Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht zulässig, durch Mehrheitsbeschluss einen Gesellschafter entgegen § 730 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BGB von der Mitwirkung an der Liquidation einer GbR auszuschließen.
Verfahrensgang
LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 01.07.2011; Aktenzeichen 3 O 80/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1.7.2011 verkündete Urteil des LG Dessau-Roßlau abgeändert und festgestellt, dass der Gesellschafterbeschluss der H., O., T. GbR vom 24.6.2010, nach dem mit Ablauf des 31.12.2010 die Beklagten zu 1. und 2. zu Alleinvertretungsberechtigten und von § 181 BGB befreiten Liquidatoren bestellt worden sind, nichtig ist.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage die Anfechtung eines Beschlusses, mit dem er als Liquidator einer GbR ausgeschlossen wurde.
Die Parteien sind zu gleichen Anteilen Gesellschafter einer Besitzgesellschaft der T. Brandschutz GmbH. Im Gesellschaftsvertrag vom 2.4.1995 ist folgende Regelung enthalten: "... für sämtliche Beschlüsse der GbR ist eine Mehrheit von 51 % der abgegebenen Stimmen notwendig."
In einem schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen die Beklagten, den Kläger als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abzuberufen und ihm seine Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen.
Mit Schreiben vom 21.5.2010 kündigten die Beklagten ihre Mitgliedschaft in der GbR zum 31.12.2010.
Der Kläger erklärte unter dem 8.9.2010 seinerseits die Kündigung der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
Mit Schreiben vom 10.6.2010 lud der Beklagte zu 2. als "... Geschäftsführer zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der H., O. und T. GbR auf den 24.6.2010 ..." ein.
An dieser Gesellschafterversammlung nahmen lediglich die beiden Beklagten teil. Dort beschlossen sie, sich ab dem 31.12.2010 zu Liquidatoren unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu bestellen.
Hiergegen wendet sich der Kläger.
Der Kläger hat gemeint, der Beschluss sei nicht wirksam. Zur Gesellschafterversammlung sei nicht ordnungsgemäß geladen worden, weil die Ladung durch den Geschäftsführer der GmbH erfolgt sei. Der Beschluss sei auch unwirksam, da hier eine Einstimmigkeit erforderlich gewesen wäre. Für die zuvor erfolgte Entziehung der Geschäftsführerbefugnis fehle es an einem wichtigen Grund.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Gesellschafterbeschluss der H., O., T. GbR vom 24.6.2010, nach dem mit Ablauf des 31.12.2010 die Beklagten zu 1. und 2. zu Alleinvertretungsberechtigten und von § 181 BGB befreiten Liquidatoren bestellt worden sind, nichtig ist.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Ladung sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger habe nicht mitstimmen dürfen. Für die Entziehung der Geschäftsführerbefugnis hätten wichtige Gründe vorgelegen. Hinsichtlich der hierzu vorgetragenen Gründe wird auf die erstinstanzlichen Beklagtenschriftsätze verwiesen.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Regelung über die Liquidation sei durch Mehrheitsbeschluss möglich.
Durch Urteil vom 1.7.2011 hat das LG die Klage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, die Ladung sei ordnungsgemäß erfolgt.
Auch materielle Gründe stünden der Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegen. Die Regelungen über die Liquidation seien auch durch Mehrheitsbeschluss möglich. Hierdurch werde die Abwicklung der Gesellschaft nicht gefährdet.
Gegen das am 4.7.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 26.7.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 4.10.2011 verlängert worden war, mit am 14.9.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger rügt das erstinstanzliche Urteil und vertritt weiterhin die Auffassung, die Beklagten seien nicht berechtigt gewesen, ihn von der Liquidation auszuschließen.
Im Übrigen habe kein Grund vorgelegen, ihn von der Geschäftsführungsbefugnis auszuschließen.
Der Kläger beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu entscheiden.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten rügen die Zulässigkeit der Berufung. Zum einen meinen sie, der Fristverlängerungsantrag sei erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden, zum anderen vertreten sie die Auffassung, der Kläger habe sich nicht ausreichend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt.
Überdies meinen sie, ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, da der Kläger mit Antrag vom 13.10. 2010 zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG beantragt habe.
Die Beklagten meinen, die Mehrheitsklaus...