Entscheidungsstichwort (Thema)

gefährliche Körperverletzung

 

Verfahrensgang

StA Stendal (Aktenzeichen 300 Js 15409/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.02.2005; Aktenzeichen 2 BvR 2456/04)

 

Tenor

Der Antrag des Verteidigers, für die Tätigkeit in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Gardelegen eine Pauschvergütung festzusetzen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zum Verteidiger bestellt worden. Er hat den Angeklagten vor dem …Amtsgericht – Schöffengericht – Gardelegen vertreten und an 6 Hauptverhandlungsterminen teilgenommen. Diese waren am 26.03.2004 4 ½, am 05.04.2004 2 ¾, am 13.04.2004 ½, am 16.04.2004 1, am 26.04.2004 1 ¾ und am 04.05.2004 3 Stunden lang.

Er beantragt die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 750,– Euro über die gesetzlichen Gebühren hinaus.

Die Bezirksrevisorin hat dem Antrag widersprochen.

Die gesetzlichen Gebühren betragen 922,– Euro.

Der Antrag ist unbegründet.

Der Schriftsatz vom 25.11.2004 hat bei der Entscheidung vorgelegen.

Eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO ist dann zuzusprechen, wenn die Strafsache besonders umfangreich oder besonders schwierig ist. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen der zeitliche Aufwand, den der Verteidiger auf die Sache verwenden muss, wenn er erheblich über dem liegt, der für eine normale Strafsache notwendig ist.

Besondere Schwierigkeiten zum andern liegen dann vor, wenn das Verfahren aus besonderen Gründen – seien es rechtliche oder auch tatsächliche – über das Normalmaß hinaus verwickelt ist (Gerold-Madert, BRAGO, RdNr. 2 – 4 zu § 99).

Wie die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Naumburg in ihrer Stellungnahme, die dem Verteidiger mitgeteilt worden ist, ausführt, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.

Das trifft nach Beurteilung des Senates zu.

Auch unter Berücksichtigung der vom Verteidiger geltend gemachten besonderen Umstände überstieg …seine Tätigkeit nach Umfang und Schwierigkeit das Maß des in einem solchen Verfahren durchschnittlich Üblichen nicht in einem solchen Ausmaß, dass die gesetzlichen Gebühren als offensichtlich unzureichende Vergütung angesehen werden müssten.

Die Hauptverhandlung hat lediglich an einem Tag die vier Stunden um 30 Minuten überschritten, die der Senat in ständiger Übung als durch die gesetzlichen Gebühren für die Verteidigung vor …dem Schöffengericht ausreichend abgegolten ansieht.

Hier haben aber vier der weiteren fünf …Hauptverhandlungstermine nicht einmal die Hälfte dieser Zeit gedauert.

So tritt aber mit der vollen Vergütung für die vielen kurzen Termine eine ausreichende Kompensation mit einem Mehraufwand für das Verfahren als solches ein. Dabei ist das Durcharbeiten der – hier normal starken – Akte und ein Vorbereitungsgespräch nach ständiger Übung des Senats und anderer Oberlandesgerichte – so z. B. OLG Dresden – von der gesetzlichen Gebühr mit erfasst. Das Verfahren findet damit eine Vergütung, die insgesamt nicht als offensichtlich unzureichend angesehen werden kann.

Der Zeitaufwand, der dem Verteidiger zusätzlich dadurch entsteht, dass er von seinem auswärtigen Wohnort oder Kanzleiort zum Gerichtsort anreisen muss, bleibt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Bemessung der Pauschgebühr unberücksichtigt.

Für eine Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Bewilligung einer Pauschgebühr hat sich in jüngster Zeit das OLG Bremen ausgesprochen (StV 1998, 621) und sich damit der Auffassung des OLG Köln (NJW 1964, 1334) und des OLG Karlsruhe (StV 1990, 396) angeschlossen. In der Literatur hat sich Madert (in Gerold/Schmidt/Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., Rdn. 5 zu § 99) ohne weitere Begründung in gleichem Sinne geäußert.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Maßstab für die Bewilligung einer Pauschgebühr sind allein der besondere Umfang oder die besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens, nicht andere von außen hinzukommende Umstände.

Eine Pauschgebühr könnte deshalb nur dann zulässig sein, wenn der Reiseaufwand als ein Teil des besonderen Umfangs des Verfahrens anzusehen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Der Zeitaufwand für Fahrten zwischen Wohnort des Verteidigers und Gerichtsort liegt nicht in der Sache, die zu verhandeln ist, sondern allein in der Person des Verteidigers.

Die Rechtsansicht des Senats entspricht der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Bamberg, Juristisches Büro 1982, 90 und 89, 965; BayObLG Anwaltsblatt 1987, 619; OLG Karlsruhe, 3. ZS, StraFo 1997, 254; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 31; OLG Schleswig, SchlHA 1999, 244; BGH BRAGOreport 2003, 11 – 13; Riedel/Süssbauer/Frauenholz, BRAGO, 8. Aufl., Rdn. 10 zu § 99; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., Rdn. 4 zu § 99).

Für die finanziellen Mehrbelastungen, die aus einer längeren Reise und damit Abwesenheit vom Büro herrühren, hat der Gesetzgeber in § 28 BRAGO einen Ausgleich vorgesehen. Mit dieser Regelung sollen die Mehrkosten ausgeglichen werden, die für die Geschäftsreise entstehen und damit soll auch eine Entschädigung für die wegen der Reise nicht mögliche Ausübung sonstiger Geschäfte gewährt we...

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