Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweispflicht für „andere Bestimmung” i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB
Leitsatz (amtlich)
Ab dem Scheitern der Ehe gilt hinsichtlich der gemeinsam begründeten Schulden der Halbteilungsgrundsatz mit der Folge, dass der eine abweichende Aufteilung fordernde Ehegatte für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist, die auf eine "andere Bestimmung" im Sinne der Vorschrift schließen lassen.
Normenkette
BGB § 426 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 29.11.2007; Aktenzeichen 9 O 119/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Halle vom 6.7.2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.11.2007 (Az.: 9 O 119/07) dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller für die Anträge aus der Klageschrift vom 26.2.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. aus H. bewilligt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO) ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die Klage ist zunächst hinreichend erfolgversprechend i.S.d. § 114 S. 1 ZPO, soweit der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin, seiner getrennt lebenden Ehefrau, Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs geltend macht. Ab dem Scheitern der Ehe, mithin ab August 2006, gilt nämlich hinsichtlich gemeinsam begründeter Schulden der Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Folge, dass der eine abweichende Aufteilung fordernde Ehegatte (vorliegend die Antragsgegnerin) für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist, die auf eine "andere Bestimmung" im Sinne der Vorschrift schließen lassen (OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1586 f.).
Darüber hinaus ist der Antragsteller entgegen der Auffassung des LG auch bedürftig.
Sein einzusetzendes Einkommen errechnet sich unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung wie folgt:
Bruttoeinkünfte des Antragstellers aus Erwerbstätigkeit: 2.744,67 EUR
Einkommensteuerrückerstattung 2006, umgelegt auf einen Monat: 70,47 EUR
Abzüglich Kindesunterhalt: -337 EUR
Abzüglich Lohnsteuer: -496,75 EUR
Abzüglich Raten für Hausfinanzierung insgesamt: -888,38 EUR
Abzüglich Nebenkosten: -237,57 EUR
Abzüglich Beiträge Kranken-/Pflegeversicherung: -13,78 EUR
Abzüglich Beitrag Risiko-Lebensversicherung: -15,79 EUR
Abzüglich Pkw-Kredit: -580 EUR
Abzüglich Freibetrag für den Antragsteller gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO: -382 EUR
Abzüglich Freibetrag für den Antragsteller zu 1 gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO -174 EUR
Einzusetzender Betrag: -310,13 EUR
Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO folgt daraus keine monatliche Rate.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 1 GKG i.V.m. Nr. 1811 KV sowie aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen