Leitsatz (amtlich)
1. Altrechtliche Separationsinteressentengemeinschaften bestehen weiterhin fort und sind nicht mit dem Inkrafttreten des ZGB/DDR aufgelöst.
2. Die Separationsinteressenten bilden eine Gesamthandgemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist so organisiert, dass das einzelne Mitglied nicht berechtigt erscheint, vom Schuldner Leistung an alle zu fordern. Mangels anderweitiger landesrechtlicher Regelung wird die Gemeinschaft der Separationsinteressenten von der Gemeinde vertreten, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, womit ein umfassendes Verwaltungs- und Vertretungsrecht begründet ist (Anschluss an OLG Naumburg, VIZ 2001, 42).
3. Die Gemeinde ist in der Lage, einzelne Mitglieder der Separationsinteressentengemeinschaft zur Klageerhebung zu ermächtigen, womit ein Fall gewillkürter Prozesstandschaft vorliegt.
4. Zum Eigentumserwerb des bereits im Grundbuch eingetragenen Abwicklungsberechtigten nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB im Falle der erst im Verlaufe des Rechtsstreits nach Ablauf der Ausschlussfrist (30.9.1998) aufgedeckten gewillkürten Prozessstandschaft einzelner ihrer Mitglieder für die Separationsinteressentengemeinschaft.
5. Eine Widereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 237 § 2 Abs. 1 S. 4 EGBGB kommt im Rahmen des Art 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht in Betracht.
Verfahrensgang
LG Stendal (Aktenzeichen 23 O 334/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 15.8.2001 verkündete Urteil des LG Stendal – 23 O 334/98 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nicht als unzulässig sondern als unbegründet abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.222 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen. und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.400,50 DM festgesetzt.
Tatbestand
Di
e Kläger nehmen als angebliche Mitglieder der sog. Separationsinteressentengemeinschaft der Gemeinde H. die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung in Anspruch.
Hinsichtlich der im Grundbuch von H. Blatt 495 (ursprünglich Blatt 79 und Blatt 183) eingetragenen forst- und landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 226/20 (zur Größe von 1.211 qm) und 233/21 (zur Größe von 99.429 qm) der Flur 2 waren ursprünglich als Eigentümer eingetragen „Separationsinteressenten”, wobei die einzelnen Mitglieder nicht namentlich aufgeführt waren. In einem Rechtsträgernachweis des Rates des Kreises St. vom 9.11.1983 wurde festgestellt, dass bisheriger Eigentümer der o.g. Grundstücke die „Separationsinteres-senten” waren und dass diese Flurstücke aufgrund des Beschlusses des Rates der Gemeinde H. vom 1.11.1983 in Eigentum des Volkes überführt werden. Als Rechtsträger wurde mit Wirkung vom 1.11.1983 die LPG (P) L. festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Rechtsträgernachweis vom 9.11.1983, Bl. 7 Bd. I d.A., Bezug genommen. Auf entsprechendes Ersuchen des Rates des Kreises St. vom selben Tage wurden die Flurstücke am 29.11.1983 im Grundbuch auf Eigentum des Volkes und Angabe der o.g. LPG als Rechtsträger umgeschrieben.
Auf mehrere Ersuchen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im Folgenden BVS) vom 27.3.1997 wurde die Beklagte vor Einreichung der Klage im vorliegenden Verfahren als Eigentümerin der o.g. Flurstücke im Grundbuch eingetragen. Grundlage dieser Ersuchen waren bestandskräftige Vermögenszuordnungsbescheide des Präsidenten der BVS vom 18.6.1996, mit dem die vorbezeichneten Grundstücke der Beklagten zugewiesen worden waren. Wegen der Einzelheiten der Vermögenszuordnungsbescheide wird auf Bl. 62 bis Bl. 67 Bd. II d.A. Bezug genommen. Vorausgegangen war diesen Bescheiden ein zwischen der BVS und der Beklagten, bei der es sich um eine 100%ige Tochter der BVS handelt, geschlossener Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag vom 5.6.1996, wonach die von der Beklagten übernommene Geschäftsbesorgung die Verwertung des Grundvermögens gem. § 3 der 3. Durchführungs-Verordnung zum Treuhandgesetz umfasst.
Mit notariellem Vertrag vom 23.10.1997 verkaufte die Beklagte eine Teilfläche von 11.050 qm des o.g. Flurstücks 233/21 an die Gemeinde H.. In Vollzug des Kaufvertrages sind aus diesem Grundstück die Flurstücke 21/13 (an die Gemeinde H. verkauftes Teilstück) und 21/14 entstanden. Die Eigentumsumschreibung des Flurstücks 21/13 auf die Gemeinde H. erfolgte im Grundbuch am 8.3.1999.
Mit der am 29.9.1998 eingegangenen und der Beklagten nach Zahlung des Gerichtskostenvorschuss am 20.10.1998 zugestellten Klage haben die Kläger die Grundbuchberichtigung der genannten Flurstücke für die Separationsinteressentengemeinschaft begehrt. Zur Begründung ihrer Klagebefugnis haben sie in der Klageschrift ausgeführt, sei seien als Mitglieder der Interessentengemeinschaft gem. § 744 Abs. 2 BGB befugt, den Grundbuchberichtigun...