Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung und Herausgabe

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 07.10.1998; Aktenzeichen 11 O 1897/98)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 07. Oktober 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 325.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer des Beklagten und der Streitwert für den Berufungsrechtszug werden auf 300.876,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe eines Mietobjektes geltend.

Der Kläger wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Magdeburg vom 08. November 1994 zum Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Firma B. Stahl- und Anlagenbau GmbH, im folgenden Firma B. genannt, bestellt.

In der Folge kam es zur Gründung einer Auffanggesellschaft namens P. Stahl-, Behälter-, Apparate- und Werkzeugbau GmbH, im folgenden Firma P. genannt. Diese nahm zum 01. Mai 1995 ihre gewerblichen Aktivitäten auf.

Der Kläger schloß mit der Firma P. am 01. Mai 1995 einen Mietvertrag, mit dem dieser das Betriebsgrundstück der Firma B. einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile überlassen wurde. Wegen des Inhalts des Mietvertrages wird auf Bl. 17 ff. d. A. Bezug genommen.

Bereits ein Jahr später war die Firma P. nicht mehr in der Lage, den Mietzins an den Kläger zu zahlen. Mit Schreiben vom 17. Januar 1996 kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos.

Während der Mietzeit entfernte die Firma P. von dem Mietobjekt 300 m Gleise und verfüllte den Boden mit unbekanntem Material.

Seit Januar 1998 nutzen die Firma A. und die Firma I. GmbH die auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Produktionshallen.

Mit Beschluß vom 20. November 1997 erließ das Amtsgericht Magdeburg, bezogen auf die Firma P., ein allgemeines Verfügungsverbot und bestellte den Beklagten zu Sequester.

Mit weiterem Beschluß des Amtsgerichts Magdeburg vom 01. Januar 1998 wurde über das Vermögen der Firma P. das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 04. Februar 1998 auf, das Betriebsgrundstück zu räumen und geräumt bis zum 15. Februar 1998 an ihn zurückzugeben.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 30. März 1998 mit, daß ein Herr S. zur Übergabe berechtigt sei. Hinsichtlich eines Termins möge er sich mit diesem in Verbindung setzen.

Mit Schreiben vom 16. April 1998 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß eine Übergabe des Betriebsgrundstücks bislang nicht erfolgt sei. Er forderte den Beklagten auf, dieses bis zum 22. April 1998 im vertragsgerechten Zustand herauszugeben.

Am 22. April 1998 fand unter Teilnahme einer Frau F. und eines Herrn K. von der Klägerseite und eines Herrn Z., eines Mitarbeiters des Beklagten, eine Begehung des streitgegenständlichen Grundstücks statt. Dabei wurden in einem Protokoll, das von den genannten Personen unterzeichnet wurde, diverse bauliche Veränderungen während der Mietzeit der Firma P. festgestellt. Wegen des Protokolls wird auf Bl. 30 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten,

eine ordnungsgemäße Räumung und Herausgabe des Mietobjektes sei angesichts des Zustands des Objektes bislang nicht erfolgt. Dazu hat er behauptet, die Firma P. habe während der Mietzeit erhebliche bauliche Veränderungen durchgeführt. So sei Bauschutt unbekannter Herkunft auf das Grundstück aufgebracht und in dem Grund und Boden in einer Höhe von 2 bis 3 m verfüllt worden. Des weiteren befänden sich auf dem Gelände größere Mengen Ablagerungen von Altholz, Hausmüll etc., den die Beklagte entweder selbst dort abgelagert habe oder dessen Lagerung zumindest mit Wissen und ihrer Duldung erfolgt sei. Auf dem Grundbesitz habe die Klägerin des weiteren entsorgungspflichtige Gegenstände, wie Farben, mehrere Paletten Elektronikschrott, Keramik-Dämm-Material u. ä. gelagert. Die Firma A. nutze zwar Hallen auf dem streitgegenständlichen Objekt, jedoch sei ein Mietvertrag noch nicht geschlossen worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Grundbesitz, Gemarkung L., eingetragen im Grundbuch von L.,

  • Blatt …, Flur 3, Flurstück Nr. 204/5 mit 2593 qm, Flurstück Nr. 260/2 mit 3560 qm,
  • Blatt …, aus dem Flurstück Nr. 203 (fortgeführt als Flurstück 203/1) eine Teilfläche von 25.489 qm, aus dem Flurstück Nr. 575/15 eine Teilfläche von 53.685 qm, ausgenommen die auf den Grundbesitzungen befindlichen, in dem beiliegenden Lageplan rot schraffierten Hallen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, das Fuhrparkgebäude zwischen Halle 7 und Bürogebäude und die Halle zur Überdachung der Kranbahnanlage und
  • Blatt …, Flurstück Nr. 204/7, Flurstück Nr. 204/9 mit 18868 qm, Flurstück Nr. 204/11 mit 374 qm, Flurstück 204/13 mit circa 250 qm und Flurstück 438/68 mit 2349 qm, ausgenom...

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