Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehung des Unterhaltsanspruchs eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater
Leitsatz (amtlich)
Der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater entsteht mit der Geburt des Kindes, auch wenn die Vaterschaft erst später festgestellt worden ist. Für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ab Geburt bedarf es keiner Mahnung.
Normenkette
BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 2a
Verfahrensgang
AG Stendal (Beschluss vom 17.11.2008; Aktenzeichen 50 F 149/08 und 5 F 80/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Stendal vom 17.11.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird für seinen Antrag vom 15.10.2008 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. bewilligt.
Die Beschwerde ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 574 ZPO).
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG dem Antragsteller für seine Klage auf Zahlung von rückständigen Unterhalt i.H.v. 4.101 EUR für den Zeitraum vom 1.2.2007 bis 30.6.2008 gegen den Antragsgegner nur hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 231 EUR bezüglich des Monats Juni 2008 bewilligt und im Übrigen Prozesskostenhilfe verweigert. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO, Art. 111 FamFG zulässig und auch begründet.
Denn für das Begehren des Antragstellers auf Unterhalt für den Zeitraum ab Februar 2007 (Inverzugsetzung des Antragsgegners) bis Juni 2008 (Zahlung nach der Urkunde des Jugendamtes St. vom 5.9.2008) streitet § 1613 II Nr. 2a BGB, weil der Antragsteller aus Rechtsgründen an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert war. Dass die Vaterschaft - aus welchen Gründen auch immer - erst Jahre nach der Geburt festgestellt worden ist (hier: Anerkennung durch den Antragsgegner), ändert nichts am Unterhaltsanspruch, der bereits mit der Geburt des Antragstellers entstanden ist. Gründe, die gegen den Unterhaltsanspruch sprechen könnten (unbillige Härte für den Verpflichteten nach § 1613 III BGB oder Verwirkung), sind nicht ersichtlich.
Nur nebenbei bemerkt sei, dass es für eine rückwirkende Durchsetzung keiner Mahnung bedurft hätte (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1613 Rz. 13).
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet (§ 1 GKG a.F., § 118 Abs. 1 ZPO).
Fundstellen