Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 06.03.2002; Aktenzeichen 10 O 2899/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06. März 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitgegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 10.540,11 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 06. März 2002 Bezug genommen (Bd. I Bl. 126 bis 135 d. A.). Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns gemäß §§ 631 Abs. 1, 641 BGB in Höhe von 20.791,01 DM für die Position Aushub von schwerem Fels nicht zu. Da der Kläger das Urteil mit seiner Berufung insoweit nicht angreift, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen (Bd. I Bl. 130 bis 133 d. A.) verwiesen.
Soweit das Landgericht die Klage auch im übrigen abgewiesen und dabei die Auffassung vertreten hat, der Kläger könne von dem Beklagten nicht die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 20.614,66 DM gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 3 S. 2 VOB/B begehren, ist zur Begründung folgendes ausgeführt: Der Beklagte habe durch die Übernahme des der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen Betrages auf das eigene, bei der Verbandskasse geführte Konto mit der Konto-Nr. … seiner Verpflichtung aus § 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB/B entsprochen. Danach seien öffentliche Auftraggeber berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf ein eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen. Der Wortlaut dieser Vorschrift, der in Abweichung von § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nicht die Einzahlung auf ein Sperrkonto verlange, sondern es als ausreichend erachte, den Betrag auf ein „eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen”, spreche dafür, dass die rein buchhalterische Erfassung des Betrages auf einem Sonderkonto bei öffentlichen Auftraggebern ausreiche.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags vor, das Landgericht habe in der angefochtenen Entscheidung das Ausmaß der privilegierenden Wirkung des § 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB/B verkannt. Aus dem Wortlaut des § 17 Nr. 6 VOB/B, der einerseits von einem Sperrkonto, andererseits von einem Verwahrgeldkonto spreche, könne nicht geschlossen werden, dass bei letzterem ein Konto der Finanzbuchhaltung des öffentlichen Auftraggebers ausreiche. Das Privileg der öffentlichen Auftraggeber erschöpfe sich darin, dass er nicht gemeinsam mit dem Vertragspartner eine Regelung darüber treffen müsse, bei welchem Institut das Konto unterhalten werde, sondern selbst die kontoführende Einrichtung bestimmen dürfe, bei der das Verwahrgeldkonto eingerichtet werde.
Der Wortlaut des § 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB/B, der die öffentlichen Auftraggeber berechtige, den Betrag auf ein eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen, zwinge nicht zu der Schlussfolgerung, ein eigenes buchhalterisches Konto sei ausreichend. In diesem Fall müsste die Vorschrift das Recht einräumen, diesen Betrag auf dem Konto zu belassen.
Insbesondere das Erfordernis, den Besteller vor der Gefahr der Einzelzwangsvollstreckung anderer Gläubiger in das auf dem Verwahrkonto geführte Guthaben zu schützen, gebiete die Einrichtung eines eigenständigen Bankkontos, auf das der Sicherungseinbehalt eingezahlt werde. Denn auch gegen öffentliche Auftraggeber sei grundsätzlich die Einzelzwangsvollstreckung möglich.
Schließlich spreche die in § 17 Nr. 6 Abs. 4 2. Hs. VOB/B vorgesehene Befreiung der öffentlichen Auftraggeber von der Verpflichtung zur Verzinsung des auf dem Verwahrgeldkonto geführten Betrages dafür, dass es sich auch insoweit um ein Bankkonto handeln müsse. Die Befreiung von einer Zinspflicht setze begriffsnotwendig das Vorhandensein eines Guthabens voraus. Dies sei nur bei einem Bankkonto sichergestellt, das der öffentliche Auftraggeber als Sammelkonto führen dürfe, auf dem mehrere Sicherungseinbehalte zu einem Gesamtguthaben zusammengefasst worden seien. Lediglich aus Praktikabilitätsgründen sehe die VOB/B davon ab, die auf jeden einzelnen Sicherungseinbehalt entfallenden Zinsen zu erfassen und dem jeweiligen Auftragnehmer zuzuordnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 04. Juni 2002 (Bd. II Bl. 19 bis 24 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das am 06. März 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.540,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 01. November 2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung ...