Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietzinszahlung
Verfahrensgang
LG Dessau (Urteil vom 02.10.1997; Aktenzeichen 4 O 931/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 02.10.1997 (Az.: 4 O 931/97) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 69.000,00 DM.
und beschlossen:
Der Gebührenstreitwert für den ersten Rechtszug wird auf 345.000,00 DM festgesetzt, für den Berufungsrechtszug auf 69.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von rückständigem Mietzins für die Monate April bis Juni 1997 in Höhe von insgesamt 69.000,00 DM. Erstinstanzlich hatte die Klägerin weiterhin die Feststellung begehrt, daß ein zwischen den Parteien geschlossener Mietvertrag fortbesteht.
Am 11.02.1994 schlossen die Klägerin und die Beklagten, die seinerzeit unter dem Namen „V. GbR” firmierten, einen Mietvertrag über Räume im Objekt M. Straße in K.. Dabei handelte es sich um eine Lagerhalle mit Nebenflächen, die als Möbellager, Rangierfläche sowie für Büro- und Sozialräume genutzt werden sollte. Der Mietzins betrug gem. § 3 des Mietvertrages 20.000,00 DM zzgl. MwSt., mithin 23.000,00 DM. Gem. § 2 des Mietvertrages begann das Mietverhältnis am 01.03.1994 und war zunächst auf 5 Jahre, also bis zum 28.02.1999 befristet. In § 25 des Mietvertrages heißt es unter „sonstige Vereinbarungen”: „Die zusätzlich beigefügten Anlagen Nr. 1 und 2 sind wesentliche Bestandteile dieses Mietvertrages und werden von den Parteien mit dessen Unterzeichnung voll anerkannt.” In § 26 des Mietvertrages heißt es unter „Zusatzvereinbarungen”: „1. Zwischen den Parteien werden folgende weitere Vereinbarungen … getroffen (ggf. Anlage): Anlage 1 – Lageplan, Anlage 2 – Wertsicherungsvereinbarung …”.
Die Seiten 1 bis 7 des von der Klägerin als Kopie mit der Klageschrift eingereichten Mietvertrages sind vom Prokuristen der Klägerin, Herrn S., paraphiert, Seite 8 ebenso wie die Anlage „Wertsicherungsvereinbarung” sind von dem Prokuristen S. und den Beklagten zu 1. und 2. unterzeichnet, der ebenfalls als Anlage eingereichte Lageplan weist weder eine Unterzeichnung noch eine Paraphierung auf. Das von den Beklagten vorgelegte Exemplar der beiden Originalverträge deckt sich in der äußeren Form insoweit auch hinsichtlich der Anlagen mit der von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift eingereichten Kopie. Die Blätter dieses Originalvertrages sind nicht miteinander verbunden.
Die Beklagten zahlten zunächst den vereinbarten Mietzins. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.1996 kündigten die Beklagten den Mietvertrag zum 31.03.1997 und wiesen darauf hin, daß der geschlossene Mietvertrag nicht der Form des § 566 Satz 1 BGB entspreche. Die Klägerin widersprach dieser Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.1996. Die Beklagten räumten die Gewerberäume zum 31.03.1997 und zahlten seitdem keine Miete mehr.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß der abgeschlossene Mietvertrag die Formerfordernisse des § 566 BGB erfülle. Die Klägerin hat hierzu das bei ihr verbliebene Originalmietvertragsformular nebst Anlagen in zusammengehefteter Form vorgelegt und hierzu behauptet, daß der Originalmietvertrag in dieser Form seit der Vertragsunterzeichnung vorgelegen habe. Im übrigen hat sie die Auffassung vertreten, daß die durchgehende Numerierung und Paraphierung ausreichend sei, insbesondere weil es sich um einen Formularmietvertrag handele.
Die Klägerin hat beantragt,
1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 69.000,00 DM zu zahlen nebst 9,5 % Zinsen auf 23.000,00 DM seit 07.04.1997, auf 23.000,00 DM seit 09.05.1997 und auf weitere 23.000,00 DM seit dem 09.06.1997,
2) festzustellen, daß der Mietvertrag über das Grundstück M. Straße in K. zwischen den Beteiligten vom 11.02.1994 nicht durch Kündigung der Beklagten vom 01.10.1996 enden wird, sondern unverändert mindestens bis zum Ablauf des 28.02.1999 fortbesteht.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, daß bei Vertragsschluß die Anforderungen an die gesetzliche Schriftform des Mietvertrages nicht beachtet worden seien. Sie haben behauptet, daß jedenfalls bei Unterzeichnung der beiden Vertragsexemplare auch das für die Klägerin bestimmte Exemplar lediglich aus losen Blättern bestanden habe. Dabei seien weder die Seiten 1 bis 8 des Vertrages, noch dieser mit den Anlagen körperlich verbunden gewesen, insbesondere nicht durch eine Heftklammer. Eine Heftung dieses Exemplars sei erst nach dem 11.02.1994 ohne ihr Einvernehmen erfolgt. Weiter haben die Beklagten gemeint, daß di...