Verfahrensgang

LG Stendal (Urteil vom 18.11.1998; Aktenzeichen 24 O 228/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.07.2002; Aktenzeichen XII ZR 234/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 18. November 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Der Wert der Beschwer übersteigt für den Kläger 60.000,– DM.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.331,80 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt, nachdem er in einem rechtskräftig vom Landgericht Stendal in erster Instanz entschiedenen Prozeß (Urteil vom 25. Mai 1998 = Bl. 56 -60 der informationshalber beigezogenen Akte 24 O 121/98) aus abgetretenem Recht die Mietzinszahlung für die Monate Juli 1996 bis Oktober 1997 eingeklagt hat, prozessual die Feststellung, daß das Mietverhältnis zwischen ihm als Mitglied der (aus vier Personen bestehenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts T. gasse und dem Beklagten unter den abgeschlossenen Mietvertragsbedingungen fortbesteht.

Der Mietvertrag vom 03.11.1994 (Bl. 4 – 11 d.A.) betrifft ein vom Beklagten in H. auf einer Gesamtfläche von 46,24 qm für monatlich 1.277,65 DM (§§ 3, 6 = Bl. 5/6 d.A.) betriebenes Textilgeschäft und sieht unbeschadet einer Verlängerungsklausel eine Laufzeit von 10 Jahren bis zum 01. August 2005 vor (§ 2 = Bl. 5 d.A.). Die Ansprüche aus dem Mietverhältnis sind, wie der Kläger behauptet und vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird, laut Erklärung der Gesellschafter vom 07. März 1998 (Bl. 19 d.A.) an den Kläger abgetreten worden. Der Beklagte hat im Hinblick auf die schlechte Ertragslage des Betriebes seine Mietzinszahlungen eingestellt und vorgetragen, von Vermieterseite sei die Zusicherung nicht eingehalten worden, in der T. gasse ein Hotel zu errichten, wodurch die avisierten Kundenströme ausgeblieben seien und die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages entfallen sei.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 18. November 1998 (Bl. 39 – 42 d.A.), auf dessen Inhalt, auch zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes, Bezug genommen wird, die Klage in Anbetracht der möglichen Leistungsklage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.

Dagegen richtet sich, in formeller Hinsicht bedenkenfrei, die Berufung des Klägers, der meint, ein Feststellungsinteresse für die Klage sei gegeben. Denn durch ein Leistungsurteil, das grundsätzlich Vorrang vor einer Feststellungsklage habe, werde nicht umfassend und rechtskräftig über das Fortbestehen des Mietverhältnisses entschieden. Dies könne nur, und so habe auch der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes unlängst in einem Parallelfall hinsichtlich eines anderen Mieters entschieden (11 U 217/98, Urteil vom 16. März 1999), mittels einer Feststellungsklage erreicht werden.

Der Kläger beantragt dementsprechend,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß das Mietverhältnis zwischen ihm als Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts T. gasse und dem Beklagten unter den abgeschlossenen Mietvertragsbedingungen fortbestehe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag das angefochtene Urteil und ist nach wie vor der Auffassung, die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig. Abgesehen davon sei er auch aufgrund des eingetretenen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer erheblichen Mietminderung berechtigt.

Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist unzulässig (1) und wäre auch, bei unterstellter Zulässigkeit, jedenfalls in der gegenwärtigen Form unbegründet (2).

1. Unzulässigkeit der Klage

Der Kläger hat infolge der partiell für Mietzinsforderungen ab November 1997 möglichen Leistungsklage, die auch zweckentsprechend mit einem Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO verbunden werden kann, kein rechtliches Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der selbständigen Feststellung des unveränderten Fortbestands des Mietverhältnisses. Die Klage ist deshalb, wie vom Landgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, bereits unzulässig.

Grundsätzlich fehlt es anerkanntermaßen an dem rechtlichen Interesse zur Erhebung einer selbständigen Feststellungsklage, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist (so bereits BGHZ 5, 315, und BGH, NJW 1993, 2993, sowie beispielhaft, statt vieler, aus der Literatur Schumann, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., 1997, Bd. 3, § 256 Rdnr. 87, und Schellhammer, Zivilprozeß, 6. Aufl., 1994, Rdnr. 184). Die selbständige Feststellungsklage gilt deshalb als subsidiär gegenüber...

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