Leitsatz (amtlich)
Als Betreuerin ist diese zwar nicht Beauftragte (§ 667 BGB) der unter Betreuung stehenden Person. Vielmehr leitet sie ihre Befugnisse aus der ihr vom Vormundschaftsgericht übertragenen Amtsstellung ab (§ 1897 BGB). Als Betreuerin hat sie aber einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten.
Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen 23 O 301/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.4.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Stendal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 14.423,36 EUR.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet, weil das angefochtene Urteil einer rechtlichen Überprüfung standhält:
1. Die Klägerin kann die Beklagte als ihre ehemalige Betreuerin in Haftung nehmen, da die Vorsorgevollmacht, die die Klägerin der Beklagten erteilt hat, unwirksam ist, weil die Klägerin - nach vorliegendem ärztlichen Gutachten - bei der Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen ist (§ 105 BGB). Infolgedessen ist eine rechtliche Betreuung der Klägerin erforderlich gewesen (§§ 1896 ff. BGB; vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1896 Rz. 11).
2. Zu Recht hat das LG die Haftung der Beklagten auch - unter Berufung auf OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 160 f. - auf die entsprechend anzuwendende Vorschrift zu § 667 BGB aus dem Auftragsrecht gestützt. Der Beklagten sind nämlich bei der Übernahme der Betreuung am 26.4.2002 zu deren Ausführung Gelder der unter Betreuung gestellten Klägerin zur Verfügung gestellt worden (§ 667 Alt. 1 BGB), über deren bestimmungsgemäße Verwendung für Ausgaben der Betreuten (§ 1908i i.V.m. § 1806 Alt. 2 BGB) die Parteien streiten. Infolgedessen ist die Beklagte (abweichend von § 1908i i.V.m. § 1833 BGB) ohne Rücksicht auf ein Verschulden verpflichtet, die ihr zur Verfügung gestellten Gelder an die Klägerin herauszugeben, soweit sie nicht bis zur Entlassung der Beklagten als Betreuerin am 20.2.2006 bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Für die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH NJW 1997, 47, 48).
Als Betreuerin war die Beklagte zwar nicht Beauftragte (§ 667 BGB) der unter Betreuung gestellten Klägerin. Vielmehr leitete die Beklagte ihre Befugnisse aus der ihr vom Vormundschaftsgericht übertragenen Amtsstellung ab (§ 1897 BGB). Als Betreuerin hatte sie aber einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten, denn sie hatte die Angelegenheiten der Betreuten zu deren Wohl zu besorgen (§ 1901 Abs. 2 S. 1 BGB). Infolgedessen hat die Beklagte auch wie ein Beauftragter die Pflicht, die Gelder, die ihr aus dem Vermögen der Klägerin mit der Bestimmung zur Verfügung gestellt wurden, sie zu deren Wohl zu verwenden, zurückzugeben, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sind (vgl. v. Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Aufl. [1994], Vorbem §§ 662 ff., Rz. 30 unter Bezugnahme auf RGZ 164, 98, 102 f.).
3. Die Beklagte hob in der Zeit von der Übernahme der Betreuung am 26.4.2002 bis zu ihrer Entlassung als Betreuerin am 20.2.2006 unstreitig 36.460 EUR (d.s. 39.174,29 EUR abzgl. bestrittener 503 EUR zzgl. 2.211,29 EUR) von Konten der Klägerin ab. Davon verwendete sie lediglich 22.036,64 EUR (d.s. 12.836,64 EUR zzgl. 9.200 EUR) zum Wohle der Klägerin, wie das LG festgestellt hat.
Die Beklagte behauptet zwar, dass sie während der 46 Monate ihrer Betreuung einen höheren Betrag für die Klägerin verausgabt hat. Die vom LG abgesetzten Ausgaben für
Feinkost Sch. 2.491,82 EUR
Mittagessen bei den Eheleuten K. 920 EUR
Friseur 1.171,75 EUR
an die Klägerin ausgezahlte 1.380, EUR
die diese an die Zeugin H.verschenkt habe sonstige Kostender Lebenshaltung 9.200 EUR
seien nämlich zu niedrig veranschlagt. Insoweit hat die Beklagte aber ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt:
So schätzt die Beklagte die Position Feinkost Sch. zwar auf 2,60 EUR × 5 Werktage pro Woche, rechnet aber die Feiertage nicht heraus, an denen für die Betreute nicht eingekauft worden ist. Und bei der Position Mittagessen Eheleute K. berechnet die Beklagte zwar 5 EUR × 52 Wochen jährlich, insoweit ist die Aussage der vom LG vernommenen Zeugin K. aber nicht ergiebig. Denn aus der Aussage der Zeugin geht nicht hervor, dass die Fremdverpflegung der Betreuten bei den Eheleuten K. während des gesamten Betreuungszeitraumes von 46 Monaten in Anspruch genommen worden ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat das LG auch zutreffend die Ausgaben für den Friseur der Betreuten begrenzt. Die Zeugin L. hat nämlich nur bestätigen können, dass die Dienste ihres Arbeitgebers bis zum November 2005 - also nicht bis zur Entlassung der Beklagten als Betreuerin am 20.2.2006 - in Anspruch genommen worden sind. Ähnlich spekulativ behauptet die Beklagte, der Klägerin für die Zeugin H. höhere Geldbeträge übergeben zu haben.
Einzig und allein für höhere Kosten der Lebenshaltung der Klägerin besteht ein gewisser Anhaltspunkt. Diese Ko...