Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Erwerbs von Grundstückseigentum durch eine BGB-Gesellschaft, wenn die Verkäuferin zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Grundstücks war und die wahren Erben nun einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend machen.
Normenkette
BGB §§ 894, 2366
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 07.10.1999; Aktenzeichen 6 O 1681/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 07.10.1999, Geschäftszeichen: 6 O 1681/98, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, nachstehender Grundbuchberichtigung zuzustimmen:
Im Grundbuch des Amtsgerichts Quedlinburg von H. Blatt …, lfd. Nr. 5 des Bestandsverzeichnisses, Flur 8, Flurstück 26 sind anstelle des Beklagten die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer einzutragen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen der Berufung, trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 77.000,00 DM, die auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM. Der Wert der Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,00 DM nicht.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 65.487,50 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Grundbuchberichtigung bezogen auf das Grundstück in H., W. 564, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Quedlinburg von H. Blatt …, lfd. Nr. 5, Flur 8, Flurstück 26 (Bd. I Bl. 33 ff. d. A.), zuvor eingetragen im Grundbuch von H. Bd. … Bl. … bzw. …. Eigentümer des Grundstücks war aufgrund eines Auseinandersetzungs- und Überlassungsvertrages vom 16.07.1949 Herr Friedrich Wilhelm W. (Bd. I Bl. 19 ff., 21, 22 ff. d. A.) der am 27.07.1982 verstarb. Während der Bestehens der DDR wurde das Grundstück neben anderen Liegenschaften von der LPG (T) E. H. mit einer Schafstallanlage bebaut.
Der Beklagte gehörte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, die die errichteten Gebäude und das Grundstück erwerben wollte. Am 25.01.1991 kauften die Gesellschafter zur UR-Nr. 22/91 des Notars Dr. W. aus B. die Gebäude von der LPG bzw. deren Rechtsnachfolgerin. Daran anschließend schlossen sie am 19.06.1991 einen notariellen Grundstückskaufvertrag über die streitgegenständliche Liegenschaft mit Frau Else Luise F., geb. W., die als Verkäuferin auftrat (UR-Nr. 144/91 des Notars Dr. W. ). Frau W. genehmigte die zunächst vollmachtlos für sie abgegebene Erklärung am 27.06.1991 zur UR-Nr. 1171/91 K des Notars K. aus M. (Bd. I Bl. 82 d. A.). Gleichzeitig wurde zugunsten der Verkäuferin ein Erbschein nach Friedrich W. beantragt, der vom Amtsgericht Magdeburg am 28.06.1991 unter dem Aktenzeichen: VI 912/91 erteilt wurde und sich auf die Erbfolge nach dem am 14.04.1958 verstorbenen Friedrich August Albert W. bezog. Tatsächlich hat die Verkäuferin nichts mit dem Grundstückseigentümer zu tun.
Am 22.06.1992 wurden die Gesellschafter als Eigentümer des auf Grundbuchblatt 13 übertragenen Grundstücks eingetragen (Bd. I Bl. 33 ff. d. A.). Die übrigen Mitgesellschafter sind aus der GbR ausgeschieden. Allein übrig ist der Beklagte. Im Grundbuch ist neben ihm allerdings noch ein weiterer Gesellschafter vermerkt.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, daß sie kraft Erbfolge Eigentümer des Grundstücks geworden seien. Sie haben deshalb den Beklagten auf Grundbuchberichtigung in Anspruch genommen. Hierzu haben sie behauptet, daß der Kläger zu 1. Alleinerbe nach seiner am 14.08.1997 verstorbenen Ehefrau Karin sei. Diese habe gemeinsam mit dem Kläger zu 2. ihre am 03.03.1984 verstorbene Mutter Gertrud W. beerbt. Bei Gertrud W. handele es sich um die Alleinerbin nach Friedrich Wilhelm W..
Da die Verkäuferin keinerlei Verfügungsmacht besessen habe, habe der Beklagte nach Meinung der Kläger kein Grundstückseigentum erwerben können. Ein gutgläubiger Erwerb scheide aus.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, nachstehender Grundbuchberichtigung zuzustimmen:
Im Grundbuch des Amtsgerichts Quedlinburg für H. Blatt …, Flur 8 Flurstück 26 sind anstelle des Beklagten die Kläger als jeweils hälftige Eigentümer einzutragen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise hat er die Widerklage mit folgendem Antrag erhoben,
die Kläger zu verurteilen, folgende Willenserklärungen zugunsten des Beklagten abzugeben:
Wir sind uns als Kläger mit dem Beklagten darüber einig, daß das Eigentum an den im Grundbuch von H. Blatt …, Gemarkung H., Flur 8, Flurstück 26 verzeichneten Grundstück auf den Beklagten zu Eigentum überge...