Leitsatz (amtlich)

1. Innerhalb einer Stufenklage ist ein Wechsel von der Auskunftsstufe in die Leistungsstufe – und auch umgekehrt – jederzeit zulässig.

2. Die gleichzeitige Erhebung einer Teilklage auf Zahlung und Auskunft ist zulässig, um die Verjährung insgesamt zu unterbrechen. Über die Zahlungsklage ist jedoch erst nach Erledigung des Auskunftsbegehrens zu entscheiden.

3. Der zur Auskunft verpflichtete Ehegatte ist nicht zur Erteilung einer Bewertung verpflichtet, sondern nur zur Duldung der Bewertung durch einen vom anderen Ehegatten beauftragten – und zu bezahlenden – Gutachter.

 

Verfahrensgang

AG Stendal (Urteil vom 05.03.2003; Aktenzeichen 5 F 449/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 5.3.2003 verkündete Urteil des AG Stendal – Geschäftszeichen: 5 F 449/00 – geändert:

Die Antragstellerin wird verurteilt, Ermittlungen durch einen vom Antragsgegner zu beauftragenden Sachverständigen zum Zwecke der Verkehrswertfeststellung des Grundstücks V., V. Weg 8, zum 15.11.2000 zu dulden.

Im Übrigen wird die Sache zur Prüfung und Entscheidung an das AG – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt 137.259,29 Euro.

 

Tatbestand

Das AG hat durch Urteil vom 20.11.2002 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und die Folgesache Zugewinn abgetrennt. Hiernach haben die Parteien zur Folgesache Zugewinn weiter verhandelt.

Unter dem 27.12.2000 hat der Antragsgegner beantragt, die Antragstellerin zu verurteilen, Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens am Tage der Zustellung des Ehescheidungsantrages durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses zu erteilen, sie nach Erteilung der Auskunft zu verurteilen, einen noch zu beziffernden Zugewinnausgleichsbetrag an ihn zu zahlen und sie zu verurteilen, Auskunft zu geben über den Bestand des ehelichen Eigentums und Vermögens nach FGB, welchen sie am 2.10.1990 in ihrem alleinigen Besitz hatte.

Mit Schriftsatz vom 23.1.2001 anerkannte die Antragstellerin den Auskunftsanspruch und beantragte widerklagend, den Antragsgegner zur Auskunft über sein Endvermögen zum 15.11.2000 durch Vor-lage eines schriftlichen Verzeichnisses zu verurteilen und dieses an Eides statt zu versichern.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.7.2001 erklärten beide Parteien zu Protokoll des Gerichts die Auskunftsstufe übereinstimmend für erledigt.

Nach dem Sitzungsprotokoll vom 18.7.2001 haben die Parteien mit dem Gericht hiernach besprochen, dass das Gericht von der IHK eine Sachverständigenliste besorge und an die Rechtsanwälte weiterleite.

Unter dem 10.12.2001 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass Vergleichsverhandlungen wegen der zu zahlenden Kosten für ein Grundstückswertermittlungsgutachten gescheitert seien und er die Absicht habe, seinen Leistungsantrag zu beziffern.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2001 hat er beantragt, die Antragstellerin zu verurteilen, an ihn einen Zugewinnausgleichsanspruchs i.H.v. 250.000 DM zu zahlen.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Sie hat gemeint, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit zu.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2002 hat der Antragsgegner hilfsweise beantragt, die Antragstellerin zu verurteilen, Auskunft über Bestand sowie wertbildende Faktoren ihres Endvermögens am Tage der Zustellung des Ehescheidungsantrages durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses zu erteilen und nach Erteilung der Auskunft die Antragstellerin zu verurteilen, einen noch zu beziffernden Zugewinnausgleichsbetrag an ihn zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2002 hat er noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 8.436,32 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Zugewinnausgleichsantrags zu zahlen.

Diesen Anträgen hat die Antragstellerin erneut grobe Unbilligkeit eines Zugewinnausgleichsanspruchs entgegen gehalten und behauptet, der Zahlungsanspruch sei illusorisch, der Vortrag zum Hausgrundstück nicht nachvollziehbar.

Unter dem 30.12.2002 hat der Antragsgegner hilfsweise beantragt, die Antragstellerin zur Duldung der von einem zu beauftragenden Sachverständigen vorzunehmenden Ermittlungen des Verkehrswerts des Grundstücks in V. zu dulden und hiernach einen noch zu beziffernden Betrag an ihn zu zahlen.

Mit Schreiben vom 12.2.2003 hat er klargestellt, dass die Anträge vom 19.12.2001, 10.10.2002 und 30.12.2002 bezifferte Teilklagen und der Antrag vom 16.10.2002 ein Hauptantrag und sämtliche gestellten Hilfsanträge Hauptanträge seien.

Durch das angefochtene Urteil hat das AG die Klage abgewiesen.

Hiergegen hat der Antragsgegner Berufung eingelegt.

Er behauptet, ihm stehe gegen die Antragstellerin ein Zugewinnausgleichsanspruch zu; aus dem Hausgrundstück ergebe sich wenigstens ein solcher i.H.v. 127.822,97 Euro und aus der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach FGB/DDR ein solcher von 8.436,32 Euro. Zur Bezifferung der Leistungsanträge sei indes weitere Auskunftserteilung u...

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