Normenkette
AHB § 1 Nr. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1, § 100
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 65.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht worden war.
Die Klägerin ist Gebäude- und Hausratversicherer des B. R. aus K. . Die Beklagte ist Privathaftpflichtversicherer des verstorbenen St. H., der von seiner im Jahr 2011 geborenen Tochter M. H., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A. H., beerbt wurde.
Am 05.02.2014 unternahm es der verstorbene St. H., in seiner in einer Scheune in der D. Straße 13 in K. befindlichen Hobbywerkstatt, einen Gastank zu entleeren, den er in ein Fahrzeug einbauen wollte. Dabei kam es zu einer Explosion, bei der St. H. ums Leben kam und die Scheune zerstört wurde. Auch das im Eigentum des Versicherungsnehmers der Klägerin B. R. stehende benachbarte Objekt D. Straße 18 wurde durch die Explosion beschädigt.
Von ihrem Versicherungsnehmer B. R. in Anspruch genommen, holte die Klägerin ein Gutachten der G. mbH vom 24.02.2014 ein. Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens wird Bezug genommen (Bl. 6 - 13 der Akten). Die Klägerin erbrachte folgende Leistungen an ihren Versicherungsnehmer:
44.298,22 EUR
für das Wohnhaus (darin enthalten 600 EUR für Beschädigungen an einem Tor, die nicht sicher auf die Explosion zurückgeführt werden konnten)
5.462,00 EUR
für die Scheune
4.360,00 EUR
für einen Stall
Ferner wandte sie 2.022,13 EUR für die Einholung des Sachverständigengutachtens auf.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche ihres durch die von St. H. verursachte Explosion geschädigten Versicherungsnehmers seien auf sie übergegangen. Sie hat behauptet, die Erbin des bei der Explosion ums Leben gekommenen Versicherungsnehmers der Beklagten habe ihre Ansprüche gegen die Beklagte mit Abtretungsvereinbarung vom 19.12.2017 (Bl. 50 der Akten) an sie, die Klägerin, abgetreten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 55.542,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2016 zu zahlen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit St. H. abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherungsvertrag zur Vers.-Nr. ... hinsichtlich des von ihr unter der Schadensnummer 70.14.190022.505 geführten Schadenfalls vom 05.02.2014 Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass die Ansprüche des B. R. auf die Klägerin übergegangen sind und die Abtretung der Ansprüche der Erbin des St. H. an die Klägerin bestritten.
Die Beklagte hat eingewandt, sie habe für den Schaden nicht einzustehen. Der Schaden an den fraglichen Gebäuden sei durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung des St. H. verursacht worden. Diese Beschäftigung sei im Betrieb der seit Jahren bestehenden "Hobby-Schrauberwerkstatt" zu sehen, die nicht nur mit Propangas geheizt worden sei, sondern in der am Schadenstag ein Gastank geleert wurde. Das auf diese Weise begründete Risiko sei nach den dem Vertrag zwischen St. H. und der Beklagten zu Grunde liegenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Beklagte hat die Höhe des Schadens bestritten. Sie hat vorgebracht, die Klägerin habe die Grundlagen der Berechnung der Schadenshöhe nicht offengelegt.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ihres Versicherungsnehmers sei gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, 823 Abs. 1, 1922 BGB auf die Klägerin übergegangen. Ferner sei die Forderung gemäß § 398 BGB i.V.m. § 14 VVG und Nr. 1 der vereinbarten Bedingungen an sie abgetreten worden. Die Beklagte habe nicht aufgezeigt, an welchen Mängeln die Abtretungserklärung leide. Im Übrigen wäre sie nach Treu und Glauben mit Einwänden gegen die Abtretung ausgeschlossen, weil es einem Versicherungsnehmer nicht zumutbar sei, unter diesen Umständen auf den Weg der Deckungsklage gezwungen zu werden.
Ein Fall des Leistungsausschlusses liege nicht vor. Ein Unglück, das aus einer schadensstiftenden Handlung folge, sei nicht gleichzusetzen mit einer gefährlichen Beschäftigung. Die jahrelange Beschäftigung in einer Hobby- und Bastlerwerkstatt sei nicht gefährlich im Sinne der Versicherungsklausel. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Verunglückte fortgesetz...