Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AUB 88.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 8 O 901/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.9.2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG M. wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 Euro.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 71.580,86 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung in Anspruch.
Der während des Rechtsstreits verstorbene Ehemann der Klägerin, G. W., unterhielt seit Juni 1997 bei der Beklagten eine Unfallversicherung, in der eine progressive Invaliditätsleistung vereinbart war. Der Versicherung lagen die AUB 88 zugrunde. Am 20.1.1999 war er gegen 13.10 Uhr als Fahrer seines Pkw Suzuki an einem Verkehrsunfall beteiligt, der von einem anderen Pkw-Fahrer allein verschuldet wurde. Der Unfallverursacher überholte im Gegenverkehr und kollidierte mit dem Fahrzeug des Herrn W.. Die Anstoßstelle lag vorn links. Herr W. kam nach der Kollision nach rechts von der Straße ab und blieb mit seinem Wagen in einem Graben neben der Straße liegen. Er war bei dem Unfall angeschnallt, auch die Airbags wurden ausgelöst. Nach dem Unfall stieg er aus dem Fahrzeug aus und setzte sich an den Straßengraben. Nach etwa einer Viertelstunde sammelte er die Scherben von der Straße auf und wurde nach ca. zwei Stunden von einem Arbeitskollegen abgeholt und nach Haus gebracht. Am Abend suchte er wegen Schmerzen im Kopf- und Wirbelsäulenbereich das Kreiskrankenhaus Nf. auf. Dort wurde anhand von Röntgenbildern eine Schädelprellung sowie eine BWS-Kontusion festgestellt. Der weiter behandelnde Hausarzt Dr. Nb. erstellte für die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners am 30.3.1999 einen Bericht, in welchem er als Unfallfolge zudem ein HWS-Schleudertrauma testierte. Da die Schmerzen im gesamten Wirbelbereich trotz Massagebehandlungen und krankengymnastischer Übungen anhielten, begab sich Herr W. in die Behandlung des Facharztes für Allgemein- und Sportmedizin Dr. B. Dieser hielt im Februar 2000 auf einem Rezept folgendes fest: "Bei o.g. Pat. handelt es sich um Zustand nach VU am 20.1.1999. Laut CT ist mit Dauerschaden zu rechnen. Weitere Untersuchungen sind veranlasst" (Bd. I, Bl. 157 d.A.). In einer Stellungnahme vom 23.5.2000 ggü. einer anderen Versicherung wies er darauf hin, dass Herr W. auf Grund des durchgemachten Traumas der Halswirbelsäule nicht mehr in der Lage sei, seinen beruflichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzugehen. Er sei noch in der Lage, täglich ein bis zwei Stunden Büroarbeit auszuüben; mit einer Verbesserung sei nicht zu rechnen.
Im Anschluss an eine CT-Untersuchung am 3.2.2000 erkannte Dr. Z. aus der Radiologischen Gemeinschaftspraxis K. in H. einen ausgeprägten Bandscheibenvorfall bei C 6/7. Bei fehlenden degenerativen Veränderungen sei i.V.m. dem Verkehrsunfall ein Jahr zuvor eine traumatische Ruptur des hinteren Längsbandes mit dadurch verursachtem Bandscheibenvorfall anzunehmen. Eine Kernspintomografie der Halswirbelsäule ergab am 17.2.2000 einen großen intraforminalen Bandscheibenvorfall C 6/7 links mit Irritation der austretenden Nervenwurzel sowie einen intraforminalen Bandscheibenvorfall bei C 5/6 links.
Herr W. hatte der Beklagten den Unfall noch im Januar 1999 angezeigt, woraufhin diese unter dem 28.1.1999 darauf hingewiesen hatte, dass ein eventueller Dauerschaden innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und spätestens vor Ablauf einer weiteren Frist von drei Monaten ärztlich festgestellt und bei ihr geltend gemacht werden müsse. Fristablauf für die ärztliche Feststellung sei der 20.4.2000 (Bd. I, Bl. 81 d.A.).
Unter Vorlage des Untersuchungsergebnisses vom 3.2.2000 machte Herr W. sodann am 4.2.2000 bei der Beklagten eine Dauerschädigung geltend, woraufhin diese eine ärztliche Untersuchung in der Orthopädischen Klinik P. in M. veranlasste. Der Gutachter Dr. Sch. bestätigte in seinem Bericht vom 11.7.2000 die beiden Bandscheibenvorfälle. Er widersprach Dr. Z. allerdings insofern, als dieser eine traumatische Ruptur des hinteren Längsbandes angenommen hatte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass degenerative Schäden der Halswirbelsäule im Sinne eines Bandscheibenvorfalls vorlägen, die nicht durch das Unfallereignis vom 20.1.1999 ausgelöst worden seien. Seine Auffassung stützte er darauf, dass bei der Erstbehandlung im Krankenhaus keine neurologischen Primärsymptome nachweisbar gewesen seien, sodass eine Dist...