Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine sofortige Beschwerde gegen eine ein einmaliges Umgangsrecht regelnde einstweilige Anordnung nach dessen Ausübung
Leitsatz (amtlich)
Die sofortige Beschwerde gegen eine das Umgangsrecht regelnde einstweilig Anordnung ist im konkreten Fall mangels fortbestehender Beschwer und mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Normenkette
ZPO §§ 620a, 620c
Verfahrensgang
AG Dessau (Beschluss vom 07.08.2006; Aktenzeichen 3 F 191/04) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Dessau vom 7.8.2006 - 3 F 191/04 (UG) -, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin nach einem Geschäftswert von 500 EUR zur Last.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen, ein dreistündiges Umgangsrecht des Antragsgegners am Folgetag regelnden Beschluss des AG Dessau vom 7.8.2006 (Bl. 233-236 Bd. I Sonderheft betr. einstweilige Anordnungen zum Umgang mit den Kindern) ist allein mangels fortbestehender Beschwer und mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Die materielle Rechtmäßigkeit des vom AG gesondert für einen Tag angeordneten Umgangskontaktes nach Maßgabe des § 1684 BGB kann und muss dahinstehen, nachdem der von den Parteien kontrovers beurteilte Umgang allein durch Zeitablauf gewissermaßen gegenstandslos geworden ist und damit eine womöglich durch die Beschluss-Anordnung begründete Beschwer der Antragstellerin entfallen ist, die auch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr daran hat, einen Beschluss, der bereits de facto seine Erledigung gefunden hat, noch ausdrücklich ohne rechtliche Konsequenzen aufheben zu lassen. Im Gegensatz zum Verwaltungsrecht kennt das Zivilrecht gerade nicht das dort eigens in § 113 Abs. 1 Satz 4 VerwGO verankerte Rechtsinstitut der sog. Fortsetzungsfeststellungsklage, vermittels welcher auch die Rechtswidrigkeit eines angefochtenen, indes vor der Entscheidung erledigten Verwaltungsaktes noch ausdrücklich festgestellt werden kann. Entfaltet eine zivilrechtlich angefochtene Maßnahme als solche infolge zwischenzeitlicher Erledigung keine Beschwer mehr für den davon Betroffenen, kann deren Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit mithin nicht mehr eigenständig festgestellt werden, sondern nur noch gleichsam incidenter dadurch überprüft werden, dass eine eventuell noch auf jene Maßnahme gestützte weitere Entscheidung statthafterweise angefochten wird.
Für einen weiter gehenden Rechtsschutz im Zivilrecht besteht auch kein sachliches Bedürfnis, da ein erst nachträglich - das heißt nach Anhängigkeit im konkreten Falle der einstweiligen Anordnung - unzulässig gewordenes Rechtsmittel anerkanntermaßen für erledigt erklärt werden kann, von welcher Möglichkeit die Antragstellerin jedoch, aus welchen Gründen immer, keinen Gebrauch gemacht hat.
II. Eine Gerichtsgebühr für die, so steht zu vermuten, im Interesse der Kinder eingelegte Beschwerde ist nach § 131 Abs. 3 KostO nicht angefallen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert sich aus § 24 Satz 1 RVG ergibt, entspricht § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. den §§ 621a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1683637 |
FamRZ 2007, 1031 |