Leitsatz (amtlich)
Werden die Kosten des Rechtsstreits durch richterlichen Beschluss nach § 91a ZPO entsprechend dem im Parallelverfahren der Parteien geschlossenen Vergleich gegeneinander aufgehoben, kommt eine Pflicht des Gegners der unterstützten Partei zur anteiligen Tragung der Kosten des am Vergleich nicht beteiligten Nebenintervenienten nicht in Betracht.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 05.09.2012; Aktenzeichen 8 O 274/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Streithelfers zu 4) gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des LG Halle vom 5.9.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Streithelfer zu 4) zu tragen.
Gründe
I. Der Streithelfer zu 4) begehrt, den Beklagten als Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei gesamtschuldnerisch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
In dem zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit hat die Klägerin nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung an den Tiefgaragen und Wohneinheiten des Wohnkomplexes K. Weg 1 und 2/D. Straße 140 und 142 in H. in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben in ihrer Klageerwiderungsschrift vom 28.3.2008 u.a. dem Streithelfer zu 4) den Streit verkündet, der mit Schriftsatz vom 16.6.2010 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin zu einem Teilbetrag i.H.v. 421.000 EUR brutto beigetreten ist.
Wegen schwebender Vergleichsverhandlungen hat das LG auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 15.10.2009 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
In dem vor dem LG Düsseldorf unter der Geschäftsnummer 35 O 161/02 geführten Parallelprozess haben die Parteien und die Streithelfer zu 1) und zu 2) am 29.9.2009 - ohne Beteiligung des Streithelfers zu 4) - einen umfassenden, auch den Streitgegenstand des vor dem LG Halle angestrengten Rechtsstreites mitregelnden Prozessvergleich geschlossen, der unter Ziff. 4b) zum weiteren Vorgehen folgende Bestimmung vorsah:
"Die Beteiligten zu 3) bis 8) verpflichten sich, die vorbezeichneten Rechtsstreite, auch soweit es sich um Beweisverfahren handelt, nach Zahlung der Nebenkosten zu III. Ziff. 3) dieser Vereinbarung durch C. und Abnahme der Mängelbeseitigung zu III. 2a - c in der Hauptsache für erledigt zu erklären. A., F. AG und C. werden sich der Erledigungserklärung anschließen.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche Kosten der durch den Vergleich betroffenen Rechtsstreite und die Kosten des Vergleichs mit der Maßgabe gegeneinander aufgehoben werden, dass jede Vertragspartei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und sämtliche Gerichtskosten einschließlich der Kosten der gerichtlich beauftragten Gutachter der betroffenen Rechtsstreite zu 1/3 von der J. - Gruppe und zu je 1/3 von der C./F. einerseits sowie A. andererseits getragen werden."
Nachdem die Parteien ihre wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich erfüllt hatten, haben sie den vor dem LG Halle nach wie vor anhängigen Rechtsstreit sodann übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 28.8.2012 hat die Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen die Kosten des Rechtsstreites nach Maßgabe des § 91a ZPO entsprechend der Ziff. 4 des zwischen den Parteien und den Streithelferinnen zu 2) und zu 3) abgeschlossenen Vergleichs vom 29.9.2009 (Geschäftsnummer: 35 O 161/02 LG Düsseldorf) verteilt, wonach die Gerichtskosten einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Halle 4 OH 4/06 (vormals 7 OH 18/02) die Klägerin zu 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 und die Streithelferinnen zu 2) und zu 3) zu 1/3 zu tragen haben und die außergerichtlichen Kosten der Parteien und der Streithelferinnen zu 2) und zu 3) gegeneinander aufgehoben werden.
Die hiergegen von dem Streithelfer zu 4) erhobene Beschwerde hat das LG als Antrag auf Verteilung seiner Kosten der Nebenintervention ausgelegt und mit Beschluss vom 5.9.2012 eine Kostenbelastung der Beklagten mit den Kosten der Nebenintervention abgelehnt. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers stets inhaltsgleich mit dem der von ihm unterstützten Partei beurteilt werden müsse, eine Erstattung der Kosten des Streithelfers zu 4) nach § 101 ZPO nicht in Betracht komme, da in dem Kostenbeschluss nach § 91a ZPO hier die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien aufgehoben worden seien.
Gegen diesen dem Streithelfer zu 4) am 10.9.2012 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 19.9.2012 bei dem LG Halle eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, dass das LG verkannt habe, dass die dem Nebenintervenienten entstandenen außergerichtlichen Kosten im Falle einer Kostenaufhebung unter den Hauptparteien dem Gegner der unterstützten Hauptpartei nach billigem Ermessen des Gerichts aufzuerlegen seien. Diese Handhabung entspreche der he...