Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 05.11.1997; Aktenzeichen 9 O 104/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 05.11.1997, Geschäftszeichen: 9 O 104/96, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 14.000,00 DM und diejenige der Beklagten zu 2. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf 170.857,19 DM festgesetzt.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 170.857,19 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter des Vermögens der Firma H., H. GmbH im Rahmen des mit Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 20.06.1995 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahrens. Bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich um den geschäftsführenden Gesellschafter der Gemeinschuldnerin. Die Beklagte zu 2), die Ehefrau des Beklagten zu 1), ist ebenfalls Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin.

Im Jahre 1992 gewährte die Gemeinschuldnerin dem Beklagten zu 1) ein Darlehen über 149.170,19 DM und der Beklagten zu 2) über 21.687,00 DM. Die genauen Daten des Abschlusses der Darlehensverträge und der Auszahlung der Dahrlehnssummen sind dem Kläger nicht bekannt. Die Darlehensausreichung geht aus der Bilanz der Gemeinschuldnerin zum 31.12.1992, auf die inhaltlich Bezug genommen wird, hervor.

Am 18.11.1993 hielten die Beklagten eine Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin ab. Die Ziff. 1 der Tagesordnung lautete „Darlehensvertrag”. Hierzu heißt es im Protokoll:

„Die Gesellschafter beschließen einstimmig zu Punkt 1, das von der Gesellschaft gewährte Darlehen an C. K. und H. K. wird mit den rückständigen Gehaltszahlungen von 1993 an H. K. verrechnet. Eine Vereinbarung wird gesondert gestellt. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen der Gesellschaft sowie C. K. und H. K. erloschen."

Am 21.12.1993 wurde eine Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin „vertreten durch die Geschäftsführerin C. K. und dem Geschäftsführer H. K.” geschlossen. Hierin heißt es:

„1. Die H. H. GmbH hat Darlehensforderungen an H. K. in Höhe von DM 110.809 und an C. K. in Höhe von DM 21.687.

Diese Darlehensforderungen werden mit den rückständigen Gehältern von H. K. aufgerechnet. Die rückständigen Gehälter für 1993 betragen DM 164.827,10. Die Parteien sind sich darüber einig, daß durch diese Vereinbarungen alle Forderungen und Verbindlichkeiten für alle Zeit gegenseitig erledigt sind. Diese Vereinbarung beinhaltet auch die Forderung an Frau C. K.. Die Parteien erklären ausdrücklich, auf das Einlegen von Rechtsmitteln zu verzichten…”

Mit Schreiben vom 27. und 29.3.1996 wurden die Beklagten durch den Kläger zur Darlehensrückzahlung aufgefordert.

Mit seiner der Beklagten am 20.11.1996 und dem Beklagten am 14.11.1996 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der ausgereichten Darlehen, denn diese seien, so hat der Kläger vorgetragen, nach seiner Beurteilung aus dem Stammkapital der Gemeinschuldnerin entgegen § 43 a GmbHG gewährt worden.

Bezogen auf den Jahresabschluß 1992 hat der Kläger weiter vorgetragen, die Bilanz weise einen angeblichen Jahresüberschuß von 426.783,56 DM aus. Im selben Zeitraum seien Darlehen u. a. an die Beklagten in Höhe von 475.098,05 DM gewährt worden. Hiernach sei eine Unterdeckung von 48.314,49 DM vorhanden gewesen, wobei man diesen Betrag zwingend aus dem Stammkapital entnommen haben müsse. Darüber hinaus seien die Verbindlichkeiten für Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von 108.001,03 DM fälschlicherweise auf der Aktivseite verbucht worden. Hieraus ergebe sich eine weitere Unterdeckung in Höhe dieses Betrages.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Aufrechnung der Beklagten mit angeblichen Gehaltsforderungen greife nicht durch.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

  1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 149,170,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.04.1996 zu zahlen.
  2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 21.687,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 17.04.1996 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, der Rückzahlungsanspruch der Gemeinschuldnerin sei durch die Vereinbarung vom 21.12.1993 erloschen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 05.11.1997 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Kläger einen Rückzahlungsanspruch aus § 607 Abs. 1 BGB habe. Der Kläger genüge, soweit er sich auf eine Verminderung des Stammkapitals durch die Darlehensgewährung beziehe, seiner Darlegungslast zwar nicht, der Anspruch ergebe sich jedoch aus dem Darlehensvertrag. Denn die Aufrechnung der Beklagten gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch habe nicht zum Erlöschen der Forderung geführt. Der Aufrechnung stehe ein Aufrechnungsverbot, welche...

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