Normenkette

UWG § 8 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 18.01.2019; Aktenzeichen 36 O 48/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.01.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg abgeändert und der Beklagte verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandels Plattform Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO) gegenüber dem Beklagten erteilt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die der Beklagten mögliche Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leistet.

Der Beklagte kann die dem Kläger mögliche Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: bis 30.000,- EUR.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche und die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung aus Wettbewerbsrecht wegen des Vertriebes apothekenpflichtiger rezeptfreier Medikamente über eine Internethandelsplattform geltend.

Der Kläger betreibt eine Apotheke in M..

Der Beklagte ist ebenfalls Apotheker und betreibt in O. eine Apotheke, die auch im Internet unter der Domain "www...." präsent ist. Der Beklagte handelt sein Sortiment, also auch apothekenpflichtige Medikamente, außerdem auch über die Internet-Plattform "Amazon-Marketplace"; er ist dort mit dem Verkäufer Profil "B." vertreten.

Der Kläger hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2017 wegen des Vertriebs über diese Plattform abmahnen lassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert.

Er hat die Auffassung vertreten, dass er zur Klage befugt und berechtigt sei. Er sei Mitbewerber des Beklagten; auf den unterschiedlichen Betriebssitz komme es nicht an. Es bestehe zwischen den Parteien ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis, weil das Angebot des Beklagten über das Internet überall zugänglich sei.

Der Vertrieb über die genannte Plattform verstoße gegen Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer dazu bestimmt sein das Marktverhalten zu regeln. Konkret handele es sich um die §§ 17 Abs. 3, 3 Abs. 5 ApBetrO, 43 AMG, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 11 HWG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 BerufsO der Landesapothekerkammer Sachsen-Anhalt.

Auch die Vorschriften der Datenschutz Grundverordnung würden missachtet.

Mit dem Einstellen von Arzneimitteln auf der Handelsplattform Amazon Marketplace sein Inverkehrbringen durch Feilhalten und Feilbieten verbunden. Eine räumliche Anbindung an die Apotheke erfolge nicht, denn der Marktplatz basiere auf einem Informationssystem außerhalb des traditionalen Raumes. Über den virtuellen Raum habe die Handelsplattform der Herrschaft und nicht der Apotheker, so dass dieser seiner Leitungsfunktion nicht nachkommen könne.

Die Nichteinhaltung der datenschutz- bzw. berufsrechtlichen Vorgaben verschaffte dem Beklagten ein Wettbewerbsvorteil.

Der Kläger hat beantragt,

I. den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandels Plattform Amazon zu vertreiben.

2. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu Ziffer I 1. bezeichneten Umstände begangen hat, wobei die Angaben insbesondere nach Umsätzen und Bundesländern und Orten aufzuschlüsseln sind;

II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend unter Z. I arabisch eins bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Antrag des Klägers zu unbestimmt sei. Es sei nicht klar, was "Amazon" bedeute. Die Parteien seien nicht Mitbewerber, weil eine Trennung zwischen der Versandhandelsapotheke an dem stationären Apotheker erfolgen müsse.

Das Landgericht hat die Klage mit am 18.01....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge