Verfahrensgang
LG Dessau (Urteil vom 05.11.2004; Aktenzeichen 4 O 452/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 5.11.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Dessau wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.700 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
IV. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 22.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Leistungen aus einem Fahrzeugvollversicherungsvertrag wegen des von dem Kläger behaupteten Diebstahles seines Krades.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 13.3.2002 (Bl. II/44 d.A.) von der Fa. S. in M. einen Eigenbau H., Typ T. zum Preis von 23.520 EUR. Da der Kläger nach seinen Angaben nur etwa 12.000 EUR bis 13.000 EUR bezahlen konnte, dienten die weiteren Vorgänge dem Erhalt einer Teilfinanzierung. Der Kläger begab sich auf Hinweis der Fa. S. zur Autohaus M. OHG in M. und verhandelte dort über die Möglichkeit einer Teilfinanzierung. Im Zuge dieser Finanzierung verkaufte er das Motorrad am 15.3.2002 zum Preis von 23.000 EUR an die Autohaus M. OHG (Bl. II/45 d.A.). Ebenfalls mit Kaufvertrag vom 15.3.2002 verkaufte die Autohaus M. OHG das Motorrad zum Preis von 23.520 EUR wiederum an den Kläger (Bl. II/46 d.A.). Dieser Vertrag war Grundlage der Teilfinanzierung des Kaufpreises im Umfang von 11.477,17 EUR durch die V. Bank GmbH (Bl. II/48 f. d.A.).
Nach dem von der Beklagten bestrittenen Vortrag sei dem Kläger sein Motorrad (amtliches Kennzeichen ...) am 29.6.2002 während eines Konzertes des Künstlers P. M. in F. bei G. gestohlen worden. Der Kläger habe das Krad gegen 19.15 Uhr auf einem Feldweg zwischen der Gemeinde J. und der Stadt G. abgestellt, auf dem bei Konzerten eine Vielzahl von Fahrzeugen geparkt werden würden, um das Gelände nach dem Schluss der Veranstaltung schneller verlassen zu können. Gegen 23.00 Uhr habe sich der Kläger auf den Rückweg zu der Stelle gemacht, wo von ihm das Krad abgestellt worden sei und wo es sich nicht mehr befunden habe. Die den Straßenverkehr an dieser Stelle regelnden Polizeibeamten erklärten sich unstreitig für die Aufnahme einer Anzeige für unzuständig und verwiesen den Kläger an das Polizeirevier G., wo er eine Diebstahlsanzeige erstattete (Bl. II/50 - 53 d.A.). Die Staatsanwaltschaft Dessau stellte das Ermittlungsverfahren (Az. 10 UJs 13762/02) ein, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte (Bl. II/54 d.A.).
Der Kläger zeigte der Beklagten den Schaden mit seiner Schadensanzeige vom 13.7.2002 (Bl. II/55 - 57 d.A.) an. Das von der Beklagten vorgegebene Formblatt enthält einen drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis auf die Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Mit Schreiben vom 18.9.2002 (Bl. II/58 d.A.) wandte sich die Beklagte an den Kläger und fragte nach den genauen Erwerbsschritten des Motorrades. Das Schreiben an den Kläger lautet auszugsweise:
Im weiteren ist festzustellen, dass die Angaben zum Erwerb des Fahrzeuges durch Ihre Person nicht den gegebenen Tatsachen entsprechen. Wir fordern Sie aus diesem Grund auf, die komplette Fahrzeuggeschichte in Ihrer Zuständigkeit offen zu legen.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in dem vorliegenden Fragebogen und in der vorliegenden Schadensanzeige offensichtlich falsche Angaben gemacht wurden, welche zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können.
Der Kläger gab an, dass er das Motorrad von der Autohaus M. OHG zum Gesamtpreis von 23.520 EUR erworben habe. Der Kaufpreis sei zum Teil finanziert worden.
Die Beklagte hat eine Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 11.10.2002 (Bl. I/33 d.A.) abgelehnt, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass ein unter den Versicherungsvertrag fallender Entwendungsschaden vorliege. Es lägen Tatsachen vor, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf einen anderen Geschehensablauf schließen ließen.
Wegen des Sachverhaltes wird im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles Bezug genommen.
Die 4. Zivilkammer des LG Dessau hat die Klage durch das am 5.11.2004 verkündete Urteil abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte wegen der Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit nach dem Versicherungsfall von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Dabei könne es dahin stehen, ob der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit bei der Aufklärung des Sachverhaltes bereits bei der Ausfüllung der Schadensanzeige vom 13.7.2002 (Bl. II/55 - 57 d.A.) nicht nachgekommen sei. Zwar seien sowohl das Kaufdatum wie auch die Angaben zur Anzahl der Vorbesitzer und zur Eigenschaft als Neufahrzeug unrichtig, solange die Veräußerungskette nicht offengelegt werde. Die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers erschöpfe sich auch nicht in einer wortlautgetreuen Beantwortung der Fragen in einem Standardfragebogen, wenn die Beantwor...