Verfahrensgang
AG Stendal (Urteil vom 20.12.1993) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.12.1993 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Stendal wie folgt geändert:
Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten zu 1. (im folgenden: Beklagte) einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Instandhaltung von Gebäuden geltend, die er bzw. sein Rechtsvorgänger an die LPG verpachtet hatte.
Am 01.10.1953 schlossen der Vater des jetzigen Klägers, … (im folgenden: Erblasser), und die Beklagte, die LPG „…” in … einen Pachtvertrag über den im Grundbuch von … Bd. 19, Bl. 705 und Bd. 24, Bl. 1093 eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb ab; der Erblasser gehörte der LPG nicht als Mitglied an. Die in dem Vertrag vereinbarte Pachtdauer betrug zehn Jahre und sollte sich danach jeweils um ein Jahr verlängern, sofern keine Kündigung erfolgte. Zur Unterhaltung des Betriebes und zu dessen Rückgabe trafen die Ziff. 10. und 11. des Pachtvertrages im einzelnen die folgenden Regelungen:
„10.
Die Pächterin übernimmt die laufende Unterhaltung und Pflege aller gepachteten Baulichkeiten sowie aller Anlagen und Einrichtungen. Sie übernimmt nicht die Gefahr für Wertminderungen an übernommenen Baulichkeiten und Anlagen, die ihre Ursache im Zustand dieser Objekte selbst haben.
Die Pächterin hat das Recht, auf dem gepachteten Gelände eigene Baulichkeiten und Anlagen zu errichten sowie die gepachteten Gebäude und Anlagen für ihre wirtschaftlichen Zwecke auszugestalten.
Die Pächterin verpflichtet sich, den gepachteten Betrieb bei Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem Wert zurückzugeben, den der Betrieb bei Übernahme der Pachtung hatte.
Werterhöhungen, die den wirtschaftlichen Interessen des Betriebes entsprechen, sind bei der Rückgabe vom Verpächter angemessen zu vergüten.”
Der damalige Rat des Kreises … hat am 26.07.1954 die erforderliche Genehmigung erteilt, ohne jedoch zunächst selbst als Partei an dem Vertrag beteiligt zu sein. Erst aufgrund des § 2 der „Verordnung über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die LPGen” vom 20.01.1955 (GBl. I S. 97) ist der Rat des Kreises anstelle der LPG in den Pachtvertrag vom 01.10.1953 eingetreten. Mit Wirkung vom 01.01.1974 wurde der Betrieb darüber hinaus unter staatliche Verwaltung gestellt und die Gemeinde … als Treuhänder eingesetzt.
Erbe des im Jahre 1956 verstorbenen Vaters wurde, aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments vom 27.11.1950, zunächst dessen Ehefrau … die am 09.06.1967 verstarb, wurde wiederum von dem Kläger als Alleinerbe beerbt.
Mit Schreiben vom 28.07.1991 sprach der Kläger gegenüber der Beklagten die sofortige – außerordentliche – Kündigung des Pachtverhältnisses aus. Er begründete diesen Schritt mit dem Hinweis auf die Einleitung der Liquidation der LPG. Zu welchem genauen Zeitpunkt die Beklagte daraufhin dem Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb (vollständig) zurückgegeben hat, ist zwischen den Parteien umstritten. Während der Kläger behauptet, er habe noch am 07.05.1993 sieben Schlösser aufbrechen lassen müssen, um sich und einem Gutachter Zugang zu den Wirtschaftsgebäuden zu verschaffen, sind nach Angaben der Beklagten der überwiegende Teil der Gebäude im Juni 1991 und der Rest – nämlich eine Scheune, eine Schrotmühle und ein Teil des Stalles – Ende September 1991 geräumt worden.
Mit der von ihm am 16.10.1992 eingereichten Klage hat der Kläger von der Beklagten und von dem Landkreis Genthin (früherer Beklagter zu 2.) zunächst Wertersatz wegen nicht zurückgegebenen Pachtinventars – in Höhe von insgesamt 52.264,– DM –verlangt. Noch im erstinstanzlichen Verfahren hat er jedoch sein Zahlungsbegehren umgestellt auf Ersatz des Schadens, der ihm infolge der nicht ordnungsgemäßen Instandhaltung und Werterhaltung des Hofgrundstückes entstanden sein soll. Der Kläger hat eine entsprechende Verpflichtung der LPG zum Ersatz insbesondere aus § 823 i.V.m. §§ 249, 251 Abs. 2, 252 BGB bzw. § 330 i.V.m. § 336 ZGB sowie aus den Vorschriften des – fortgeltenden – Staatshaftungsgesetzes der DDR hergeleitet. Die Höhe des Schadens hat er, im Anschluß an ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten des Sachverständigen Bau-Ing. … 06.07.1993, auf insgesamt 90.800,– DM beziffert.
Die Klage gegen den Landkreis … (früherer Beklagter zu 2.) hat der Kläger zu Beginn der landgerichtlichen Verhandlung vom 29.11.1993 zurückgenommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger nach erfolgter Beendigung des Nutzungsvertrages vom 01.10.1953 einen Schadensausgleichsbetrag in Höhe von 90.800,– DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich im wesentlichen damit verteidigt, daß sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 20.01.1955 (GBl. I S. 97) nicht mehr Vertragspartnerin des Klägers gewesen sei.
Darüber hinaus enthalte das Vorbringen des Klägers auch keine genügenden Anhaltspunkte, die den Vorw...