) ihrer unverzüglichen Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 GWB nicht genügt habe. Die Rüge der Beteiligten zu 1) sei ausschließlich auf die Vergabeart (hier: Nichtoffenes Verfahren) bezogen; diese Rüge hätte spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Beteiligten zu 2) erfolgen müssen. Soweit die Begründung des Nachprüfungsantrages auch den Verweis auf eine fehlerhafte Auswahl der zu beteiligenden Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren enthält, sei dies nicht als eine eigenständige Verfahrensrüge anzusehen.
Mit Schriftsatz vom 18.08.2000, beim Oberlandesgericht Naumburg vorab per Fax eingegangen am selben Tage, hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten, ihr am 04.08.2000 zugestellten Beschluss der Vergabekammer eingelegt und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über diesen Rechtsbehelf durch den Vergabesenat zu verlängern. Ihr Rechtsmittel begründet die Beteiligte zu 1) im Wesentlichen damit, dass die Vergabekammer verkannt habe, dass sie mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 05.07.2000 vornehmlich ihre Nichtberücksichtigung bei der Bieterauswahl für die Teilnahme am Nichtoffenen Verfahren beanstandet habe. Sie gehe davon aus, dass bei der Auswahl der Teilnehmer am Vergabeverfahren sachfremde Erwägungen vorgelegen hätten. Eine weiter gehende Begründung sei ihr angesichts der ihr durch die Vergabekammer verwehrten Einsicht in die Akten der Vergabestelle nicht möglich. Die Beteiligte zu 1) hat Akteneinsicht in die beigezogenen Vergabeunterlagen beantragt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist zulässig. Er ist gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB statthaft. Die Beteiligte zu 1) hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Entscheidung, nachdem die sofortige Beschwerde in der Hauptsache fristgerecht und in der gebotenen Form eingelegt wurde und die auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (§§ 98 bis 100, 102, 107 Abs. 1 und 2 S. 1, 108 GWB) vorliegen.
2. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 118 Abs. 2 GWB ist es erforderlich, unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofo...