Normenkette
BGB § 254 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 13.02.2015) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.2.2015 verkündete Urteil des LG Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert der Berufung wird auf die Gebührenstufe bis 19.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin war als Bürokraft in dem Unternehmen des Zeugen... (Landmaschinenhandel) beschäftigt, das auf Grund eines Mietvertrages auf dem Betriebsgelände der Beklagten ansässig ist (vgl. hierzu Luftbild - Anlage 1 [Bl. 22 d.A.]). Die Mitarbeiter des Landmaschinenhandels begannen mit ihrer Arbeit um 7.00 Uhr, während im Unternehmen der Beklagten erst ab 7.30 Uhr gearbeitet wird.
Das Grundstück der Beklagten ist durch eine Toreinfahrt mit zwei Flügeln (vgl. hierzu Fotos - Anlage 2 [Bl. 23 d.A.]) vom öffentlichen Verkehrsraum der...straße getrennt. Bei der...straße handelt es sich nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt... (Bl. 84-87 d.A.) um eine Anliegerstraße, sodass die Beklagte für den Winterdienst auf dem Gehweg zuständig ist (vgl. §§ 3 I, II; 4 VI der Satzung). Um zu ihrem Arbeitsplatz und den Mitarbeiterparkplätzen zu gelangen, musste die Klägerin die Einfahrt passieren.
Am 14.3.2013, es herrschten trockenes, kaltes Frostwetter und auf die Vortage zurückgehende winterliche Verhältnisse, zog sich die Klägerin Brüche des Oberarmknochens und des Oberarmkopfes mit Affektion des Nervus ulnaris zu. Die Verletzung musste operativ versorgt werden und hatte jedenfalls zeitweise Arbeitsunfähigkeit sowie weitere Behandlungen der Klägerin und Eingriffe zur Folge.
Die Klägerin hat behauptet, sich die Verletzungen bei einem Sturz auf dem Gelände der Beklagten zugezogen zu haben. Kurz vor 7.00 Uhr sei sie als Erste zur Arbeit erschienen und habe das Tor zum Grundstück noch verschlossen vorgefunden. Sie sei deshalb aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen, um das Tor zu öffnen. Dies habe die Klägerin tun müssen, um an ihren Arbeitsplatz und zu den vor dem Bürogebäude angeordneten Mitarbeiterparkplätzen zu gelangen. Nach dem Aufmachen der linken Torseite habe sie zum Öffnen des rechten, im Boden verankerten Flügels zwingend eine in der Mitte der Tores gelegene geschlossene Eisfläche betreten müssen, die sich dort regelmäßig durch in einer Senke stehen bleibendes und im Winter gefrierendes Regen- und Schmelzwasser bilde. Hierzu hat die Klägerin auf die in der Anlage 2 ersichtliche Pfütze verwiesen (Bl. 73 d.A.). Trotz ihres äußerst vorsichtigen Agierens sei die Klägerin auf dem Weg zum rechten Torflügel auf der Eisfläche ausgerutscht und zu Fall gekommen. Die dabei erlittenen erheblichen Verletzungen würden auf Dauer zur Arbeitsunfähigkeit und zur Verrentung der Klägerin führen.
Die Klägerin hat weiter behauptet, die Beklagte habe nahezu nie Winterdienst auf dem Betriebsgelände durchgeführt. Selbst nach sporadischen Räumversuchen mit eigenen Fahrzeugen der Beklagten sei das Grundstück spiegelglatt geblieben. Angesichts dessen sei es nur eine Frage der Zeit gewesen, dass es auf dem Grundstück zu irgendeinem Glätteunfall, wie ihn nun die Klägerin erlitten habe, komme. Beanstandungen durch die Klägerin und andere Personen habe die Geschäftsleitung der Beklagten unter Hinweis auf begrenzte finanzielle Mittel abgetan. So sei es dann auch unterblieben, den sich abzeichnenden Unfallschwerpunkt im Bereich des Tores zu beseitigen.
Die Beklagte hat den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten und weiter behauptet, die Klägerin habe zumindest die Möglichkeit gehabt, die Situation bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu bewältigen. Das Grundstück habe sicher befahren und begangen werden können. Es gereiche der Klägerin schon zum anspruchsausschließenden Mitverschulden, dass sie die vermeintliche Eisfläche angesichts des noch nicht durchgeführten Winterdienstes betreten habe. Hierfür habe kein nachvollziehbarer Grund bestanden. Die Klägerin habe bis zum Streuen und/oder Öffnen des Tors durch Mitarbeiter der Beklagten warten können. Mit dem weiterhin verschlossenen Tor habe die Beklagte hinreichend zum Ausdruck gebracht, das Grundstück noch nicht für den Verkehr eröffnet zu haben. Der Winterdienst werde nach gängiger und auch der Klägerin bekannter Praxis durch die Beklagte stets um 7.30 Uhr zum Arbeitsbeginn und gegen 15.30 Uhr bei Arbeitsschluss durchgeführt.
Das LG Dessau-Roßlau hat mit Urteil vom 13.2.2015, auf das wegen der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten keinen Schadensersatz wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen. Unter Berücksichtigung der Satzung der Stadt... habe die Beklagte ihre Pflichten nicht verletzt. Zudem treffe die Klägerin ein massives Mitverschulden, hinter dem der potentielle Verursachungsbeitrag der Beklagten haftungsausschließend zurücktrete. Die von der ...