Verfahrensgang
AG Oschersleben (Urteil vom 14.03.2001; Aktenzeichen 4 F 269/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. März 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Oschersleben wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.406,– DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des
Tatbestands
wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die – zulässige – Berufung ist unbegründet, da das Familiengericht den Anspruch der am 30. Juni 1953 geborenen Klägerin auf nachehelichen Unterhalt zu Recht bis Februar 2002 begrenzt hat.
1. Die Klägerin geht zwar zutreffend von einer langen Ehedauer aus, da die Parteien vom 17. Oktober 1973 bis zum 29. Mai 1999 verheiratet gewesen sind. Mit Rücksicht darauf und auf Grund des weiteren Umstands, dass sich die Klägerin der Erziehung der am 30. Juni 1981 geborenen Tochter Heide gewidmet hat, bestand für die Klägerin keine Obliegenheit, unmittelbar nach der Scheidung ihren vollen Unterhaltsbedarf selbst zu decken, der sich – unstreitig – aus ihrem bereinigten Nettoerwerbseinkommen von DM 1.330,– monatlich und aus dem Aufstockungsunterhalt von DM 450,50 zusammensetzt, zu dem das Familiengericht den Beklagten verurteilt hat (§ 1573 Abs. 2, 5, § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. BGH, FamRZ 1991, 307, 310). Infolgedessen sowie angesichts der Tatsache, dass die Trennung der Parteien im Dezember 1996 erfolgt ist, hat das Familiengericht den Beklagten zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt von DM 450,50 monatlich bis Februar 2002 verurteilt.
2. Abweichend von der Auffassung der Klägerin bilden die lange Dauer der Ehe und die Kindererziehungszeit nicht die einzigen Kriterien, die in die Billigkeitsabwägung nach § 1573 Abs. 5 und § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB einzubeziehen sind. Welches Gewicht einzelnen Kriterien im Rahmen der Billigkeitsprüfung zukommt, ist im Einzelfall zu entscheiden, wobei es maßgebend darauf ankommt, ob mit zunehmender Ehedauer eine zunehmende Verflechtung der Lebensverhältnisse der Ehepartner und eine dadurch bedingte wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsberechtigten Partners von dem unterhaltsverpflichteten Partner stattgefunden hat. Je mehr die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten auf eine solche wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Unterhaltsverpflichteten – und in diesem Sinn auf ehebedingte Umstände – zurückzuführen ist, umso weniger kommt eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts in Betracht. Dabei trifft den Unterhaltsverpflichteten zwar für Tatsachen, die für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts sprechen, die Darlegungs- und Beweislast. Seine Beweisführung wird aber dadurch erleichtert, dass der Unterhaltsberechtigte seinerseits Umstände vorbringen und gegebenenfalls beweisen muss, die für seine Bedürftigkeit ursächlich sind, so zum Beispiel, dass er trotz ausreichender Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Hat der Unterhaltsverpflichtete Tatsachen vorgetragen, die für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts von Bedeutung sind, ist es Sache des Unterhaltsberechtigten, Umstände vorzubringen, die im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung gegen eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts bzw. für eine längere „Schonfrist” sprechen (BGH, a. a. O., unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 1990, 857, 858 ff.). Nacheheliche Solidarität wird nicht ohne weiteres zeitlich unbegrenzt geschuldet (§ 1569 BGB; Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1569 Rdn. 5 m. w. N.).
Der Vortrag des Beklagten wird den erwähnten Anforderungen gerecht. Abweichend von dem Fall, der der Entscheidung BGH FamRZ 1991, 307 ff. zu Grunde liegt, auf die sich die Klägerin beruft, hat die unterhaltsberechtigte Partei (Klägerin) im vorliegenden Fall – nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien – während der Ehe in ihrem Beruf gearbeitet. Sie hat den Beruf der Krankenschwester erlernt und ist in diesem Beruf seit 1980 ununterbrochen bei den Ärzten Dr. F. pp. tätig. Die am 30. Juni 1981 geborene Tochter der Parteien ist seit 30. Juni 1999 volljährig. Schon vorher, nämlich seit dem 30. Juni 1996, als die Tochter 15 Jahre alt wurde, war der – damals 43 Jahre alten – Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar (vgl. Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 1570 Rdn. 9 m. w. N.). Diese Obliegenheit hat die Klägerin auch erfüllt. Mit Rücksicht darauf hatte die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien schon bei ihrer Trennung im Dezember 1996 und erst recht bei der Scheidung am 29. Mai 1999 nicht den hohen Grad erreicht, bei dem eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts unbillig ist. Vielmehr ist der vorliegende Fall dem Fall vergleichbar, der der Entscheidung BGH FamRZ 1990, 857 ff. zu Grunde liegt und in dem der Vortrag des Unterhaltsverpflichteten zu den Tatsachen, die für eine zeitliche Befristung nachehelichen Unterhalts sprechen, als ausreichend angesehen worden ist.
Demgegenüber hat die – zur Zeit 48-jährige – Klägerin ihre D...