Leitsatz (amtlich)
Der das Werk arbeitsteilig herstellende Werkunternehmer hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass das Werk bei Ablieferung auf Mangelfreiheit untersucht wird. Unterlässt er eine solche Organisation und hat das Werk einen Mangel, der bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre, haftet der Werkunternehmer wie bei arglistigem Verschweigen des Mangels (vorhergehend BGH v. 30.11.2004 - X ZR 43/03, BGHReport 2005, 341 = MDR 2005, 799 = NJW 2005, 893).
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 26.11.2002; Aktenzeichen 4 U 258/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.11.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Halle wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Rechtshängigkeitszinsen erst seit dem 12.7.2002 zu zahlen sind.
II. Die Kosten des Rechtsstreites in allen drei Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
IV. Der Beklagten wird für den Zeitraum ab dem 8.3.2005 Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. aus H. bewilligt.
V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.945,81 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem am 28.4.1998 geschlossenen Werkvertrag über das Richten einer verunfallten Karosse vom Typ Chrysler Voyager.
Der Kläger, der in H. einen Bosch-Dienst betreibt, hatte aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem schwerstbehinderten Herrn F. Bö. dessen durch einen Unfall im Frontbereich beschädigten Pkw, dessen Lenkung u.a. unfallbedingt gebrochen war, zu reparieren und zu lackieren. Das Fahrzeug war behindertengerecht umgebaut worden und verfügte über eine hydraulisch unterstützte Lenkanlage in Form einer Linearhebel - Lenkung, um es für den behinderten Fahrzeugführer nach dem Ausfall der serienmäßigen Lenkung noch für einen gewissen Zeitraum lenkfähig zu halten. Bestimmte Reparaturarbeiten, u.a. das Richten der Fahrzeugkarosse, übertrug der Kläger durch entgeltlichen Vertrag der Beklagten, die ihrerseits die Autohaus B. GmbH mit dem Richten der Karosse beauftragte, weil ihr der erforderliche Richtwinkel fehlte. Der Kläger vervollständigte dann die Reparatur an dem Fahrzeug. Bei dessen Abholung durch Herrn F. Bö. am 19.6.1998 brach die Lenkung noch während der Probefahrt erneut. Im Rahmen eines von ihm angestrengten selbständigen Beweisverfahrens stellte der beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) M. aus K. u.a. fest, dass trotz der von dem Autohaus durchgeführten Reparaturarbeiten der Rahmenlängsträger einen starken Knick aufweise. In einem weiteren Gutachten legte der Sachverständige dar, dass Ursache des Bruches der Lenkanlage die nicht vorgenommene oder mangelhafte Synchronisation zwischen der Original - Servolenkung und dem im Rahmen des Sonderumbaues erfolgten zusätzlich angebrachten Lenkzylinder sei. Weder seien der Knick im Motorträger, noch die nicht fach- und sachgerechten Instandsetzungsarbeiten Grund für den Bruch (Bl. I/134 der Beiakte 4 O 238/01).
Der Kläger, der das Fahrzeug von der Beklagten am 30.4.1998 zurückerhalten hatte, wurde vom LG Halle durch das am 14.2.2002 verkündete und in Rechtskraft erwachsene Urteil wegen der durch die Autohaus B. GmbH mangelhaft vorgenommenen Richtarbeiten zur Zahlung von 5.945,81 EUR an Herrn F. Bö. verurteilt (Az. 4 O 238/01 [Bl. I/19-28 d.A.]). Allein wegen dieser Mängel sah das LG die Verjährungseinrede als nicht durchgreifend an, weil der Kläger (und Beklagte in jenem Rechtsstreit) seinen Betrieb nicht so organisiert gehabt habe, dass er Mängel der Beklagten nicht erkannt habe. Hinsichtlich der weiteren Positionen aus dem zur Bezifferung herangezogenen Kostenvoranschlag der Fa. H. Rehatechnik aus Kn. (Bl. 20-23 der Beiakte 238/01), der für die Instandsetzung des Fahrzeuges nach der Reparatur durch den Kläger Kosten i.H.v. insgesamt 40.826,20 DM ausweist, sah das LG die Forderung als verjährt an. Der Kläger macht in diesem Rechtsstreit mit der am 4.7.2002 beim LG Halle eingereichten und am 11.7.2002 zugestellten Klage genau den Betrag (nebst Rechtshängigkeitszinsen) geltend, zu dessen Zahlung er an Herrn F. Bö. durch das LG Halle verurteilt worden ist.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles des LG Halle Bezug genommen.
Gegen dieses der Beklagten am 28.11.2002 zugestellte Urteil hat sie am 23.12.2002 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und dieses durch einen am 21.1.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der 7. Zivilsenat des OLG Naumburg hat die Klage nach Abänderung des angefochtenen Urteiles durch das am 28.2.2003 verkündete und unveröffentlicht gebliebene Urteil wegen Verjährung abgewiesen und ausgeführt, dass sich die in BGHZ 117, 318 (BGH v. 12.3.1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318 = MDR 1992, 675) veröffentlichte Rechtsprechung des BGH nicht auf den Fall ausdehnen lasse, in dem der Subunternehmer nur mit einer einzelnen Aufgabe betraut worden sei (OLG Naum...