Leitsatz (amtlich)
Nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist der Streitwert nur noch nach den bis dahin entstandenen Gerichts- und Parteikosten zu bemessen.
Verfahrensgang
AG Quedlinburg (Aktenzeichen 4 F 430/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.4.2001 gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 2.660,16 DM für den Zeitraum ab 22.2.2001 gemäß Ziffer 2 des Beschlusses des AG Quedlinburg vom 19.4.2001, Az.: 4 F 430/00, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige amtsgerichtliche Festsetzung des Streitwertes für den Zeitraum nach dem 22.2.2001 ist auch gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes, d.h. die gebührenrechtlich relevante Differenz zwischen dem festgesetzten und dem beschwerdeweise begehrten Streitwert, einhundert Deutsche Mark übersteigt.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Denn das AG hat in zutreffender Weise für die Zeit nach Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers nicht mehr den Streitwert der Hauptsache (= 17.556,49 DM) zugrundegelegt.
Nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22.1.2001 war vielmehr der Streitwert nur noch nach den bis dahin entstandenen Gerichts- und Parteikosten zu bemessen (vgl. BGH v. 11.7.1990 – XII ZR 10/90, FamRZ 1990, 1225 [1226]; OLG Karlsruhe v. 13.8.1993 – 6 W 38/93, MDR 1994, 217; OLG München v. 22.12.1994 – 29 W 2321/94, NJW-RR 1995, 1086 = OLGR München 1995, 216; ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rz. 48). Der gegenteiligen Auffassung, wonach der ursprüngliche Streitgegenstand durch die einseitige Erledigungserklärung unverändert und der Wert der Hauptsache streitbestimmend bleibe (so OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 114 [115]; OLG Köln v. 14.7.1994 – 17 W 145/93, MDR 1995, 103), folgt der Senat nicht (die letztgenannte Meinung ebenfalls ablehnend OLG Naumburg, – 4. Zivilsenat –, Beschl. v. 27.6.2000 – 4 W 158/00; OLG Naumburg, – 7. Zivilsenat –, Beschl. v. 21.2.1997 – 7 W 8/97 = OLGR Naumburg 1998, 32).
Nach der einseitigen Erledigungserklärung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren nämlich nicht weiter. Vielmehr strebt er eine Kostentragungspflicht des Gegners an, die für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich ist. Das Gericht hat sich bei der Frage der Prüfung der Erledigung zwar auch mit der Frage der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens zu befassen, jedoch findet insoweit nur noch die Prüfung einer Vorfrage statt (vgl. BGH v. 11.7.1990 – XII ZR 10/90, FamRZ 1990, 1225 [1226], m.w.N.).
Ab dem Zeitpunkt der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers am 22.2.2001 setzt sich daher der Streitwert aus der Summe der Gerichtskosten (= 3 Gebühren {nach § 11 Abs. 1, Anlage 1, KV Nr. 1201} x 355 DM = 1.065 DM abzüglich 10 % Abschlag/Ost = 958,50 DM sowie Auslagen nach KV Nr. 9000 und Nr. 9002 von insgesamt 46 DM) und der außergerichtlichen Kosten der Parteien (= 2 × 875 DM abzüglich 10 % Abschlag/Ost = 1.575 DM – Prozessgebühr – plus 2 × 40 DM Auslagenpauschale) von 2.660 DM (aufgerundet) zusammen.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs. 4 GKG nicht.
gez. Hahn gez. Bisping gez. Materlik
Fundstellen
Haufe-Index 1108595 |
FamRZ 2002, 680 |