Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Legt ein Verfahrensbeteiligter gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Rechtsmittel ein und begründet dies mit einer erst nach Verkündung der Entscheidung erfolgten Änderung zur Auskunftshöhe kommt eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten nicht in Betracht (im Anschluss an OLG Naumburg v. 13.1.2003 - 8 UF 147/02; v. 18.8.2000 - 14 UF 115/00).
Normenkette
BGB §§ 1587, 1587b Abs. 1; ZPO § 93a
Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Urteil vom 16.12.2005; Aktenzeichen 24 F 701/05) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 wird das am 16.12.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Halle in Ziff. 2 des Tenors dahin geändert, dass statt 286,90 EUR monatlich 282,13 EUR Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ... bei der Rentenversicherung B., bezogen auf den 31.3.2005, zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers bei der Oberfinanzdirektion M., Bezugestelle D., Az. St., begründet werden. Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das FamG hat die Ehe der Parteien am 16.12.2005 geschieden und aufgrund der Auskünfte der Beteiligten zu 1) und 2) den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die auf die Ehezeit entfallenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin entsprechend der Auskunft der Beteiligten Ziff. 1 mit 463,81 EUR monatlich angesetzt, was zu einem Ausgleichsanspruch gegen den Antragsteller i.H.v. 286,90 EUR geführt hat.
Gegen das ihr am 25.1.2006 zugestellte Urteil hat die Beteiligte Ziff. 1 am 15.2.2006 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs Beschwerde eingelegt mit der Begründung, ihr sei am 9.1.2006 vom Zusatzversorgungsträger mitgeteilt worden, dass die Antragsgegnerin während der Ehezeit noch Anwartschaften nach dem AAÜG erworben habe, die in der Auskunft ggü. dem FamG nicht erfasst seien. Richtigerweise betrügen die Anwartschaften der Antragsgegnerin daher insgesamt 473,35 EUR; hierüber hat sie am 7.2.2006 erneut Auskunft erteilt.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 53b Abs. 2 FGG zulässig, insb. ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die vom FamG getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist aufgrund der berichtigten Auskunft der Beteiligten Ziff. 1 vom 7.2.2006 (Bl. 55-67 d.A. zum VA) abzuändern. Danach belaufen sich die auf die Ehezeit entfallenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin nicht auf 463,81 EUR, wie das FamG noch aufgrund der Auskunft vom 21.6.2005 angenommen hat, sondern auf 473,35 EUR. In Höhe der Hälfte der Differenz von 9,54 EUR, mithin 4,77 EUR, ermäßigen sich demnach die zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers zu begründenden Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin. Sie betragen also 282,13 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Obwohl das Rechtsmittel aufgrund einer erst nach Verkündung des Urteils erneut erteilten Auskunft der Beteiligten Ziff. 1 und Beschwerdeführerin Erfolg hat, kommt eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten nicht in Betracht. Da sie selbst die zur geänderten Auskunft geführte Information des Zusatzversorgungsträgers erst nach Erlass des Urteils erhalten hat, war es ihr nicht möglich, ihre Angaben noch rechtzeitig vor der Urteilsverkündung dem FamG mitzuteilen (OLG Naumburg, Beschl. v. 13.1.2003 - 8 UF 147/02; v. 18.8.2000 - 14 UF 115/00, jeweils zitiert nach Juris).
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 49 Nr. 1 GKG.
Die Voraussetzungen des § 621e Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Fundstellen
NJ 2006, 419 |
OLGR-Ost 2006, 976 |
www.judicialis.de 2006 |