Normenkette

EEG 2009 § 12 Abs. 2; EEG 2012 § 11 Abs. 1; EEG 2014 § 14 Abs. 1

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.02.2020; Aktenzeichen XIII ZR 27/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Februar 2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 614,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 21. Dezember 2016 zu zahlen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 90.084,79 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend wird ausgeführt:

Die Parteien streiten über Entschädigungs- und Aufwendungsersatzansprüche wegen der Nichtabnahme von aus erneuerbarer Energie gewonnenen Stroms.

Die Klägerin betreibt die Windkraftanlage D. II. Sie speist den dort erzeugten Strom in das Netz der Beklagten ein. In der Zeit vom 15. März 2014 bis 2. November 2016 hat die Beklagte in insgesamt 18 Fällen den von der Klägerin erzeugten Strom nicht abgenommen. Über die Ursachen und Rechtsfolgen sind die Parteien im Streit.

Das Landgericht hat der Klage im Umfang von 21.620,06 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2016 unter Abweisung der Klage im Übrigen stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe nur für drei Abregelungen des Windparks D. II, nämlich am 15. März 2014, 21. März 2014 und 14. April 2014, eine Entschädigung zu. Nur insoweit hätten Maßnahmen des sog. Einspeisemanagements im Sinne § 12 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 15 Abs. 1 EEG 2014 vorgelegen. Die Beklagte habe mit vorgerichtlichem Schreiben vom 4. November 2014 auch für die Abregelung vom 14. April 2014 anerkannt, dass - wie auch am 15. und 21. März 2014 - die Reduzierung der Einspeiseleistung über die thermische Mitnahmeschaltung im Normalzustand des Netzes erfolgt sei. In den übrigen 15 Fällen dagegen habe keine Netzüberlastung bestanden. Das Gegenteil habe die hierfür beweisbelastete Klägerin jedenfalls nicht unter Beweis gestellt. Abregelungen aus anderen Gründen als einer Netzüberlastung seien nicht entschädigungspflichtig. Die Beklagte habe schlüssig dargelegt, dass insoweit jeweils Reparatur-, Wartungs- und Bauarbeiten für die Anlagenregelungen ursächlich gewesen seien. Soweit die Klägerin in einem nachgelassenen Schriftsatz für die Netzabschaltung vom 14. April 2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten habe, sei es hierauf nicht angekommen. Aber auch für die Abschaltungen vom 30./31. März 2015 und 13./15. April 2015 habe mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen kein Sachverständigengutachten eingeholt werden können. Es sei nicht Aufgabe eines Sachverständigen, allgemeine Erwägungen anzustellen. Zeugen dafür, dass nicht Reparatur- oder Wartungsarbeiten, sondern Maßnahmen des Einspeisemanagements für die übrigen Abregelungen ursächlich waren, habe die Klägerin nicht benannt. Ein Nachweis folge auch nicht aus den Störungsmeldungen oder sonstigen Unterlagen in den Anlagen B 7 bis B 18. Insoweit handele es sich nur um als Beweismittel ungeeignete Privaturkunden. Im Übrigen ergebe sich aus den dortigen Angaben ›Überlastung‹ nicht, dass eine Netzüberlastung auf einer zu hohen Einspeisung beruht hätte.

Die von der Klägerin und Teilen der Literatur vertretene Auffassung, eine Härtefallentschädigung sei nach Inkrafttreten der EEG-Novelle zum 1. Januar 2012 für jeden Fall der Abregelung unabhängig von deren Ursache zu zahlen, treffe nicht zu. Voraussetzung für einen Anspruch auf Härtefallentschädigung sei vielmehr nach wie vor eine Leistungsreduzierung wegen eines drohenden Netzengpasses als Maßnahme des Einspeisemanagements. Der Windpark der Klägerin sei aber unabhängig von der Menge des eingespeisten Stroms und der Netzkapazität wegen einzelner, ausführlich dargestellter Umbau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen abgeregelt worden. Zwar hätten diese Maßnahmen zur Folge gehabt, dass zur Gewährleistung eines gefahrfreien Arbeitens jeweils Abschaltungen hätten erfolgen müssen, die ihrerseits zu einer Überlastung des Netzes und dadurch zum Auslösen der thermischen Mitnahmeschaltung bei der Klägerin geführt hätten. Dies allein genüge indes nicht, da nach der Normauslegung unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie eine verschuldensunabhängige Härtefallentschädigung nur für Regelungen normiert worden sei, die auf einer allgemeinen Netzü...

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