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OLG Naumburg Urteil vom 20.12.2012 - 2 U 92/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Straßenausbau

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem vergaberechtswidrigen Ausschluss eines Angebots kann ein Anspruch des Bieters auf Ersatz seines positiven Interesse, also seines Interesses an der Auftragserteilung, ausnahmsweise dann bestehen, wenn der öffentliche Auftraggeber den ausgeschriebenen Auftrag tatsächlich erteilt hat und der übergangene Bieter bei rechtmäßigem Verlauf des Vergabeverfahrens den Auftrag hätte erhalten müssen.

2. Legt ein Bieter im Rahmen der Ausschreibung eines Bauauftrags als Einheitspreisvertrag ein - zugelassenes - Nebenangebot mit einem Pauschalpreis vor, und hat der Auftraggeber in den Bewerbungsbedingungen eindeutig für alle Nebenangebote den Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem Hauptangebot innerhalb der Angebotsfrist verlangt, so ist das Nebenangebot nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) VOB/A 2006 auszuschließen, wenn es einen solchen Nachweis nicht enthält.

3. Bei Tiefbauarbeiten sind unerwartete Baugrundverhältnisse mit Auswirkungen auf die auszuführenden Leistungen oder Mengenabweichungen nicht selten, so dass die nach § 5 Nr. 1 lit. b) VOB/A 2006 vorgesehenen Voraussetzungen für den Abschluss eines Pauschalpreisvertrages - in Fällen, in denen die Leistung nach AusführungsArt. und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist - regelmäßig nicht erfüllt sind.

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 03.04.2012; Aktenzeichen X ZR 130/10)

OLG Naumburg (Urteil vom 30.09.2010; Aktenzeichen 1 U 50/10)

LG Stendal (Urteil vom 30.04.2010; Aktenzeichen 21 O 144/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.4.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 1 des LG Stendal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens 1 U 50/10, des Revisionsverfahrens X ZR 130/10 ...

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