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OLG Naumburg Urteil vom 06.11.2008 - 1 U 30/08

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Leitsatz (amtlich)

Ein Sachmangel eines Fahrzeuges kann u.U. auch darin liegen, dass der Verdacht eines weitergehenden Mangels oder Schadens im Motorbereich besteht und nicht auszuräumen ist (hier bejaht für ein "kratzendes" Geräusch in der Kaltstartphase, dessen Beseitigung trotz aufwendiger Reparaturversuche fehlschlug und dessen Ursache ungeklärt blieb).

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 28.02.2008; Aktenzeichen 5 O 1293/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 28.2.2008 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.644,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2005 sowie weitere 53,80 EUR an den Kläger Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Toyota Avensis, Fahrgestellnummer:..., Motornummer:..., zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des Pkw Toyota Avensis, Fahrgestellnummer:..., Motornummer:..., in Verzug ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR, diejenige des Klägers nicht.

 

Gründe

I. Der Kläger schloss am 28.8.2003 mit der Beklagten einen Kaufvertrag über einen Pkw Toyota Avensis zum Preis von 27.300 EUR. Dabei nahm die Beklagte den Pkw Mazda 626 des Klägers für 9.000 EUR in Zahlung. Der Kläger erhielt den Pkw Toyota Avensis am 12.12.2003.

Der Kläger ließ einige Zusatzausstattungen am Pkw durch die Beklagte vornehmen, d...

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