Leitsatz (amtlich)
Hat eine Behörde nach § 38 GBO um Eintragung ersucht, bedarf die Rücknahme dieses Ersuchens einer mit Unterschrift und Amtssiegel oder Stempel versehenen Erklärung.
Eine anfechtbare Zwischenverfügung des Grundbuchamtes liegt nicht vor, wenn kein Mittel zur Beseitigung des angenommenen Eintragungshindernisses aufgezeigt, sondern nur vor der Entscheidung in der Sache rechtliches Gehör gewährt wird.
Verfahrensgang
AG Naumburg (Aktenzeichen BB-1660-4) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4.6.2013 gegen die Verfügung des AG - Grundbuchamtes - Naumburg vom 29.9.2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Als Eigentümerin der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke ist im Grundbuch von B. Blatt ... eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Beteiligten zu 3) bis 7) eingetragen. Die Eintragung ist in der Ersten Abteilung des Grundbuchs derart vorgenommen, dass in der Eigentümerspalte die Gesellschafter namentlich aufgeführt sind und vermerkt ist: "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts".
Über das Vermögen des Beteiligten zu 4) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und auf Ersuchen des Insolvenzgerichts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 9.2.2010 im Grundbuch unter Verweis auf den Beteiligten zu 4) in der Eigentümerspalte eingetragen.
Unter dem 1.9.2010 beantragte die Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Sicherungszwangshypothek wegen vollstreckbarer Forderungen aus bestandskräftigen Gewerbesteuerbescheiden nebst Zinsen sowie den Kosten des Verwaltungszwangsverfahrens über insgesamt 58.756,65 EUR.
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1) mit "Zwischenverfügung" vom 29.9.2010 beanstandet und darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen stünde, da hier in Ansehung des Anteils des Mitgesellschafters S. ein Insolvenzvermerk als Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO eingetragen sei, der eine Grundbuchsperre i.S.d. §§ 24, 81 InSo bewirke. Eintragungsersuchen, die nach Buchung des Insolvenzvermerks beim Grundbuchamt eingingen, könnten gem. § 89 InsO nicht mehr eingetragen werden. Zur Behebung dieses Vollzugshindernisses hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 1) eine Frist von einem Monat gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist die Zurückweisung des Antrages angekündigt.
Die Beteiligte zu 1) nahm darauf hin mit Schreiben vom 30.11.2010, das zwar unterzeichnet, aber weder mit Amtssiegel noch mit Dienststempel versehen war, ihren Antrag zurück.
Mit dem am 6.6.2013 eingegangenen Schreiben hat sie allerdings im Folgenden gleichwohl gegen den Beschluss des Grundbuchamtes vom 29.9.2010 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen ausgeführt, dass der Insolvenzvermerk allein das Vermögen des Beteiligten zu 4) betreffe, Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei jedoch die GbR, die von dem Insolvenzvermerk unberührt bleibe. Der Insolvenzvermerk würde lediglich einen gutgläubigen Erwerb des Grundstücks von dem insolventen Gesellschafter unter Umgehung des Insolvenzverwalters verhindern, sei jedoch keineswegs als Grundbuchsperre dahingehend zu verstehen, dass auch eine Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück der Gesellschaft ausgeschlossen sei. Denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters umfasse nicht auch das Gesellschaftsvermögen als solches, eine Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen bleibe vielmehr trotz Eröffnung der Insolvenz in das Vermögen eines Gesellschafters zulässig.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Senat zur Entscheidung in der Sache vorgelegt. Es vertritt die Ansicht, dass der eingetragene Insolvenzvermerk eine Grundbuchsperre nach § 89 InsO auslöse. Denn der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters einer infolge der Insolvenz des Gesellschafters nach § 728 Abs. 2 BGB aufgelösten GbR gehöre gem. § 35 InsO zur Insolvenzmasse.
II.1. Die Grundbuchbeschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach § 71 GBO unzulässig.
a) Wie das Grundbuchamt zutreffend erkannt hat, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beteiligten zu 1) allerdings nicht schon entgegen, dass sie ihren Eintragungsantrag mit Schreiben vom 30.11.2010 eigentlich zurückgenommen hatte. Denn diese Rücknahmeerklärung entfaltet keine Rechtswirkungen und lässt dementsprechend auch nicht die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) entfallen.
Beschwerdeberechtigt nach § 71 GBO ist grundsätzlich derjenige, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamtes unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre, sofern diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., Rz. 58 zu § 71 GBO). Hätte die Beteiligte zu 1) ihr Eintragungsersuchen aber wirksam zurückgenommen, dann wäre das Verfah...