Leitsatz (amtlich)
Als Folge eines vom Gegner allein verschuldeten Verkehrsunfalles erlitt der Kläger eine massive Schädelkontusion, eine HWS-Distorsionsverletzung nach Erdmann Grad I sowie oberflächliche Glassplitterverletzungen in Gesicht und Auge. Eine stationäre Behandlung war nicht notwendig. Für die Dauer eines Jahres lag eine geringe Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Dafür wurde ein Schmerzensgeld von 3.000Euro als ausreichend angesehen.
Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 29.06.2012; Aktenzeichen 21 O 274/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.6.2012 verkündete Urteil des LG Stendal abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.6.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 12 %. Ausgenommen sind die Kosten, die durch die Verweisung entstanden sind; diese trägt der Kläger allein.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 86 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 14 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 20.000 EUR nicht.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.
Er befuhr am 21.10.2008 mit einem Sattelzug vom Typ DAF, amtliches Kennzeichen ..., die B. von G. aus in Richtung M.. Der Beklagte zu 1) kam ihm aus der Gegenrichtung mit dem von ihm geführten Sattelzug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, entgegen. Der Beklagte zu 1) kam etwa i.H.v. Kilometer 9,5, Abschnitt 058, beim Durchfahren der sich dort befindlichen Rechtskurve nach links von der Fahrbahn ab und streifte mit der linken Fahrzeugseite den von dem Kläger geführten Lkw und dessen Auflieger.
Der Kläger wurde durch den Unfall erheblich verletzt, erlitt insbesondere eine massive Schädelkontusion, eine HWS Distorsion mit rechts ausstrahlenden Schmerzen sowie Glassplitterverletzungen im Gesicht und im linken Auge. Er wurde zunächst in der A. -Klinikum gGmbH in G. ambulant behandelt und stellte sich am 23.10.2008 zur ambulanten Behandlung im Kreiskrankenhaus Z. vor. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers dauerte - jedenfalls zunächst - bis zum 9.11.2008; am 10.11.2008 nahm er zunächst seine Arbeit als Lkw-Fahrer wieder auf.
Nachdem der Kläger mehrfach die Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung eines Schmerzensgeldvorschusses aufgefordert hatte, zahlte die Beklagte zu 2) unter dem 10.2.2009 einen Schmerzensgeldvorschuss i.H.v. 1.000 EUR und kündigte mit Schreiben vom 18.3.2009 die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldvorschusses i.H.v. 500 EUR an, zahlte also insgesamt 1.500 EUR an den Kläger.
Der Kläger ist spätestens seit Mitte August 2009 wieder als Lkw-Fahrer im Nahverkehr tätig.
Er hat die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1) sei allein für den Unfall verantwortlich. Jedenfalls liege hinsichtlich des Beklagten zu 1) ein derart grober Verkehrsverstoß vor, dass der Verursachungsbeitrag des Klägers zurückgedrängt werde.
Der Kläger hat ferner behauptet, er habe am 10.11.2008 lediglich einen Arbeitsversuch unternommen, obwohl noch massive Beschwerden wie erhebliche Kopf- und Nackenschmerzen, ein massiver Kopfdruck sowie ausstrahlende Schmerzen in Oberarme und Schulter, vor allem rechtsseitig, vorhanden gewesen seien.
Des Weiteren habe er Schmerzen im linken Auge, insbesondere ein Reibegefühl und schnelle Überanstrengungserscheinungen gehabt. Wegen der anhaltenden Beschwerden und einer nunmehr unfallbedingt eingetretenen posttraumatischen Belastungsstörung sei der Kläger erneut vom 13.1.2009 bis zum 15.3.2009 arbeitsunfähig gewesen. Er habe dann versucht, seit dem 16.3.2009 erneut seiner Arbeit als Lkw-Fahrer nachzugehen. Allerdings, so hat der Kläger weiter vorgetragen, leide er an einem chronisch rechts betonten Kopfschmerzsyndrom nach HWS-Distorsion, chronischen Nackenschmerzen, die bis in die Oberarme und Schulter ausstrahlten, an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Einfärbung des Affekts, hohem psychovegetativen Anspannungsniveau, Reizbarkeit, phasenweise ausgeprägten Schlafstörungen, Vermeidung angstbesetzter Situationen und "Wiedererleben" der Unfallszenen. Zudem sei eine anhaltende Steilstellung der Halswirbelsäule und der oberen Brustwirbelsäule im Liegen sowie ein Invaliditätsgrad von 20 % festgestellt worden. Der Kläger sei seit dem 30.6.2009 erneut unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen. Letztlich sei nicht auszuschließen, dass künftig wegen der vorhandenen Beschwerden ein Krankenhausaufenthalt erforderlich werde oder dass der Kläger seinem Beruf wegen unfallbedingter Spätfolgen nur noch vermindert nachgehen könne.
Nachdem der Kläger Klage zunächst ...