Leitsatz (amtlich)
1. Besteht der Gerichtskostenanspruch der Landeskasse gegenüber mehreren Kostenschuldnern, so läuft die Verjährung des Kostenanspruchs gegenüber jedem einzelnen Kostenschuldner und unabhängig davon, ob die Verjährung des Kostenanspruchs gegen einen anderen Kostenschuldner gehemmt oder unterbrochen wird (§ 425 Abs. 2 BGB).
2. Der Lauf der Verjährung des Kostenanspruchs der Landeskasse gegenüber einem Zweitschuldner ist zwar gehemmt im Hinblick auf die in § 58 Abs. 2 S. 1 GKG a.F. (entspricht § 31 Abs. 2 S 1 GKG n.F.) vorgesehene Sperre für seine Inanspruchnahme.
3. Bleibt jedoch ein Vollstreckungsversuch gegen den Erstschuldner der Gerichtskosten erfolglos, so dass die vorgenannte Sperre wegfällt, so beginnt die Verjährung des Kostenanspruchs der Landeskasse gegenüber dem Zweitschuldner zu laufen.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 08.10.2009; Aktenzeichen 10 O 3969/97) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Zweitschuldnerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 8.10.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Zweitschuldnerin wird die Zweitschuldner-Kostenrechnung des LG Magdeburg vom 1.12.2009, Kassenzeichen: EFNR ... aufgehoben.
Das Erinnerungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
A. Die Zweitschuldnerin leitete im Jahre 1997 einen Rechtsstreit gegen den Erstschuldner durch ein Mahnverfahren ein, der nach Übergang ins streitige Verfahren durch das 2. Versäumnisurteil der 10. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 4.3.1998 rechtskräftig beendet worden ist. Die Zweitschuldnerin obsiegte im Rechtsstreit.
Das LG Magdeburg hat die Kosten des Rechtsstreits i.H.v. 2.013,70 DM (= 1.29,59 EUR) mit Kostenrechnung vom 16.3.1998, EFNR ..., vom Erstschuldner verlangt. Der Erstschuldner leistete am 29.6.2000 eine eidesstattliche Versicherung i.S.d. §§ 899 ff. ZPO. Am 11.9.2002 erwirkte die Landeskasse einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen einen Arbeitgeber des Erstschuldners, der jedoch nicht zu Befriedigung der Forderung führte. Am 11.7.2005 fragte die Landeskasse beim zuständigen AG wegen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach und erfuhr, dass der Erstschuldner am 18.11.2003 erneut eine Versicherung seiner Vermögenslosigkeit an Eides Statt geleistet hatte. Nach einem mangels Zugang beim Erstschuldner erfolglosen Vollstreckungsauftrag der Landeskasse vom 12.9.2007 wurde am 19.10.2007 ein weiterer Vollstreckungsauftrag versandt; er blieb erfolglos, weil der Erstschuldner am 20.1.2007 erneut eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Am 9.6.2008 erwirkte die Landeskasse einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen eine Sparkasse, bei der der Erstschuldner ein Konto unterhielt; auch dieser Vollstreckungsversuch blieb erfolglos.
Am 1.12.2009 erließ das LG Magdeburg eine Änderungsanordnung, wonach nunmehr die Kostenbeitreibung gegen die Zweitschuldnerin veranlasst werden sollte. Am selben Tage hat das LG Magdeburg die Kostenrechnung EFNR ... über 1.029,60 EUR gegen die Zweitschuldnerin erlassen (im Folgenden: Kostenrechnung II). Die Zweitschuldnerin hat mit E-Mail vom 4.2.2010 die Einrede der Verjährung erhoben. Mit weiterem Schreiben vom 12.3.2010 hat die Zweitschuldnerin Erinnerung gegen die Kostenrechnung II erhoben und zur Begründung erneut auf den Eintritt der Verjährung verwiesen. Nach Anhörung der Bezirksrevisorin beim LG Magdeburg und erneuter Stellungnahme der Zweitschuldnerin hat der Einzelrichter der 10. Zivilkammer des LG Magdeburg durch Beschluss vom 8.10.2010 die "als sofortige Beschwerde gewertete" Erinnerung der Zweitschuldnerin gegen die Kostenrechnung II als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er sich die Auffassung der Bezirksrevisorin zu Eigen gemacht, wonach jede der o.g. Vollstreckungsversuche der Landeskasse zu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Zweitschuldnerin geführt habe, weshalb die vierjährige Verjährungsfrist des § 10 GKG a.F. zum Zeitpunkt des Zahlungsverlangens gegenüber der Zweitschuldnerin im Dezember 2009 noch nicht vollendet gewesen sei.
Die Zweitschuldnerin hat gegen diese, ihr am 14.10.2010 zugestellte Entscheidung mit einem am 12.11.2010 beim Justizzentrum Magdeburg eingegangen und am 15.11.2010 dem LG Magdeburg zugeleiteten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 10.11.2010 wird Bezug genommen. Im Beschwerdeverfahren haben die Bezirksrevisorin beim LG Magdeburg und die Zweitschuldnerin nochmals Stellung genommen. Das LG Magdeburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
B.I. Für die Erhebung der Gerichtskosten ist nach §§ 72 Nr. 1 i.V.m. 71 Abs. 1 GKG n.F. das Gerichtskostengesetz - GKG - in seiner vor dem 1.7.2004 geltenden Fassung anzuwenden, weil der zugrunde liegende Rechtsstreit vor dem 1.7.2004 anhängig gemacht worden war. Ebenso gilt grundsätzlich das Verjährungsrecht ...