Leitsatz (amtlich)
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit der Kostenschuldnerin nicht nur vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zu beachten (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2005 - IX ZB 247/03), sondern auch in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 31.01.2011; Aktenzeichen 31 O 182/09) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Magdeburg - Rechtspflegerin - vom 31.1.2011 (Bl. 17/18, III) aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 1) vom 1.9.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1).
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.139,43 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 31.1.2011 hat die Rechtspflegerin des LG Magdeburg auf der Grundlage des Urteils des LG Magdeburg vom 31.8.2010 die vom Kläger an den Beklagten zu 1) zu erstattenden Kosten auf 1.139,43 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen ihm am 4.2.2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 18.2.2011 beim LG Magdeburg eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt, und mit der Beschwerdebegründung vom 18.3.2011 die Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom selben Tage vorgelegt. Mit Beschluss vom 8.6.2011 hat das LG Magdeburg - Rechtspflegerin - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg.
Zwar hat das LG die Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 17.3.2005 - IX ZB 247/03) zutreffend wiedergegeben. Hiernach ist der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht - mehr - zulässig. Hieraus folgt - entgegen der in der Vorinstanz vertretenen Auffassung - jedoch nicht, dass nach dem Erlass eines solchen Kostenfestsetzungsbeschlusses eine Anzeige der Masseunzulänglichkeit auch dann ohne rechtliche Bedeutung ist, wenn der Beschluss aufgrund einer gegen ihn eingelegten sofortigen Beschwerde noch keine Rechtskraft erlangt hat. Hierfür sprechen zwei Gründe:
1. Der Rechtsprechung des BGH liegt die Erkenntnis zugrunde, dass für den Altmassegläubiger, da sein Kostenerstattungsanspruch eine Altmasseverbindlichkeit ist, kein Rechtsschutzinteresse am Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses besteht. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist aber in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, auch in der Rechtsmittelinstanz.
2. Im Beschwerdeverfahren ist auch neues Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen. Die Beschränkungen des § 529 Abs. 1 ZPO gelten im Beschwerdeverfahren nicht (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 571 Rz. 2).
III.1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO gelangt nicht zur Anwendung, da der Vortrag der Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 18.3.2011 naturgemäß nicht vor Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 31.1.2011 erfolgen konnte.
2. Die Bestimmung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Fundstellen