Leitsatz (amtlich)

1. Ist ein Scheck einem früheren Eigentümer abhanden gekommen, so haftet ein späterer Besitzer, der bei dem Besitzerwerb „bösgläubig” i.S.d. §§ 989, 990 BGB, 21 ScheckG war, aus diesen Vorschriften, wenn er den Scheck nicht mehr zurückgeben kann.

2. Bösgläubigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich aus den Umständen des Scheckerwerbs eine Vielzahl von Indizien ergeben, die zwar nicht jeweils für sich allein, aber doch in ihrer Gesamtheit belegen, dass der Scheck einem früheren Eigentümer abhanden gekommen sein muss.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 5 O 133/99)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.03.2003; Aktenzeichen XI ZR 264/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Halle vom 16.11.2001 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 66.941,31 Euro nebst 4 % Zinsen aus 66.928,53 Euro seit dem 19.3.1999 und aus 12,78 Euro seit dem 20.4.1999 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Streithelferin trägt die Beklagte zu 2) die Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin; im Übrigen trägt jede Partei und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 83.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten zu 2) wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.500 Euro abzuwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.500 Euro abwenden, wenn die Beklagte zu 1) nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Einlösung eines nach ihrem Vortrag abhanden gekommenen Schecks.

Die Klägerin stand mit der Streithelferin, der Firma G. AG & Co. KG, in ständiger Geschäftsbeziehung. Zur Begleichung einer Forderung der Klägerin übersandte die Streithelferin ihr per Post am 27.1.1999 einen Orderscheck über 130.900,82 DM. Der Scheck geriet unter zwischen den Parteien streitigen Umständen in die Hände des Zeugen F. Dieser gab den Scheck wiederum an den Geschäftsführer der Beklagten zu 2) weiter, der ihn zu Gunsten des Kontos der Beklagten zu 2) durch die Beklagte zu 1) bei der C. AG als bezogener Bank einziehen ließ. Zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge F. den Scheck erstmals dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) vorlegte, wies dieser auf der Rückseite noch kein Indossament auf. Der Geschäftsführer erkundigte sich daraufhin – so die Sparkasse bei der Beklagten zu 1) nach den Bedingungen für den Scheckverkehr mit Orderschecks; nach Darstellung der Klägerin reichte der Geschäftsführer den Scheck auch erstmals – vergeblich – bei der Beklagten zu 1) zum Zwecke der Einziehung ein. Jedenfalls gab der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) den Scheck dann zunächst an den Zeugen F. zurück. Dieser händigte den Scheck drei Tage später erneut dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) aus, nunmehr versehen mit einem mit Unterschrift versehenen Firmenstempel der Klägerin und mit dem handschriftlichen Text „Order an weitergereicht an E. GmbH”. Den Scheck legte der Geschäftsführer der Sparkasse vor und unterzeichnete ihn auf der Rückseite ohne Firmenzusatz oberhalb eines Stempels mit dem Aufdruck: „Für mich an die Order der Kreissparkasse W. W. „. Wegen des weiteren Inhaltes des fraglichen Schecks wird auf die vorgelegte Kopie, Bd. I Bl. 11 d.A., verwiesen.

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz i.H.d. Schecksumme sowie in Höhe weiterer Unkosten von 325 DM aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht der Streithelferin in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 8.3.1999 trat die Streithelferin etwaige ihr zustehende Schadensersatzansprüche aus den §§ 990, 989 gegen die Beklagten zu 1) und 2) an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat behauptet, der streitgegenständliche Scheck sei bei ihr nicht angekommen. Das auf der Rückseite des Schecks in ihrem Namen angebrachte Indossament stamme nicht von ihrem Geschäftsführer. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) habe den Scheck der Beklagten zu 1) zum Inkasso vorgelegt, die den Scheck zunächst auch angenommen habe. Später habe die Beklagte zu 1) dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) mitgeteilt, dass es sich um einen Orderscheck handele und dieser mangels Indossaments nicht eingelöst werden könne. Erst danach habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) den Scheck an den Zeugen F. zurückgegeben. Die Klägerin hat die Auffassung vertre...

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