Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine verwechselbare Ähnlichkeit des Zeitschriftentitels "illu der Frau" und "Superillu"

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 18.08.2009; Aktenzeichen 7 O 234/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des LG Magdeburg vom 18.8.2009 - 7 O 234/09 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien sind zwei konkurrierende Verlagsunternehmen, die über die kennzeichenrechtliche Rechtmäßigkeit der Nutzung des Zeitschriftentitels "illu der Frau" durch die Beklagte streiten. Die Klägerin, die die Zeitschrift "SUPERillu" verlegt, macht gegen die Beklagte u.a. einen Unterlassungsanspruch aus Marken-, Werktitel- und Wettbewerbsrecht geltend.

Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen des Medienkonzerns H. GmbH & Co. KG und Verlegerin des seit 23.8.1990 wöchentlich erscheinenden und bundesweit vertriebenen Magazins "SUPERillu", einer unterhaltenden Boulevard-Illustrierten mit Schwerpunkt auf ostdeutschen Themen, die im Einzelverkauf 1,50 EUR kostet. Die Publikumszeitschrift "SUPERillu", hinsichtlich deren Erscheinungsbildes auf die Anlage K 10 verwiesen wird, hatte zwischen 2008 und Anfang 2009 eine verkaufte Auflage zwischen rund 420.000 und 616.000 Exemplaren (Anlagen K 12 und K 13). In Ostdeutschland - hier wird die "SUPERillu" vornehmlich gelesen - erreichte die Zeitschrift laut Media-Analyse I/2009 3,49 Millionen Menschen, was einer bundesweiten Reichweite von 5,4 % und einer Reichweite von 22,3 % in Ostdeutschland entspricht (Anlage K 18).

Die von der Beklagten verlegte, monatlich erscheinende und bundesweit vertriebene Frauenzeitschrift "illu der Frau", wegen deren Erscheinungsbild auf Anlage K 2 Bezug genommen wird, erschien erstmals am 2.5.2007. Sie kostet im Einzelverkauf 0,70 EUR. Im III. Quartal 2009 hatte sie eine verkaufte Auflage von rund 180.000 Exemplaren. Die Beklagte ließ unter dem 17.4.2007 (Anlage K 4) für den Titel dieser Zeitschrift eine bundesweit abrufbare Titelschutzanzeige unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG schalten.

Die Holdinggesellschaft, der die Klägerin zugehört, die H. GmbH & Co. KG, ist Inhaberin der Wortmarken "SUPER ILLU" und "ILLU", die die Klägerin nutzt. Die Wortmarke DE 2900356 "SUPER ILLU" wurde am 21.9.1994 angemeldet und am 20.1.1995 für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse und Verlagserzeugnisse, nämlich Magazine, Zeitschriften und Broschüren, Bücher; Lichtbilderzeugnisse, Fotografien (soweit in Klasse 16 enthalten); Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Magazinen, Zeitungen und Zeitschriften, Broschüren und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherten Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger"

eingetragen. Die vorgenannte Holdinggesellschaft ist ferner Inhaberin der für sie am 2.3.1995 angemeldeten und am 7.8.1995 eingetragenen Wortmarke DE 39509427 "ILLU" mit einem fast identischen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, das im Wortlaut nur insofern abweicht, als dort vor "Magazine" von "insbesondere" anstatt von "nämlich" die Rede ist. Des Weiteren wurde für sie am 3.3.1998 die Wortmarke "SUPER ILLU TV" (DE 397 44 936) in den Waren- und Dienstleistungsklassen 41, 9, 16, 35, 38 und 42 eingetragen. Der o.g. Holdinggesellschaft stehen zudem die Rechte an der am 30.11.2007 angemeldeten und am 4.3.2008 für die Klassen 16, 35 und 41 eingetragenen Wortmarke DE 307 78 316 "ILLU" zu. Zum selben Zeitpunkt wurden die - jeweils ebenfalls am 30.11.2007 angemeldeten - Wortmarken DE 307 78 314 "UNSERE ILLU", DE 307 78 313 "JUNGE ILLU", DE 307 78 311 "ILLU FÜR DIE FRAU", DE 307 78 310 "RATGEBER ILLU" und DE 307 78 308 "BUNTE ILLU" - ebenfalls für die H. GmbH & Co. KG - eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 5 Bezug genommen.

Inhaberin der Wortmarke DE 302008033015.5 "ILLU" (Anmeldetag: 20.5.2008) war ursprünglich die T. GmbH, R.. Im April 2009 wurde die Marke auf die Klägerin umgeschrieben.

Im April 2007, dem Zeitpunkt der Titelschutzanzeige der Beklagten, und im Mai 2007, dem Zeitpunkt des erstmaligen Erscheinens der "illu de Frau, wurde auf dem Zeitschriftenmarkt eine weitere Zeitschrift mit der Kürzung "Illu" vertrieben, nämlich die Zeitschrift "Blitz ILLU". Die seit 1993 und bis heute unter diesem Titel aufgelegte, wöchentlich erscheinende Zeitschrift "Blitz ILLU" ist ein "Erotikmagazin", das aufgrund seiner - neben boulevardesken Reportagen - pornografischen Inhalte häufig nicht offen an den Verkaufsst...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge